AG Kassel entscheidet zur Haftungsverteilung und zur Restwertanrechnung und verurteilt HDI Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 3.7.2014 – 411 C 4791/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Kassel zum Thema Haftungsteilung und Restwert gegen die HDI Versicherung bekannt. Interessant sind die Ausführungen zur Restwertanrechnung. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Internetrestwertgebote verwiesen werden kann. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Kassel                                                Verkündet lt. Protokoll vom 03.07.2014
Aktenzeichen: 411 C4791/13

AMTSGERICHT KASSEL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

1.

2. HDI Gerling Industrie Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Christian Hinsch, Buchholzer Str. 98, 30655 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Kassel -Abt. 411 – durch den Richter am Amtsgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 219,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.
Am xx.03.2013 bog der Kläger mit seinem Pkw VW Golf, Erstzulassung 03.06.1991, von der vorfahrtspflichtigen Artilleriestraße nach rechts auf die vorfahrtsberechtigte Kurt-Wolters-Straße in Kassel ein. Auf letztgenannte Straße befand sich zum Unfallzeitpunkt verkehrsbedingt ein Stock unter Verkehrsfluss mit Rückstau. Der vom Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Lkw kollidierte mit dem Klägerfahrzeug und zog letzteres ein kurzes Stück mit, so dass das Klägerfahrzeug am Lkw hängend mit einem Teil der rechten Fahrzeughälfte auf dem dort befindlichen Radweg zu stehen kam; auf das Lichtbild Bl. 63 d.A. wird Bezug genommen. Am Klägerfahrzeug entstand Totalschaden. Der vom Kläger eingeführte Schadensgutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € und verneinte das Vorhandensein eines Restwertes. Für das Schadensgutachten wendete der Kläger 339,75 € auf. Dem Grunde nach erkannte die Beklagte zu 2. einen Nutzungsausfallentschädigungszeitraum von 15 Tagen zu jeweils 29,00 € (insgesamt 435,00 €) an, ebenso die Berechtigung zur Geitendmachung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € dem Grunde nach. Die Beklagte anerkannte vorprozessua! eine Mithaftung in Höhe von 40 % und bezahlte an den Schadensgutachter bzw. den Kläger insgesamt 679,90 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe ihm ins Stocken geratenen Verkehr auf der Kurt-Wolters-Straße eine Lücke gelassen, wodurch der Kläger Anlass zur Annahme gehabt habe, der Beklagte zu 1. habe ihn einbiegen lassen wollen. Er sei mit seinem Fahrzeug bereits annähernd zur Hälfte eingebogen gewesen und habe seinerseits dann stehen bleiben müssen. Nach etwa 20 Sekunden sei der Lkw angefahren und habe ihn erfasst. Der Kläger meint, deswegen hafte die beklagte Partei uneingeschränkt für den ihm entstandenen Schaden. Weiter begehrt er die Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Gebührenwert aus dem regulierten Teil seiner Forderung und dem Gesamtschaden in Höhe von 1.799,75 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.119,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu bezahlen

sowie

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten betreffend die vorgerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte H. u. O. aus K. in Höhe von 108,88 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der vom Beklagten zu 1) geführte Lkw habe sich noch in Bewegung befunden, der Beklagte zu 1. habe jedenfalls keine so große Lücke zum vorderen Fahrzeug gelassen, die ein Einbiegen erlaubt hätte. Im Kollisionszeitpunkt sei das Klägerfahrzeug gerade dabei gewesen, in die Kurt-Wolters-Straße einzubiegen. Das Klägerfahrzeug habe außerdem einen Restwert in Höhe von 100,00 € gehabt. Hierzu beruft sich die beklagte Partei auf Restwertangebote (Bl. 66 d.A.). Die Teilregulierung berücksichtige, dass die beklagte Partei für das Beklagtenfahrzeug im Rahmen der Betriebsgefahr hafte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG, 115 VVG zu. Dabei ist die Mithaftung der beklagten Partei an sich unstreitig. Das Gericht hat jedoch gem. §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG in einem wertenden Vorgang eine Haftungsquote zu bilden, wobei in den Abwägungsvorgang nur die feststehenden Tatsachen einbezogen werden können. In Anwendung dieses Maßstabes haftet die beklagte Partei für den hälftigen Schaden des Klägers.

