AG Kaiserslautern verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.9.2014 – 4 C 446/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier veröffenlichen wir für Euch heute noch ein positives Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Alles in allem 10 Seiten für einen Streitwert von 179,50 Euro! Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte.  Was kommt im Regelfall dabei heraus, wenn man viel „labert“? Zumindest hat die erkennende Richterin zutreffend die beiden Grundsatzurteile zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 und NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) und das grundlegende Urteil des OLG Saarbrücken vom 8.5.2014 – 4 U 61/13 – zitiert und angewendet. Ansonsten ist auch viel Werkvertragliches geprüft worden. Insoweit kann man der Richterin nur zurufen, dass in der Kürze die Würze liegt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
4 C 446/14

Amtsgericht
Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin O. am 22.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2013 zu bezahlen.

2,.      Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage ist auch begründet

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 179,50 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1, 116 VVG, 398 BGB.

Die Haftung aus dem Unfallereignis vom 18.01.2013 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig Die Beklagte hat die Forderungen aus dem Unfallereignis – bis auf einen Teil der Gutachterkosten – reguliert.

Der Kläger ist durch die am 21.01.2013 vorgenommene Abtretung Inhaber der Forderung und kann diese persönlich geltend machen, § 398 BGB.

2. Gemäß §§ 249 ff. BGB hat die Beklagte dem Kläger die weiteren Gutachterkosten in Höhe von 179,50 € zu erstatten.

Die Kosten des Sjachverständigen sind Teil des zu ersetzenden Schadens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstanden Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltsndmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 11, m.w.N.. = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, Rn. 17 ). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Rn. 7, m.w.N., = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherar möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil v. 23.01.2007, aaO.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil v. 11.02.2014, aaO.).

3. Hat der Geschädigte mit dem Sachverständigen – wie hier der Fall – keine konkrete Vergütung vereinbart, ist grundsätzlich nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

a) Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Da die Parteien – wovon das Gericht hier ausgeht – eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 1 Alt. 1 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, dass Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann (BGH, Urteil v. 10.10.2006 – X ZR 42/06, Rn. 7, zit. nach juris). Entscheidend ist, ob sich die am den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zu Wiederherstellung Erforderlichen halten (AG Saarbrücken, Urteil v. 05.05.2011 – 42 C 10/11).

b)  Dabei kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben (BGH, Urteil v. 10.10.2006, aaO). Darüber hinaus sind die üblichen Vergütungssätze regelmäßig keine feste Sätze, sondern bewegen sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Peters/Jacoby in; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 632, Rn. 50, m.w.N.).

c) Das Gericht kamn unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO die angemessene Vergütung schätzen. Dabei kann es bei der Ermittlung der ersatzfähigen Gebühren in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (BGH Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.).

Das Gericht hält die Liste aus der BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger und zählt 950 Mitglieder. Regelmäßig wird eine Honorarbefragung durchgeführt. Aufgrund der Größe des Verbandes liefert die Befragung somit ein durchaus repräsentatives Ergebnis hinsichtlich der üblicherweise in dieser Branche verlangten Honorare. Konkrete Gründe, die die BVSK-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage erschüttern könnten, wurden seitens des Beklagten nicht dargetan. Eine Einholung eines Sachverständigen als Beweismittel für die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten ist aufgrund der rückwärtsbezogenen Ermittlungsmethoden als ungeeignet anzusehen. Denn bei der Abfrage durch den Sachverständigen müsste der Zweck der Abfrage offengelegt werden, so dass keine gravierenden Unterschiede zu der BVSK-Honorarbefragung zu erwarten sind.

d) Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Unfallereignis und zu der Abrechnung des Sachverständigen, ist die BVSK-Honorarbefragung 2013 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.

Der Bundesgerichtshof geht dabei grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Berechnung des Sachverständigenhonorars in Relation zur Schadenshöhe aus (BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 15, m.w.N.,). Dabei kann der Gutachter eine Pauschale berechnen. Eine genaue Aufstellung nach der aufgewendeten Zeit ist gerade nicht erforderlich. Neben dem Grundhonorar sind grundsätzlich auch die gesondert aufgeführten Nebenkosten erstattungsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden, zumal sie auch von Gebührenordnungen, wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Auch das Landgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vorn 10. Februar 2012 (13 S 109/10, Rn. 39, m.w.N., zit. nach juris) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.

