Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir bleiben in Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch noch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten gegen die Zurich aus Kerpen bekannt. Dieses Mal war es die Zurich Versicherung, die nicht gewillt war, die vollen Sachverständigenkosten zu ersetzen, obwohl der Fahrer des bei der Zurich versicherten Fahrzeugs zu 100 Prozent haftet und mithin auch die Zurich. Das Urteil geht im Ergebnis klar. Allerdings ist der Weg dahin wieder holprig und geht teilweise über werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Üblichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit, was aber im Schadensersatzprozess unerheblich ist. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
102 C 27/13
Amtsgericht Kerpen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Klägerin,
gegen
die Zurich Insurance plc, vertr.d.d. Verwaltungsvorsittzenden Dr. Axel Lehmann, ebenda, RiehlerStr. 90, 50657 Köln,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Kerpen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.06.2013
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer gegenüber der … bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung von Gutachterkosten von 82,11 € freizustellen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitestgehend begründet.
I.
Die Klägerin kann als Folge ihres Unfalls Schadensersatz in Form der Freistellung von den Sachverständigenkosten verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die geltend gemachte Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
Zwar gibt das Gesetz nicht vor, bis zu welcher Höhe Sachverständigenkosten abrechenbar ist, so dass auf den allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts abzustellen ist, dass die zur Behebung des Schadens erforderlichen Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten vernünftigerweise aufbringen durfte, zu ersetzen sind.
Zu den ersatzfähigen Kosten zählen nach derzeit herrschender Auffassung auch die Kosten, die zur Feststellung des Schadens erforderlich sind, wobei diese sich hinsichtlich der Höhe an dem soeben genannten Maßstab zu orientieren haben.
Die inhaltliche Eignung des Gutachtens zur Schadensfeststellung ist von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden, so dass diese unterstellt werden kann.
Beizutreten ist der Beklagtenseite insoweit, dass eine willkürlich festgesetzte Vergütung des Sachverständigen nicht als Schadensersatz geschuldet ist. Indessen kann jedoch eine Vergütung, die sich im Rahmen des Üblichen bewegt, nicht als unangemessen bewertet werden. Hierbei kann der Geschädigte zur Darlegung der ortsüblichen Vergütung entweder auf konkrete Alternativangebote verweisen, die er parallel eingeholt hat oder sich aber zur Bezifferung seines Schadens Tabellen- und Schätzwerken bedienen. Danach ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerseite sich der BVSK-Honorarbefragung bedient.
Die Abrechnung bewegt sich innerhalb der vom BVSK aufgezeigten Leitlinien und ist danach der Höhe nicht zu beanstanden.
Dass ein niedrigeres Honorar ortsüblich und der Klägerseite auch zugänglich gewesen sei, hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt.
II.
Der Zinsantrag war abzuweisen. Der Freistellungsanspruch ist nicht auf Zahlung von Geld gerichtet und danach seiner Natur nicht zinsfähig.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV.
Streitwert: 82,11
Warum können die Richter und Richterinnen bei den restlichen Gutachterkosten die Erforderlichkeit nicht mal sauber herausarbeiten statt mit Angemessenheit und Üblichkeit und Messen an irgendwelchen Tabellen, die der Geschädigte ohnehin nicht kennt, zu hantieren? Es kann doch so einfach sein, wie einige hier bereits herausgestellte Urteile beweisen.
@ Bernd Barremeyer
Weil sie es nicht nötig haben.
Weil die (viele) Anwälte der Sachverständigen es einfach haben wollen und fleißig mit BVSK argumentieren.
Weil die (viele) Anwälte meinen, beim Schadensersatz in Höhe des Sachverständigenhonorars nicht von „Zwölfe“ bist Mittag denken zu müssen.
Ist ja nicht ihr Geld!
@ Bernd Barremeyer
…erforderlich, weil…
1.)
2.)
3.)
Sonst noch was ? Ich glaube kaum und keiner nehme an, dass ich hier eine Rätselecke etablieren wollte.
Günter K.
Virus,
da scheinst du ja schlechte Erfahrungen mit Anwälten gemacht zu haben. Deine negative Ansicht von Anwälten teile ich nicht. Ich kenne gewissenhafte Anwälte, die nicht einfach BVSK zugrunde legen. Ich kenne auch Anwälte, die sich auch für noch so geringe Differenzen bei den gekürzten Gutachterkosten mächtig ins Zeug legen.
Der pauschale Rundumschlag auf Anwälte scheint mir verfehlt.
Es gibt auch Sachverständige, die errechnen 52,75 € Minderwert, was natürlich Schwachsinn ist. Auch Sachverständige sollten sich einmal an die eigene Nase fassen.