Es steht danach, dass sich unstreitig der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befand, während der Kläger selbst diese Vorfahrt zu beachten hatte. Der Kläger war deswegen gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO gehalten, in die Kurt-Wolters-Straße nur dann einzufahren, wenn eine Gefährdung oder Behinderung des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht stattfindet. Dieser Verpflichtung hat der Kläger am Unfalltag unschwer erkennbar nicht genügt. Denn andernfalls wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen.
Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm der Beklagte zu 1. die Einfahrt in die Kurt-Wolters-Straße gestatten und insoweit auf seine Vorfahrt verzichten würde. Zum einen steht gerade nicht fest, dass die Lücke zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug hinreichend groß war, dass allein aus der Größe der Lücke der Kläger hätte schließen können, der Beklagte zu 1. gestatte ihm das Einbiegen. Die Angaben der beiden Parteien bei der persönlichen Anhörung im Termin vom 03.07.2014 gingen insoweit auseinander. Der Kläger sprach von einer Lücke von 4 bis 5 Metern bzw. anderthalb Fahrzeuglängen, während der Beklagte zu 1. von einer Lücke von etwa 2 Metern ausging. Die Angaben der beiden Parteien waren insoweit gleichermaßen glaubhaft, so dass weder der einen noch der anderen Erklärung ein Übergewicht zukommt. Insoweit konnten die Parteien weiteren Beweis nicht antreten. Darüber hinaus ist dem Kläger erkennbar das vollständige Einbiegen nicht gelungen. Bereits nach dem Klagevorbringen war er nur allenfalls mit der Hälfte seines Fahrzeuges auf der Kurt-Wolters-Straße bei der Kollision gewesen. Weiter ergibt sich aus dem Lichtbild Bl. 63 d.A., dass der Lkw nach der Kollision noch annähernd parallel zum Bordstein zum Stehen gekommen war, der die Straße vom angrenzenden Radweg trennt. Daraus schließt das erkennende Gericht, das der Kläger mit seinem Fahrzeug eher noch weniger weit in die Kurt-Wolters-Straße einfahren konnte, als er selbst bekundet hat. Keinesfalls aber kann die Lücke zwischen Lkw und dem voranfahrenden Fahrzeug so groß gewesen sein, dass ein unproblematisches Einbiegen möglich gewesen wäre. Zum anderen dürfte der Kläger auf einen etwaigen Vorfahrtverzicht des Beklagten zu 1. nur im Rahmen einer entsprechenden Verständigung vertrauen, § 11 Abs. 3 StVO. Eine solche Verständigung ist weder vorgetragen noch hat sie sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergeben.

Andererseits hat sich auch der Beklagte zu 1. nicht vollständig korrekt verhalten. Zum einen ist ihm vorzuwerfen, dass er in Ansehung des stockenden Verkehrs auf der Kurt-Wolters-Straße nicht die Einmündung freigehalten hatte, wozu er nach § 11 Abs. 1 StVO verpflichtet gewesen wäre. Diese Regelung schützt zwar vorrangig den geradeaus fahrenden Verkehr (an dieser Stelle nicht möglich) oder den nach links abbiegenden Verkehr der kreuzenden Straße. Ob auch der nach rechts abbiegende Verkehr – mithin auch der Kläger – vom Schutzbereich der Norm erfasst ist (ablehnend Hentschel/König, § 11 StVO Rn. 7), kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO zur Last zu legen. Denn er ist erkennbar im Rahmen des herrschenden Stop-and-go-Verkehrs losgefahren, ohne hinreichend auf das vor ihm liegende Geschehen zu achten; Denn vor ihm war das in seine Fahrspur bereits hineinragende Klägerfahrzeug erkennbar zum Stehen gekommen. Zwar ist der Umstand streitig, ob das Klägerfahrzeug stand oder nicht. Aus dem vom Schadensgutachter Kupski gefertigten Lichtbildern lässt sich jedoch entnehmen, dass das Klägerfahrzeug gestanden haben muss. Der Schadensgutachter hatte eine Lichtbildanlage gefertigt Auf dem vierten Lichtbild (Bl. 13 d.A. unteres Bild) ist das beschädigte linke Vorderrad des Klägerfahrzeuges abgebildet. Dort finden sich unschwer erkennbar nahezu geradlinig verlaufende Streifspuren an Felge und Reifen. Wie das Gericht aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen in Erfahrung bringen konnte, wäre dieses Schadensbild anders strukturiert, hätte sich das Rad noch bewegt. Es wären dann Beschädigungsspuren zu erwarten gewesen, die einen Kreisbogen zentriert um die Radmitte gebildet hätten. Trotz der aus dem erhöhten Führerhaus eingeschränkten Sicht hätte der Beklagte zu 1. damit rechnen müssen, dass sich in Ansehung des stockenden Verkehrs ein Fahrzeug versucht, in die Kurt-Wolters-Str. einzufädeln. Da das Klägerfahrzeug bereits zum Stehen gekommen war, hätte der Beklagte zu 1. dies auch bei gehöriger Umschau wahrnehmen müssen. Dies schließt das Gericht unter anderem daraus, dass der Beklagte zu 1. bei der persönlichen Anhörung bekundet hatte, der vor ihm fahrende Pkw habe ein Abstand von etwa 2 m zu seinem Lkw gehabt. Daraus schließt das Gericht wenigstens, dass der Beklagte zu 1. ein entsprechendes Sichtfeld hatte, welches ihm das Erkennen des Klägerfahrzeuges ermöglicht hätte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine hälftige Haftung beider Parteien angemessen.

