AG Kelheim verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.6.2014 – 2 C 353/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Kelheim zu den restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, nicht vollständig Schadensersatz leisten zu müssen. Auch in diesem Fall wurde die HUK-COBURG eines Besseren belehrt. Die zuständige Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Kelheim hat der HUK-COBURG das Passende ins Versicherungsstammbuch und deren Neuauflagen und Ergänzungsbände geschrieben. Insbesondere hat die Amtsrichterin völlig zu Recht erkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht verändert. Auch nach der Abtretung an den Sachverständigen bleibt er ein Schadensersatzanspruch. Auf keinen Fall wandelt er sich in der Hand des Sachverständigen in einen Restwerklohnanspruch um. Das sollte sich die HUK-COBURG und deren Anwälte auch einmal merken. Bis auf die Argumentation zum BVSK handelt es sich um eine einwandfreie Entscheidung, wie wir meinen. Lest aber bitte selbt und gebt Eure Kommentare ab. Jeder sachliche Kommentar ist willkommen. 

Viele Grüße und noch eine schöne sonnige Restwoche
Willi Wacker

Amtsgericht Kelheim

Az.: 2 C 353/14

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kelheim durch die Richterin am Amtsgericht E. am 27.06.2014 auf Grund des Sachstands vom 27.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2013 zu bezahlen.

2.      Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteiltet vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 255,47 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach ist die zulässige Klage begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht über den bereits bezahltön Betrag von 749,- € hinaus ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 255,47 € gemäß §§ 823 Abs, 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.

I.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges kann die Beklagte gemäß § 115 VVG gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.

II.

Der Klägerin, die aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom xx.11.2013 auf der KEH 10 zwischen Langquaid und Hausen, schuldhaft verursacht durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs geltend macht, kann von der Beklagten weitere 255,47 € erstattet verlangen. Die Beklagte hat nämlich der Höhe nach der Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

1.

Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist danach zu beurteilen, ob ein solches „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten“ zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vergl. BGH, NJW 2005, Seite 51 ff.). Gerade bei Straßenverkehrsunfällen vermag der Geschädigte ohne sachverständige Hilfe die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz in aller Regel nicht zu leisten, weshalb die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung als Teil des zu ersetzenden Schadens anzusehen sind (vergl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 249 Rn 58).

2.

Die Höhe des zu erstattenden Sachverständigenhonorars richtet sich hierbei regelmäßig nach den zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen. Aufgrund des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten gering zu halten, sollte er Einfluss auf diese haben. Allerdings hat sich der Aufwand für den Geschädigten im Rahmen des Zumutbaren zu halten. Der Geschädigte muss sich auf dem Markt der Sachverständigen nicht nach dem Besten oder Preiswertesten umsehen, ihn trifft also keine Erkundigungsobliegenheit. Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Versicherung den Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen (vergl. OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471).

3.

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach jüngst bestätigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, BGH NJW 2014, 1947) eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung, ggf. in der Zusammenschau mit der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. zu vorgenannten Grundsätzen BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 aaO.).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in Rechnung gestellten Kosten der Beklagten zu ersetzen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der geschädigte Zedent vorliegend hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Vorliegend ergibt auch ein Vergleich der Rechnunsansätze mit den Ansätzen des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung 2013, innerhalb dem 50 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ihre Leistungen abrechnen, dass sich die Ansätze des Sachverständigen in der streitgegenständlichen Rechnung im wesentlichen innerhalb der Grenzen dieser Honorarbefragung halten. Diese Honorarbefragung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als taugliche Grundlage einer richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 BGB akzeptiert. Allein der Umstand, dass von einem Sachverständigen abgerechnete Nebenkosten die aus der vorgenannten Befragung ermittelten Ansätze in einzelnen Punkten geringfügig überschreiten, rechtfertigen dabei nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorgenannte BGH-Entscheidung) eine Kürzung des Ersatzanspruchs eines Geschädigten jedenfalls solange nicht, solange kein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn sich die Abrechnung für den Geschädigten erkennbar nicht mehr im Bereich üblicher Preise bewegt. Das ist vorliegend aber – wie ausgeführt – nicht der Fall.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige zur ordnungsgemäßen Dokumentation des Unfallschadens die Fertigung von 21 Lichtbildern für erforderlich gehalten hat, rechtfertigt nach vorgenannten Grundsätzen die Kürzung des zu ersetzenden Kostenaufwandes für den Sachverständigen nicht.

Der Umstand, dass der Sachverständige im streitgegenständlichen Fall selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Abtretung den Anspruch als solchen inhaltlich nicht zu verändern vermag.

Der Rechnungsbetrag von 1.004,47 € brutto ist daher von der Beklagten vollumfänglich zu erstatten. Im Hinblick auf die vorgerichtlich bereits bezahlten 749,– € war die Beklagte daher zur Zahlung eines weiteren Betrages von 255,47 € zu verurteilen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Kelheim verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.6.2014 – 2 C 353/14 -.

  1. Scouty sagt:

    Das war eine frische Klatsche auf die rechte Wange und auch für die linke Wange wird eine solche nicht lange auf sich warten lassen. Sind danach Doppelklatschen veranlaßt ?

    Scouty

  2. Werner H. sagt:

    Hey Scouty,
    wenn die Klatsche auf die rechte Wange das Urteil aus Kelheim war, dann war die Klatsche auf die linke bereits einen Tag vorher, nämlich am 26.6.14 durch das AG Halle / Saale ausgeführt worden. So hat die HUK-Coburg innerhalb von 24 Stunden gleich zwei Klatschen rechts und links erhalten. Irgendwann kommt der K.o.

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