Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zur Motivation nach dem Fehlurteil aus Dresden hier noch ein Urteil aus Kerpen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg Versicherungsgruppe mit einer erfreulich kurzen und überzeugenden Begründung, wie wir sie immer gerne hätten. Dieses Mal war es die HUK 24 AG, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Von diesem Urteil eines niederrheinischen Amtsgerichtes kann sich der Zivilsenat des OLG Dresden eine Scheibe abschneiden. Das gilt auch für andere Kammern, wie z.B. die in Saarbrücken. Die Schadenshöhe einschließlich der Wertminderung lag bei 2.009,52 € netto, die Honorarrechnung bei 565,25 €. Außergerichtlich hatte die HUK 24 AG nur 212,– € bezahlt. Damit hat sie gerade die Hälfte des Gesprächsergebnisses von 424,– € reguliert. Da ohnehin das Gesprächsergebnis mit dem BVSK keine geeignete Bemessungsgrundlage ist, ist das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG einfach nur als skandalös zu bezeichnen. Aber vielleicht lernt die HUK-COBURG nun aus dem neuerlichen BGH-Urteil, an dem sie maßgeblich involviert war. Immerhin war der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg an dem Unfallgeschehen, das bis zum BGH-Urteil am 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 ff.) führte, beteiligt. Der HUK-Anwalt hatte das Urteil ja auch lautstark angekündigt. Lest aber selbst das Urteil aus Kerpen und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nur eines muss allerdings bemängelt werden: Es hätte statt eines Freistellungsurteils ein Zahlungsurteil ergehen müssen, denn die Beklagten hatten ernstlich und endgültig weitere Zahlungen verweigert.
Viele Grüße
Willi Wacker
110 C 271/13 Verkündet am 18.02.2014
Amtsgericht Kerpen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
1. Herrn …
2. den HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Kerpen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.02.2014
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 353,25 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand, § 313 a I 1 ZPO.)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht der klageweise geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 7 I, 17 II, I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m § 1 PflVG, 249 II 1, 257 BGB zu.
Zu den gemäß § 249 II 1 BGB erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, soweit die vorherige Begutachtung zur Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei den am klägerischen Pkw eingetretenen Schäden nicht um bloße Bagatellschäden handelt (vgl. Anl. K 2 b, Bl. 12 ff. d. GA.).
Allerdings kann der Geschädigte nur die Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Hierbei sind die i.d.R. eingeschränkten individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen.
Danach ist ein Sachverständigenhonorar erstattungsfähig, solange es nicht krass überhöht ist und deshalb das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres zu erkennen ist (vgl. AG Köln, Urt. v. 17.07.2012 – 272 C 49/12 m.w.N; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar (Anl. K 2 a, Bl. 11 d. GA.) in krassem Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht, sind – mit Blick auf den entstandenen Schaden (Anl. K 2 b, Bl. 12 ff. d. GA.) – nicht ersichtlich. Insoweit verfangen auch die Einwendungen der Beklagtenseite hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Nebenkosten nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 353,25 Euro.
@ Wilil Wacker
Von diesem Urteil eines niederrheinischen Amtsgerichtes….
Am Niederrhein trinkt man alt, in Kerpen trinkt man KÖLSCH!
😉
Hallo Herr Kollege Schepers,
ich bin auch schon alt und im Ruhestand und trinke manchmal trotzdem Kölsch! 🙂
@ RA Schepers
Der Niederrhein beginnt ab Bonn. Alles was nördlich davon liegt kann als Niederrheinische Bucht bezeichnet werden. Damit würde dann auch der Rhein-Erft-Kreis mit der kreisangehörigen Stadt Kerpen (ca. 63.000 Einw.) dazugehören. Ich würde daher Kerpen und den Rhein-Erft-Kreis auch zum Niederrhein zählen.
Falls Sie mal hier in der Gegend sind, würde ich das aber nicht laut äußern… 😉
Hier ist Rheinland, nicht Niederrhein…