Hinsicht der Höhe des Schadens muss sich der Kläger keine Restwertangebote entgegenhalten lassen. Die von der beklagten Partei im Rechtsstreit präsentierten Restwertangebote genügen den Anforderungen an ein bindendes Restwertangebot nicht. Denn es fehlt an der Rechtsverbindlichkeit. Bei dem präsentierten Ausdruck handelt es sich erkennbar um zwei Angebote über ein Internetportal. Eine Bindungswirkung hat ein Restwertangebot jedoch nur dann, wenn der Geschädigte sich auf keinerlei Verhandlungen mehr einlassen muss, ihm also hinreichend klar erkennbar ist, dass er lediglich noch eine angegebene Telefonnummer oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit wählen muss, um die Sache unmittelbar perfekt machen zu können. Da eine Verbindlichkeit der Angebote sich aus dem Ausdruck aus dem Internetportal gerade nicht entnehmen lässt – insbesondere fehlt es an einer rechtsverbindlichen Unterschrift -, muss ein neutraler Beobachter mit einkalkulieren, dass über das Angebot noch zu verhandeln ist. Solches soll aber gerade nicht sein. Darüberhinaus schätzt das erkennende Gericht gem. § 287 ZPO, dass im übrigen ein marktrealistischer Restwert dem Klägerfahrzeug angesichts seines hohen Alters nicht mehr zukommt. Zum Unfallzeitpunkt war das Klägerfahrzeug annähernd 22 Jahre alt. Bei ihm handelt es sich um ein seinerzeit massenhaft verkauftes so genanntes Brot-und-Butter-Auto, welches seine maximale Nutzungsdauer bei weitem überschritten hat und dem auch kein besonderer Wert als Liebhaberstück zukommt. Da derartige Fahrzeuge kaum noch im Straßenverkehr anzutreffen sind und darüber hinaus nicht zu erwarten ist, dass bei Beschädigungen im Karosseriebereich diese Fahrzeuge noch repariert werden (das dem entgegenstehende Verhalten des Klägers muss als extreme Ausnahme gewertet werden), weil sich das mit dem bloßen Fahrzeugwert nicht mehr rechtfertigen lässt, kann das Gericht auch ausschließen, dass die Nutzung als Ersatzteillager noch in Betracht kommen könnte. Selbst wenn dies noch im Einzelfall stattfinden sollte, dürften die Entsorgungskosten der nicht mehr verwertbaren Fahrzeugteile den Wert der noch brauchbaren Ersatzteile bei weitem übersteigen.

Angesichts der im übrigen unstreitigen Schadenspositionen ist deswegen dem Grunde nach der Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.799,75 € zu Grunde zu legen. Hiervon kann der. Kläger die Hälfte beansprucht, mithin 899,88 €. In Ansehung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 679,90 € verbleibt ein noch ungedeckter Rest in Höhe von 219,98 €.

Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Eine weitere Erstattung der ihm vorgerichtliche entstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen. Nach seinem Vorbringen erfolgte ein Ausgleich dieser Kosten in Ansehung der vorprozessualen Teilregulierung durch die Beklagte zu 2. Grundsätzlich kann ein Geschädigter diejenigen gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, die aufgrund der Geltendmachung des berechtigten Schadensersatzanspruches entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch dadurch kein Gebührensprung eingetreten, so dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in selber Höhe entstanden waren, gleich ob aus einem Gegenstandswert von 679,90 € oder einem Gegenstandswert von 899,88 €. Denn beide Beträge befinden sich in derselben Kategorie der Gebührentabelle.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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18 Antworten zu AG Kassel entscheidet zur Haftungsverteilung und zur Restwertanrechnung und verurteilt HDI Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 3.7.2014 – 411 C 4791/13 -.

  1. Schnappschildkröte sagt:

    Dann müssen die Restwertbörsen nun die Unterschrift mit auf´s Papier zaubern:
    „Ej alder, kauf isch audo!“

  2. Verbindlich sagt:

    Sofern der Aufkäufer verbindlich erklärt hat, das Fahrzeug zum genannten Preis aufzukaufen, wäre das Angebot nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen gewesen. Daran fehlte es hier wohl.

  3. thomas sagt:

    habe gerade die post von meinem unfallverursacher in den händen.
    ja,er ist auch bei der HUK-COBURG versichert.
    der wiederbeschaffungswert den mein von mir beauftragter unabhängiger gutachter ermittelt hat liegt bei 3100,00€ und der restwert bei 300,00€.
    die huk rechnet mit mir jetzt 2400,00€ als wiederbeschaffungswert und 1300,00€ als restwert an.
    vom ausfallgeld ,was vom gutachter a 50€/tag berechnet wird keine spur und von den abschleppkosten in höhe von 150,00€ auch keine spur.
    den restwert würde ich von einem juri automobile wohl bekommen,vorausgesetzt das auto befindet sich auch tatsächlich in dem zustand wie in dem gutachten beschrieben.
    was hab ich jetzt für möglichkeiten?
    klagen?
    scheint wirklich die methode der huk zu sein……….

  4. Klaus H. sagt:

    Hallo, Thomas,
    wenn der von Dir beauftragte Sachverständige anerkannt ist und ein verkehrsfähiges Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen erstellt hat, wird er seine Prognose zum Wiederbeschaffungswert und seine regionale Recherche zum Restwert sicher auch problemlos vertreten können. Wer hingegen deutliche Abweichungen als für die Regulierung maßgeblich behauptet, sollte diese auch begründen können. Notfalls sind die berechtigten Schadenersatzansprüche jedoch wohl nur im Rahmen einer Klage zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus H.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Da würde ich auch gar nicht lange rumhampeln, darauf spekuliert die HUK nur. Guten Verkehrsanwalt suchen, der sieht den Ansatz für den Hebel.

  6. Glöckchen sagt:

    Hallo Thomas
    es war ein Fehler,nicht SOFORT einen versierten Anwalt beauftragt zu haben,nicht wahr?
    Jetzt wirst Du für den geringen Restgegenstandswert kaum noch einen Anwalt finden der dir engagiert weiterhilft.
    Die Anwaltsgebühren richten sich jetzt nämlich nur noch nach dem Restbetrag,den du als Schaden noch zu beanspruchen hast.
    Die HUK fährt „Schlitten“ mit dir,obwohl du selber dort versichert bist.
    Das ist für niemanden hier im Blog eine Überraschung!

  7. Bösewicht sagt:

    @ Klaus H.

    Definiere mir doch bitte kurz „anerkannt“ und von wem man anerkannt sein muss !?

  8. Zweite Chefin sagt:

    Glöckchen, auch angefressene Mandate bescheren am Ende einen zufriedenen Mandanten, der wiederkommt und Reklame macht.
    Im übrigen bedeutet das Schreiben der HUK nicht automatisch, dass der Betrag auch gezahlt wurde, das liegen gerne mal 2 oder mehr Wochen zwischen dem freundlichen Brief und dem Zahlungseingang.
    Schaden 3.680 EUR – ohne die angesichts des „unbrauchbaren“ Gutachtens offensichtlich nicht akzeptierten SV-Kosten – abzüglich der anerkannten und vielleicht auch gezahlten 1.100 EUR sind immer noch offene 2.480 EUR plus SV-Kosten. Wobei ich mal ausser Acht lasse, dass der Nutzungsausfall vielleicht noch nicht nachgewiesen ist.
    Diese „Abrechnung“ der HUK ist wirklich nur eine Frechheit !

