AG Kassel verurteilt Vereinte Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und bestätigt Abrechnung nach Schadenhöhe aus abgetretenem Recht (432 C 2087/97 vom 19.09.1997)

Der Amtsrichter der Abteilung 432 C des Amtsgerichtes Kassel verurteilte die Vereinte Versicherung mit Urteil vom 19.09.1997 (432 C 2087/97) wegen restlicher Sachverständigenkosten verzinslich und kostenpflichtig.

432 C 2087/97

AMTSGERICHT KASSEL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Klägers –

g e g e n

Vereinte Versicherung AG, v. d. d. Vorstand Dr. Ulrich Rumm, Horst Dietz, Werner Fertl, Wilfried Johannßen, Uwe H. Reuter und Dr. Heinrich Spreckelmeyer, Fünffensterstr. 5, 34117 Kassel

– Beklagte –

w e g e n   Restforderung aus Gutachterauftrag
h a t          das Amtsgericht Kassel, Abt. 432
d u r c h     Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand
f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,80 DM nebst 4% Zinsen seit 02. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
(ohne Tatbestand gem. § 495 a Abs. 2 ZPO)

Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldeten restlichen Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages von 526,80 aus der Rechnung des Klägers vom 2. September 1996 und dem abgetretenen Recht des Geschädigten G. begründet (§§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB). Der Kläger ist auch Rechtsinhaber dieser Forderung, da auch eine Sicherungsabtretung zu Gunsten des Zessionars dessen Vollrecht begründet und die Abtretung nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam ist. Maßgebend ist hier Art. 1 § 5 RBerG, welche gewerblichen Unternehmen erlaubt, für ihre Kunden solche Rechtsangelegenheiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft des Gewerbebetriebes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus der Abtretungsurkunde ergibt sich, dass das Sicherungsinteresse im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 1985, 1223, 1224 f.).

Wie der BGH in vorzitierter vergleichbarer Fallgestaltung ausgeführt hat und es auch im übrigen der ständ. Rechtsprechung entspricht, liegt bei einer Sicherungsabtretung bereits dann kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG vor, wenn der Unternehmer klarstellt, dass der Kunde primärer Schuldner bleibt und er Zahlungen direkt zu leisten hat.
Dies hat der Kläger ausweislich des Vertragstextes der Abtretungsurkunde getan und ausdrücklich auf die auf den Fortbestand der Zahlungspflicht des Kunden hingewiesen. Er hat ferner die Geltendmachung der Sicherheit aus der darin enthaltenen Sicherungsabrede an die Zahlungsverweigerung des Kunden trotz bestehender Fälligkeit geknüpft, so dass sich bereits hieraus ein ausreichendes Sicherungsinteresse ableitet, ohne dass es des weiteren Nachweises einer „ernstlichen“ Zahlungsaufforderung bedurft hätte.

Die in Rechnung gestellte Vergütung ist auch der Höhe nach begründet, da § 612 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wonach in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung geschuldet wird. Ein Vergleich zu dem von dem Kläger vorgelegten  Ergebungsbogen der BVSK als repräsentativen Verband, welchen die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht auch nicht in Zweifel zieht, zeigt, da0 der Kläger vorliegend auch eine übliche und angemessene Vergütung verlangt. Dabei ist der dort zugrundegelegte Maßstab für die Höhe der Kosten in Bezug auf die Schadenshöhe nicht nicht nur üblich, sondern nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes auch angemessen und stellt mithin eine korekte Abrechnungsbasis dar; sowie es in fast allen Gebührenordnungen für vergleichbare Leistungen gesetzlich ebenfalls geregelt ist (BRAGO, SteuerberGVO, HOAI usw.). Hierbei können Zu- und Abschläge im Rahmen des verbleibenden Bewertungs- und Ermessensspielraums vom Unternehmer gemäß §§ 315, 316 BGB vorgenommen werden, so daß der Kläger zu Recht weitere Vergütungen verlangt.
Im Vergleich zu der mit insgesamt DM 956,80 abgerechneten Honorarforderung weist zwar der vom Kläger Ergebungsbogen der BVSK nur einen Mittelwert von 680,00 DM und eine Spanne von DM 355,00 bis 720,00 DM, dennoch rechtfertigt sich insoweit keine Reduzierung der klägerischen Rechnung, da der BVSK nur das  Grundhonorar ermittelt hat. Der Kläger ist auch berechtigt, zwei Sätze Lichtbilder abzurechnen. Gerade die gerichtliche Praxis zeigt, dass es zur Dokumentation im Streitverfahren sinnvoll ist, wenn zwei Fotosätze gefertigt werden und der Geschädigte evtl. notwendige Beweismittel präsentieren kann.

Die Klage ist deshalb in vollem Umfang begründet und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und schuldet auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 02. Dezember 1996, da sie sich aufgrund der vorangegangenen Mahnungen und ihrer eigenen Zahlungsverweigerung spätestens seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befindet.

Die Beklagte hat auch als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen (§ 91 ZPO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

So der Amtsrichter des AG Kassel.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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