Bis auf das Grundhonorar und die Fahrtkosten bewegen sich die weiteren geltend gemachten Nebenkosten jedoch außerhalb des Honorarbereich V (Korridor), in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der BVSK Liste lediglich um eine Schätzungsgrundlage handelt. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist die Erforderlichkeit der Kosten.

4. Die hier streitgegenständlichen Kosten sind erforderlich. Der Geschädigte war auch nicht aus einer etwaigen Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen und einen womöglich günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Vielmehr darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (OLG Saarbrücken, Urteil v. 08.05.2014 – 4 U 61/13, Rn. 125, zit. nach juris).

a) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zuganglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkei der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH Urteil v. 23.01.07 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, 1452). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (LG Saarbrücken, Urteil v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, Rn. 26, m.w.N., zit. nach juris).

b)  Den Geschädigten trifft daher auch nicht die Obliegenheit, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu beauftragen (Öetker In: Münch/Komm zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 400) und Marktforschung zu betreiben. Ein Auswahlvcrschulden kann erst im Falle einer evidenten Überhöhung angenommen werden.

c) Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverständige bei der Bemessung seiher Vergütung nicht in einem vertretbaren Rahmen hält, kann der Geschädigte davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Vergütungsbemessung hält. Es ist dem Geschädigten hingegen nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf eine genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen (AG Kaiserslautern, Urteil v. 24.08.2010 – 3 C 988/10). Hat demgemäß der Geschädigte – wie hier der Fall – keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Demzufolge sind auch die Kosten zu erstatten, die am oberen Rand der am örtlichen Markt üblichen Vergütung (AG Kaiserslautern v. 24.08.2010 – 3 C 988/10) oder minimal darüber liegen.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintsrgrund, der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldetem sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderllchkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu steilen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil v. 11.02.2014, aaO., Rn. 8, m.w.N., zit. nach juris).

Umstände, die auf die Erkennbarkeit der Überhöhung hindeuten würden, sind indes nicht ersichtlich. Es obliegt der Beklagten die Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadenminderung ergriffen hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 11.02.2014, aaO., Rn. 11) genügt dafür noch nicht mal die Überschreitung der Höchstsätze der Honorarbefragung. Allein die Höhe der Kosten selbst ist ebenfalls micht geeignet, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen. Dass der Kläger hieraus schon erkennen konnte, dass der Sachverständige möglicherweise Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, kann nicht angenommen werden. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorar bekannt sein (OLG Saarbrücken, Urteil v. 08.05.2014, aaO., Rn. 131, zit. nach juris). Es mag sein, dass Fotokosten von 2,35 € und Schreibkosten von 3,40 € je Seite jedenfalls für Personen, die öfters mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Fotos, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen. Gleiches gilt für Schreibkosten und Kopierkosten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die gegnerische Versicherung eine Kopie des Gutachtens verlangt. Würde der Geschädigte selbst Kopien anfertigen, wären diese Kosten als kausaler Schaden ebenfalls von dem Schädiger zu ersetzen. Andernfalls würde der Schädiger privilegiert werden. Dem durchschnittlichen Laien sind zudem die internen Vorgänge im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht bekannt und dürfen nicht vorausgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten hier ohnehin nur einen geringen Teil der Gesamtrechnung des Sachverständigen ausmachen, auf die allein sich der Blick des Geschädigten regelmäßig richten wird, kann er daraus eine willkürliche Überhöhung mangels hinreichender Sachkenntnis nicht ableiten (so LG Kaiserslautern, Urteil v. 14.06.2013, 3 O 837/12; v. 05.07.2013, 3 O 67/13).

5. Somit betragen die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten 699,65 €, auf die die Beklagten 520,00 € bereits gezahlt hat. Somit sind die noch beantragten 179,50 € zum Ausgleich zu bringen.

6. Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens seit dem 08.02.2014 in Zahlungsverzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Diö Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 N. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Beschluss

Der Streitwert! wird auf 179,50 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: …

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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