  9. Klaus H. sagt:

    Hi, Bösewicht, genau auf diese Frage hatte ich es abgesehen und dafür bitte ich um Entschuldigung. Das bisher nur Du darauf abgehoben hast, spricht für sich. Es gibt schwerlich was zu definieren, wie eine Internetrecherche zeigt, jedoch hört man hin und wieder in der Praxis die Frage: „Sind Sie auch ein anerkannter Gutachter?“, worauf ich augenzwinkert zu antworten pflege: „Ja selbstverständlich, von meiner Großmutter, von meiner Mutter, von meiner Frau, von meinen 3 Töchtern und von meinem Enkelkindern.“ Das mit der Anerkennung kann man eigentlich ersatzlos streichen, außer bei den Kollegen, die damit befasst sind Abnahmen und Sonderabnahmen nach der StVZO durchzuführen. Alles klar ?

    Gruß

    Klaus H.

  10. Georgie sagt:

    @Zweite Chefin

    „Diese “Abrechnung” der HUK ist wirklich nur eine Frechheit !“

    Aus Sichweite des Geschädigten ja. Bei den Mitarbeitern der HUK ist das jedoch nur „business as usual“. Dann aber unterm Weihnachtsbaum im Kreise der Familie und in der Christmette den braven Gottesdiener heucheln. Friede, Freude, Eierkuchen. Fröheliche Weihnacht überall… Beschissene Geschädigte überall sind davon natürlich ausgenommen.

  11. Bösewicht sagt:

    @ Klaus H.

    Deine Antwort auf solch eine Frage gefällt mir ungemein. Ich finde gewisse „Anerkennungsfloskeln“ regelmäßig in Werbeanzeigen diverser Kollegen. Festzustellen bleibt allerdings, dass es ja quasi tatsächlich gewisse „anerkannte“ „Kollegen“ seitens der Versicherer gibt (DEKRA, SSH und weitere Handlanger derselbigen). Ich sage meinen Kunden immer gerne: „Wenn Sie ein Gutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben haben und dieses zu 100% und ohne Probleme zu verursachen seitens der Versicherung bezahlt wurde, dann hat ihnen der Gutachter mit Sicherheit zu wenig aufgeschrieben“. Denn welche Versicherung zahlt denn heutzutage noch Rechtskonform ? Meistens
    waren diese Kunden dann beim ersten Mal bei einem „anerkannten“ „Kollegen“ …

    Beste Grüße
    vom Bösewicht

  12. Hilgerdan sagt:

    @ Klaus H.
    „Das mit der Anerkennung kann man eigentlich ersatzlos streichen, außer bei den Kollegen, die damit befasst sind Abnahmen und Sonderabnahmen nach der StVZO durchzuführen. Alles klar ?“

    Nein es ist nicht alles klar!
    Es gibt auch Leute die nicht nur ihre Unwissenheit posten, sondern auch jene die wissen, dass es der VKS war, der vor über 30 Jahren ein BGH Urteil erstritten hat, (und nur der VKS) in dem sich SV „anerkannter Kfz.-SV vom Berufsverband des VKS“ nennen durften, wenn sie die anspruchsvollen Prüfungen dieses Berufsverbandes geschafft hatten.
    Deshalb siegeln diese SV (weil sie es dürfen) auch die Gutachten mit einem Rundstempel und mit keinem 3-eckigen Stempel, ovalen Stempel, oder sonstiger Form.
    Die staatlichen Institutionen verleihen selbstverständlich für bestimmte SV eine Bestallungsurkunde welche eine „Anerkennung“ beinhaltet.
    Na Klausi, etwas weiser geworden?

  13. HD-30 sagt:

    Hilgerdan >Es gibt auch Leute die nicht nur ihre Unwissenheit posten, sondern auch jene die wissen, dass es der VKS war, der vor über 30 Jahren ein BGH Urteil erstritten hat, (und nur der VKS) in dem sich SV “anerkannter Kfz.-SV vom Berufsverband des VKS” nennen durften, wenn sie die anspruchsvollen Prüfungen dieses Berufsverbandes geschafft hatten.<

    Man sollte die Klappe nicht so weit aufreißen, wenn man es selber nicht weiß, oder was noch schlimmer wäre, hier wissentlich Unwahrheiten unters Volk bringt.

    Bedauerlicherweise immer wieder anzutreffen – diese gefährlichen Halbwisser die sich da als „anerkannte Experten“ tummeln. Der VKS hatte mit diesem Urteil aber auch gar nichts zu tun, bis auf den Umstand es bis heute als Trittbrettfahrer zu nutzen. Und schauen Sie sich doch gelegentlich mal Ihre VKS-Zertifizierung an – auch nicht von geringstem Wert und eigentlich abmahnfähig – na toll.
    Von wegen erstitten – das war damals ganz andere.

  14. Klausi sagt:

    Deine Frage Hilgerdan kann ich mit einem glatten JA beantworten. Es ist doch gut, dass es zu einem Thema immer noch etwas mehr zu posten gibt.

    Freundlichst

    Klausi

  15. Hilgerdan sagt:

    @HD-30
    „Man sollte die Klappe nicht so weit aufreißen, wenn man es selber nicht weiß, oder was noch schlimmer wäre, hier wissentlich Unwahrheiten unters Volk bringt.“

    Hi HD-30, hi Klausi,
    ist ja schon gut, kool down Leute, ich habe hier nur einen blöden Scherz gepostet. Es war ein BVSK Mitglied, das damals 1984 eine Wettbewerbsklage führen musste, aus dem der ganze Hick-hack von der „Anerkennung“ entstanden ist und der VKS mit GF Seidl daraus den Nutzen gezogen hat.
    Also nichts für ungut entspannt euch wieder. Ich nehme alles zurück und behaupte von nun an das Gegenteil. LoL

  16. HD-30 sagt:

    @Hilgerdan „ist ja schon gut, kool down Leute, ich habe hier nur einen blöden Scherz gepostet.“
    Offenbar wussten Sie es doch besser. Was haben Sie eigentlich gegen den VKS?

  17. Hilgerdan sagt:

    @ HD-30
    „Was haben Sie eigentlich gegen den VKS?“

    Nichts, nur gegen jene Mitglieder die sich nicht auf ihre Verbandszugehörigkeit „VKS“ berufen, sondern für alles interessante nur den BVSK vorschieben um u. a. ihre überhöhten Honorare zu rechtfertigen. Anstatt selbst Flagge zu zeigen, boykottiert man indirekt die Möglichkeiten u. Chancen des eigenen Berufsverbandes.
    Aber bei zahlreichen SV ist eben der Verstand nur nach der Geldbörse ausgerichtet.
    Deswegen haben es gute Vorstände wie Clausnitzer, Hoppe, Lukaseck nebst dem Präsidenten, äußerst schwer die Fahne hochzuhalten.
    Es wird Zeit für eine Umbesetzung in der Verbandsführung.

  18. HD-30 sagt:

    @Hilgerdan „Deswegen haben es gute Vorstände wie Clausnitzer, Hoppe, Lukaseck nebst dem Präsidenten, äußerst schwer die Fahne hochzuhalten. Es wird Zeit für eine Umbesetzung in der Verbandsführung.“
    ———-
    Ich entnehme Ihren Äußerungen, dass Sie dort offenbar Mitglied sind, jedenfalls wollen Sie diesen Eindruck hier vermitteln. Um so unverständlicher ist mir dann Ihre obige wissentliche und im Nachhinein als „Scherz“ deklarierte Falschaussage, die dem VKS wohl kaum zur Ehre reicht. Aber was kann der VKS dafür? Fürwahr – bei solchen Mitgliedern brauchste keine Feinde mehr.

    Und die von Ihnen benannten „guten Vorstände“ (demnach gibt es auch schlechte) würden es Ihnen sicherlich mit „tosendem Beifall“ danken und Sie rauswerfen, wenn sie es den wüssten.

    Ich allerdings bezweifele, dass Sie dort wirklich Mitglied sind, denn solch einfältiges und vereinsschädigendes Verhalten traue ich keinem VKS Mitglied zu. Sie aber gehören offenbar zu der Sorte die gern zündeln und brandstifen um so Unfrieden und Zwist unter den SV zu säen. Wer weiß wer Sie für Ihre Intrigen bezahlt.

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