AG Kaiserslautern hält SV-Beauftragung nur im Umkreis von 15 km für angemessen ( Urt. v. 24.8.2010 – 3 C 988/10 ).

Die Amtsrichterin der 3. Zivilprozessabteilung des AG Kaiserslautern hat hinsichtlich der Überprüfung der Sachverständigenkostenrechnung merkwürdige, nicht zu akzeptierende Ansatzpunkte. So hält sie die Beauftragung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen nur im Umkreis von 15 km für angemessen. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Es ist Eure Meinung dazu gefragt.

Aktenzeichen: 3 C 988/10

Amtsgericht Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

– Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht … am 24.08.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Sachverständigen … vom 19.04.2010 in Höhe von 256.26 Euro freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,31 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten aus §§ 7 StVG in Verbindung mit 115 VVG in Höhe von 229,58 Euro zu, da der Versicherungsnehmer der Beklagten eine Sache des Klägers, nämlich seinen PKW beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs bei dem Unfall vom 30.03.2010 beschädigt hat.

Die Haftung ist zwischen den Parteien unstreitig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin auch der überwiegende Teil der hier geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urteil vom 30.11.2004 VI ZR 365/03 ). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH a.a.O.). Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten.

Auch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie noch dem unterfallen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte vielmehr gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung- und behebung zu kümmern, um Kosten für Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagen gering zu halten. Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen. Zudem ist ein vorab durchgeführter Preisvergleich häufig wenig hilfreich, da sich das Preisgeflecht der Sachverständigenhonorierung nicht ohne weiteres vergleichen läßt, da nicht nur Unterschiede im Grundhonorar bestehen, sondern auch in den Nebenkosten.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte also grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessen bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren“ (gemeint sind die Honorarbeträge) völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen . Demzufolge wären auch Kosten zu erstatten, die am oberen Rand der am örtlichen Markt üblichen Vergütung liegen. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu.

Darüberhinaus kann die Vergütung schon nicht als unangemessen hoch eingestuft werden. Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2008/2009 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.08 13 S 20/08). Hierbei wird klargestellt, dass die Befragung der BVSK-Mitglieder nicht als starrer Maßstab verstanden wird, sondern lediglich als Orientierungshilfe, um die Fälle einzugrenzen, die jedenfalls nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Insofern kann die seitens der Beklagten behauptete Angreifbarkeit der Honorarbefragung dahinstehen.

Sowohl das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar als auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs III, in dem 40 bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, wobei von einer Bruttoschadenshöhe von 1.306,36 Euro ausgegangen wird.

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen eine Abrechnung der Nebenkosten neben der Pauschalierung des Grundhonorars. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird.

Auch bewegen sich die Höhe der Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors Ziffer III, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Lediglich sind die angesetzten Fahrtkosten insoweit nicht als erforderlich anzusehen, als dem Kläger zumutbar war, einen Sachverständigen vor Ort, also im Umkreis von 15 km zu wählen, so dass Fahrtkosten in Höhe von 30 km a 1,18 Euro als erstattungsfähig angesehen werden, mithin also 35,40 Euro.

Somit sind insgesamt 405,08 Euro brutto an Sachverständigenkosten als erstattungsfähig anzusehen, auf die die Beklagte 175,50 Euro gezahlt hat, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 229,58 Euro verbleiben.

Die Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich erstattungsfähig ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.528,83 Euro, also 229,55 Euro. Darauf zahlte die Beklagte 186,24 Euro, so dass noch 43,31 Euro zu zahlen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 91a ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

….

Richterin am Amtsgericht

So, jetzt Eure Meinung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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18 Antworten zu AG Kaiserslautern hält SV-Beauftragung nur im Umkreis von 15 km für angemessen ( Urt. v. 24.8.2010 – 3 C 988/10 ).

  1. Hunter sagt:

    Gab es zum Zeitpunkt, als das Urteil begründet/geschrieben wurde, möglicherweise ein Weinfest in Kaiserslautern?

