AG Karlsruhe-Durlach verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.05.2009 (1 C 99/09) hat das AG Karlsruhe-Durlach die Generali Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,50 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste aus und lehnt die Fraunhofer Tabelle unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls. Die 100 %-Haftung der Beklagten gemäß § 7 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr, 1 VVG, 1, 3 PflVG steht zwischen den Parteien außer Streit, streitig ist allein die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.

1.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä-digten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.

Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann, vgl. unter anderem Urteil des BGH vom 12.06.2007, NJW 2007, 2758 f..

1.1

Dieser erstattungsfähige Mietpreis ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Schwacke-Automietpreisspiegel. Der BGH hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass der sogenannte Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden kann, vgl. Urteil des BGH vom 09.10.2007, NJW 2007, Seite 3782 ff,; Urteil des BGH vom 09.05.2006, NJW 2006, Seite 2106 f.; Urteil des BGH vom 12.06.2007, NJW 2007, Seite 2758 f,; Urteil des BGH vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; Urteil des BGH vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07.

Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Tatrichter bei der Schätzung des Normaltarifs besonders frei sei.

Die von der Beklagtenseite gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel vorgebrachten Einwände veranlassen das Gericht nicht, von dieser überzeugenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Verweis auf den Marktpreisspiegel für Mietwagenkosten des Fraunhofer Instituts überzeugt nicht. Denn das Gericht hat Zweifel an der Repräsentativität der Erhebung des Fraunhofer Instituts, da – anders als bei Schwacke – nur wenige Autovermieter nach ihren Preisen befragt wurden. Ferner gibt die Schwacke-Liste einen präziseren Aufschluss über die Mietwagenpreise im jeweils relevanten örtlichen Markt, da sie zwischen den einzelnen Postleitzahlengebieten differenziert, wohingegen die Fraunhofer-Liste in nur zweistellige Postleitzahlengebiete gegliedert ist.

1.2

Zu diesem durch Schätzung zu ermittelnden Normaltarif kommt vorliegend ein pauschaler Aufschlag aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen von 20 % hinzu.

Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt der Geschädigte nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er einen Mietwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif anmietet. Dies gilt u.a. dann, wenn die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko aufgrund falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden, etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, der auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfalisituation veranlasst sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, vgl. u.a. Urteil des BGH vom 26.06.2007, NJW 2007, Seite 2916 f..

Vorliegend wurde von Klägerseite vorgetragen, dass derartige unfallbedingte Mehrleistungen angefallen sind, etwa erhöhte Personal- und Verwaltungskosten, etwa aufgrund der Bereithaltung eines 24-Stunden-Bereitschaftedienstes, erhöhtes Forderungsausfallrisiko aufgrund fehlender Sicherheiten, wie bspw. die ansonsten übliche Hinterlegung einer Kaution oder Zahlung per Kreditkarte, gesteigerte Kfz-Vorhaltekosten durch 11-Klassen-Fuhrpark, Vorfinanzierungskosten, etc.

Das Gericht trägt diesem Mehraufwand dadurch Rechnung, dass es im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen Aufsclag auf den Normaltarif von 20 % vornimmt, vgl. u.a. Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.09.2007, Az.: 13 U 217/06.

1.3

Vom Normaltarif in Abzug zu bringen sind 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen, vgl. u.a. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.12.2007, Az,: 1 S 32/08.

1.4

Neben dem Mietwagentarif sind noch sog. Nebenkosten zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich kann als Schätzungsgrundlage der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden.

Ein Geschädigter kann den Ersatz von Nebenkosten jedoch nur dann und insoweit verlangen, als ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen auch tatsächlich erbracht worden sind und hierfür auch eine gesonderte Vergütung verlangt wurde, vgl. Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007, NZV 2007, Seite 199 ff..

1.5

Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung für die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Klasse 05 für die Dauer von 9 Tagen:

– Schwacke-Wochentarif: 574,00 Euro

– 2 x Schwacke-Eintagestarif: 196,00 Euro

Dies ergibt in der Summe 770,00 Euro. Abzüglich 5 % Eigenersparnis und zuzüglich des Pauschalaufschlags von 20 % ergibt sich ein zu erstattender Grund-Tarif in Höhe von 885,50 Euro.

Hinzu kommen noch folgende Nebenkosten:

– Vollkaskoversicherung bzw. Haftungsbefreiung nach Schwacke: 176,00 Euro

– 2.  Fahrer:  135,05 Euro (hier ist nicht die Schwacke-Liste, sondern der Brutto-Rechnungsbetrag zugrunde zu legen. Denn dieser ist im Vergleich zur Schwacke-Liste niedriger. Würde dennoch Schwacke zugrunde gelegt werden, würde dies zu einer Bereicherung des Geschädigten führen)

– Winterreifen: 98,96 Euro (hier ist erneut nicht die Schwacke-Liste, sondern der Brutto-Rechnungsbetrag zugrunde zu legen. Denn auch dieser ist im Vergleich zur Schwacke-Liste niedriger)

– Zubringung und Abholung: 39,90 Euro (erneut ist nicht die Schwacke-Liste, sondern der BruttoRechnungsbetrag zugrunde zu legen. Denn auch die in Rechnung gestellten Kosten für Zubringen und Abholen sind im Vergleich zur Schwacke-Liste niedriger)

Gesamt; 1.335,41 Euro

Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 693,91 Euro bezahlt hat, besteht ein Restanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht in Höhe von 641,50 Euro. Der darüber hinausgehende Klageantrag ist abzuweisen.

1.6

Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, der Zedentin wäre ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen, nicht gehört werden.

Denn es fehlt bereits an einer Pflicht der Zedantin, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte nicht verpflichtet, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs den denkbar günstigsten Tarif in Anspruch zu nehmen und zuvor eine Art Marktforschung zu betreiben. Eine Erkundigungspflicht nach einem günstigeren Tarif ist nur dann gegeben, wenn er Bedenken an der Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, was sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben kann, vgl. hierzu Urteil das BGH vom 13.06.2005, NJW 2006, 2631 f. In dem Urteil vom 09.05.2006, NJW 2006, 2106 f. hatte der BGH eine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen aufgrund von Bedenken an der Angemessenheit des angebotenen Tarifs bejaht. Dort lag es jedoch so, dass der in Rechnung gestellte Tarif das Vielfache des nach Schwacke geschätzten Normaltarifs betrug (geschätzter Normaltarif: 1.337,- €, in Rechnung gestellter Tarif: 3.029,92 €). Da vorliegend der in Rechnung gestellte Tarif den Normaltarif nicht derart erheblich übersteigt, fehlt es an einer Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 Abs. 1 BGB

Die Kostenantscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert