AG Karlsruhe verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als beauftragter Schadensregulierer nicht ersetzt hatte, mit Urteil vom 20.11.2014 – 2 C 257/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend eben wir Euch zum Wochenende ein positives Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Die Beklagte zu 2) war das Deutsche Büro Grüne Karte und die Beklagte zu 1) war die HUK-COBURG. Auch in diesem Verfahren hat die HUK-COBURG vortragen lassen, dass die Nebenkosten der Sachvertändigenkostenrechnung sich nach den Bestimmungen des JVEG richten müssten. Dabei verkennt die HUK-COBURG, dass der BGH wiederholt die Übertragbarkeit des für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Bestimmungen des JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedlichen Haftungssituationen abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH NZV 2007, 182). Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass eine Übertragung der  Bestimmungen des JVEG auf Privatgutachter weder direkt noch anolog angebracht ist. Gleichwohl – und damit die BGH-Rechtsprechung ignorierend – trägt die HUK-COBURG selbstherrlich vor, dass die Nebenkosten nach JVEG zu messen seien. Bis auf eine Ausnahme (LG Saarbrücken) ist dieser unsinnige Vortrag auf taube Ohren gefallen. Aber man sieht darin, dass es die HUK-COBURG mit der BGH-Rechtsprechung nicht so genau nimmt. Dabei gelten BGH-Grundsatzurteile auch für die Coburger Versicherung, mag es ihr schmecken oder nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Karlsruhe und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
5 C 257/14

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1) …
– Beklagte –

2) …
– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter H. am 20.11.2014 auf Grund des Sachstands vom 20.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Urteil

1.        Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 80,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09,2014 zu bezahlen.

2.        Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen hat die Beklagte zu 2) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Sie richtet sich auch ausschließlich gegen die Beklagte zu 2). Der Parteiwechsel ist trotz der fehlenden Zustimmung der früheren und der jetzigen Beklagten aufgrund Sachdienlichkeit analog § 263, 2. Alt. ZPO wirksam geworden. Ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist immer dann sachdienlich, wenn unter möglicher Verwendung des bisherigen Prozessstoffes der Streit endgültig behoben und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.

Eine Zustimmung des früheren Beklagten bedurfte es nicht, da der Antrag des Klägers auf Parteiauswechslung vor dem Tag, der dem Tag der mündlichen mündlichen Verhandlung entspricht, gestellt worden ist.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten i.H.v. 80,80 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat, vertreten durch den Rechtsanwalt H. , den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung wurde ausweislich der Anlage K9 (217 GA) von der Klägerin auch angenommen.

Dem Zedenten stand ursprünglich ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 739,63 € zu, der in Hohe von 658,83 € bereits reguliert wurde, so dass noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 80,80 € verbleibt. Die Beklagte ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbesertigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aulwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (BGH a.a.O.).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags § 249 Abs. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH a.a.O.). Erforderlich ist damit nach Rechtsprechung des BGH nicht nur, dass die vom Sacherständigen abgerechneten Preise über den üblichen Preisen liegen, sondern dass dies auch für den Geschädigten erkennbar war. Nach diesen Maßstäben führt der Einwand der Überhöhung des Sachvestandigenhonorars daher nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg a.a.O.).

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Anspruchs des Geschädigten liegen hier nicht vor. Dies folgt schon daraus, dass für den Geschädigten nicht erkennbar war dass die vom Kläger verlangten Kosten über den üblichen liegen könnten, da das geltend gemachte Honorar nicht der-art in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten von 11.067,85 € steht, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Beklagte zu 2) bereits vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 658,83 € bezahlt hat und diesen Betrag damit für angemessen hält. Der auch von der Beklagten für angemessen gehaltene Betrag wird lediglich um einen Betrag in Höhe von 80,80 € übertroffen. Bei einer solch geringen Abweichung ist nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass das Gutachterhonorar überhöht ist.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten ist die Gutachtenhöhe nicht zu beanstanden. Die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern oder auch Schreibkosten liegt auch z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen sowie den einschlägigen Honorartabellen des BSVK zugrunde. So werden Lichtbilder und Schreibkosten nach § 12 Abs. 1 JVEG, Fahrtkosten nach § 5 Abs. 1 JVEG, Kopierkosten nach § 7 Abs. 1 JVEG und die digitale Aufbereitung und Versendung nach § 7 Abs. 3 JVEG ersetzt. Gegen die Geltendmachung dieser Kosten neben dem Grundhonorar bestehen damit keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund war ein auffälliges Missverhältnis bezüglich der Nebenkosten jedenfalls für den Geschädigten nicht erkennbar. Soweit die Beklagte geltend macht, dass etwa die Kosten für die digitale Aufbereitung und Versendung des Gutachtens doppelt berechnet worden seien, führt dies aufgrund des mangelnden auffälligen Missverhältnisses nicht zu einer Kürzung des geltend gemachten Anspruchs. Wollte die Beklagte eine Kontrolle der Gutachterrechnung im Einzelnen erreichen, müsste sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gem. §§ 415 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog 255 BGB abtreten lassen und diese etwa im Wege der Aufrechnung geltend machen können. In einer solchen Konstellation wäre es dann Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass und aus weichen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1f 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Willi Wacker sagt:

    Auch dieses Urteil ist nach der Veröffentlichung in diesem Blog am heutigen Morgen in den JuraBlogs Newsletters veröffentlicht worden. Man sieht, dass Captain-Huk sich immer mehr verbreitet. Die Bekanntheit wird immer größer. Dafür ein besonderer Dank an unseren Chefredakteur.

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