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Lediglich sind die angesetzten Fahrtkosten insoweit nicht als erforderlich anzusehen, als dem Kläger zumutbar war, einen Sachverständigen vor Ort, also im Umkreis von 15 km zu wählen, so dass Fahrtkosten in Höhe von 30 km a 1,18 Euro als erstattungsfähig angesehen werden, mithin also 35,40 Euro.“

    Na, das ist doch wieder einmal ein Volltreffer für die Huk-Coburg!
    So eine Urteilsbegründung des Gerichts, man hätte einen SV im 15 km Umkreis wählen müssen wirft wieder neue Probleme auf.
    In den neuen Kürzungsschreiben der HUK-Coburg wird bald zu lesen sein,“ laut neuester Rechtsprechung sind Fahrtkosten, wenn überhaupt erforderlich, nur noch bis 15 KM zu erstatten.
    @Hunter
    Ich gehe davon aus dass die Richterin nicht auf einem Weinfest war, aber vorher bei ihr der HUK Anwalt fest geweint hat.

  3. Andreas sagt:

    Ich stelle mir gerade vor, was passieren möge, wenn ich in Bad-Peterstal einen Unfall habe. Der nächste qualifizierte Sachverständige ist mindestens 25 km (einfache Fahrtstrecke) entfernt.

    Muss ich dem SV dann entgegen fahren?

    Muss ich überhaupt den nächstgelegenen SV nehmen oder kann ich mich auch für den SV meines Vertrauens entscheiden, auch wenn er ein paar Kilometer weiter weg ist.

    Muss ich womöglich den nächsten unqualifizierten SV nehmen und mir später womöglich ein Auswahlverschulden zurechnen lassen?

    Ich glaube kaum, dass ich mich falsch verhalte, wenn ich einen qualifizierten Sachverständigen der Region nehme, dessen Qualität ich kenne, auch wenn vielleicht mit fünf, sechs Kilometer weniger Fahrtaufwand andere Kollegen beauftragt werden könnten, deren Qualität oder womöglich sogar Versicherungsabhängigkeit, ich nicht kenne.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. SV Ally Mc Crash sagt:

    Geht so schon mal gar nicht!! Die SV, welche im ländlichen Raum agieren haben teilweise doppelte und dreifache Fahrtkosten, weil die Dörfer so weit auseinanderliegen. Bei schwacher Bevölkerungsdichte fährt man schon mal bis 50 km zur Werkstatt oder zum AG. Diese Diskussion sollte der Vergangenheit angehören.

    Viele Grüße

  5. Hunter sagt:

    @Andreas

    „Muss ich dem SV dann entgegen fahren?“

    Nach Meinung der Richterin des AG Kaiserslautern bleibt wohl keine andere Möglichkeit?

    Und wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, immer mit dem Fahrzeug auf dem Abschlepper „kostengünstig“ dem Gutachter entgegen fahren. 🙂

  6. Mister L sagt:

    …und warum wird selbst nach den BVSK-HUK Gesprächsergebnissen von der HUK ein Fahrkostenzuschuß von 10,-Euro „gewährt“, wenn die Fahrstrecke zur Schadenaufnahme über 30km liegt?!

    Bitte nicht falsch verstehen. Diese Gesprächsergebnisse haben natürlich keine rechtliche Bindung. Ich möchte nur aufzeigen, dass nun der HUK ein weiteres Argumen in die Hand gegeben wurde, um bei den nächsten BVSK-Gesprächen diesen vormals gewährten Zuschuss sicherlich künftig zu streichen.

    Und der „Karren BVSK“ fährt immer weiter vor die Wand.

    Dieses Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass es nichts bringt, wenn man bei Gericht Honorartabellen vorlegt, die dort nicht mal bis zum Ende (hier BVSK mit Fahrkostenzuschuß) durchgelesen werden.

  7. virus sagt:

    Ich versteh die Aufregung nicht. Stellt euch vor, jeder Versicherer müsste ab sofort im Radius von 15 km ein Schadenaufnehmer vorhalten, sei er Angestellter der VS, sei er DEKRA oder carexpert-Mann. Die Kosten …..?

  8. Franz511 sagt:

    Ein weiteres Tollhaus ist eröffnet.

