Mit Urteil vom 25.05.2010 (11 C 316/09) hat das Amtsgericht Kempen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.503,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist gemäß § 115 VVG i. V. m. § 1 PflVG und § 7 Abs 1 StVG i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu bezahlen.
Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Die ihm zumutbare Marktforschung hat der Kläger nicht betrieben. Der ihm entstandene Schaden ist deshalb gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Dabei wendet das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten an. Hieraus ergibt sich unstreitig, dass jedenfalls die vom Kläger geltend gemachten Kosten ortsüblicher Weise aufzuwenden gewesen wären.
Die Schwacke-Liste hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld (3 S 22/09) und einem gewichtigen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage gewählt. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Normaltarif, sondern es sei auf den Marktspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifes gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 08, 1519-, NJW 08, 2910-, NJW 09, 58) der Schwacke-Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten angewendet werden, solange nicht konkrete Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufzeigen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Letzteres geschieht nicht durch Verweis auf die Studie des Fraunhofer-Instituts.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Studie nicht geeigneter als die Erhebung nach Schwacke. Diese Erhebung erfolgt in einem räumlich wesentlich weitläufigeren Postleitzahlengebiet. Es ist gerichtsbekannt, das vornehmlich in Ballungsgebieten, in denen neben Städten auch ländlichere Regionen vorhanden sind, welche der Postleitzahl die beiden ersten Ziffern gemeinsam haben, ein starkes Gefälle der jeweiligen Mietpreise herrscht. Dies führt zu einer Verfälschung der Durchschnittswerte. Außerdem sind Daten über Internet erhoben worden, wobei sich außerdem (teilweise) Abschläge aufgrund einer notwendigen Vorbuchzeit finden. Auch hierdurch sind Verzerrungen gegeben. Der Geschädigte ist nämlich regelmäßig auf den jeweiligen „Vor-Ort-Tarif “ angewiesen, welcher bereits unter dem Gesichtspunkt der Planbarkeit für das vermietete Unternehmen gegenüber einem Intemettarif erhöht ist.
Diese Überlegungen haben in der jüngeren Rechtsprechung teilweise sogar dazu geführt, dass die Gerichte dazu übergegangen sind, einen Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Schwacke-Liste zur Bestimmung des Normaltarifes zu ermitteln (vgl. zuletzt OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09).
Zu einer derartigen Maßnahme sieht das Gericht Im vorliegenden Fall jedoch keinen Anlass, solange der Bundesgerichtshof (s. o.) die Schwacke-Studie als Schätzungsgrundlage anerkennt.
Dies führt zur antragsgemäßen Verurteilung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91. 709 ZPO.
Soweit das AG Kempen.