    Nicht nur in Berlin regiert das Chaos – nein jetzt spielen auch schon Teile der Richterschaft „verrückt“!

    Gruß Franz511

  9. Schepers sagt:

    Also,

    ich habe bisher noch nie eine Kürzung wegen der Entfernung erlebt. Aber Es gibt auch Gründe, die dafür sprechen. Wenn der Geschädigte in München sitzt, der Gutachter in Hamburg, würde auch keiner auf die Idee kommen, dem Gutachter die Fahrtkosten zu erstatten.

    Also gibt es irgendwo eine Entfernungsgrenze. Wo die liegt? Weiß ich nicht.

    15 km? 30 km? 200 km? Hängt sicher vom Einzelfall ab. Für München Zentrum gilt sicher etwas anderes als für Borkum oder Helgoland.

    15 km für Kaiserslautern? Da wird Kaiserslautern wohl wie eine Großstadt behandelt. Die Pfälzer werden sich geehrt fühlen 🙂

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    Du hast recht. Der Geschädigte hat nach allgemein herrschender Ansicht das Recht, wenn eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zur Schadensfeststellung notwendig ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Er muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Er muss auch nicht vorher Preisvergleiche (wie soll das auch möglich sein?) anstellen und eine Art Marktforschung nach dem preiswertesten Sachverständigen anstellen. Das obige Urteil kann daher als „Ausreisser“ bezeichnet werden. Deckel darauf und schnell vergessen.
    Mit freundlichen Grüßen
    und demnächst in Nürnberg
    Dein Willi

  11. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Das obige Urteil kann daher als “Ausreisser” bezeichnet werden. Deckel darauf und schnell vergessen.“

    Ein Einzelfall ist es leider nicht. Mit Urteilen wie diesem sollte man sich jedoch (auch schon vor dem 11.11.) nur humoristisch auseinandersetzen. In Vergessenheit wird es mit Sicherheit nicht geraten. Dafür sorgt schon unsere Coburger Jecken-Truppe.

    Wetten dass?

  12. Buschtrommler sagt:

    @Schepers Donnerstag, 07.10.2010 um 11:58 Aber Es gibt auch Gründe, die dafür sprechen. Wenn der Geschädigte in München sitzt, der Gutachter in Hamburg, würde auch keiner auf die Idee kommen, dem Gutachter die Fahrtkosten zu erstatten.

    Doch..soll tatsächlich auch schon passiert sein zwischen Raum Köln und Raum HH, allerdings Erstattung vom Auftraggeber angeboten und wohl Einzelfall bleibt… 😉

  13. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker,

    „Das obige Urteil kann daher als “Ausreisser” bezeichnet werden. Deckel darauf und schnell vergessen“.

    Damit man derartige Urteile nicht „vergessen“ muss würde ich sie erst gar nicht publizieren.

    @ Franz511

    „Nicht nur in Berlin regiert das Chaos.“
    Stuttgart 21 nicht vergessen!

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    die Publikation erfolgte auf Wunsch der Redaktion.
    Dann beschweren Sie sich bei der Redaktion.

  15. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker,

    „Dann beschweren Sie sich bei der Redaktion“

    Das war keine Beschwerde, sondern ein Denkanstoß.

  16. SV Wehpke sagt:

    Nach Auffassung dieser Richterin dürften Berliner Sachverständigen nicht einmal mehr im gesamten Stadtgebiet tätig sein, sondern nur noch bezirksweise.

    Ich denke das war ein unüberlegter Schnellschuss den man nicht überbewerten sollte. Kommt wahrscheinlich auch nicht wieder vor.

    Wehpke Berlin

  17. Gottlob Häberle sagt:

    Kann man aus diesem Urteil schließen, dass die Versicherungswirtschaft in Zukunft nur noch auf Reparaturbetriebe verweisen wird, welche sich innerhalb eines Umkreises von 15km befinden?

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Wehpke,
    auf großflächige Städte kann das Urteil gar keine Anwendung finden. Unter dem von Ihnen angesprochenen Gesichtspunkt kann das Urteil keinen Bestand haben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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