Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
auch das gibt es. Die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg anerkennt den Klageanspruch, so dass Anerkenntnisurteil zulasten der VN der HUK-Coburg vor der Amtsrichterin der 131. Zivilabteilung des AG Koblenz erging. Das ist aber schon ein schlechtes Bild der Coburger Versicherung, wenn die Versicherte den Klageanspruch vor Gericht anerkennt, um einen eventuell langwierigen Prozess zu vermeiden. Mit dem Anerkenntnis hat der VN der HUK-Coburg im Übrigen auch zu erkennen gegeben, dass er den Anspruch des Geschädigten für gerechtfertigt erachtet im Gegensatz zu seinem Versicherer, der ja die Sachverständigenkosten, um die es hier ging, gekürzt hatte. Eine bittere Niederlage für die HUK-Coburg, obwohl sie noch nicht einmal Prozesspartei war. Dieses Verfahren zeigt auch einmal mehr, wie wichtig es ist, nur den Schädiger zu verklagen. Sobald die HUK-Coburg die Regulierung hinauszögert oder die Schäden nur zum Teil reguliert, sofort die Akte gegen die HUK-Coburg schließen und neue Akte gegen den Schädiger, und nur den, eröffnen. Was meint Ihr. Ich bitte um möglichst rege Kommentierung.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker
Aktenzeichen:
131 C 2080/11
Amtsgericht Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
Geschädigter
– Kläger
gegen
HUK VN
– Beklagte
hat das Amtsgericht Koblenz
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 09.02.2012
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0,01 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung der restlichen Klageforderung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend war hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.
Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 1.
Streitwert: bis 300,00 €
Grüß Gott all beieinander,
da hat es aber einer mal der Huk gezeigt, wie es geht. Versicherung ist draußen vor der Tür und muss ansehen, wie der VN den berechtigten Anspruch anerkennt, den vorher rechtswidrig seine Versicherung gekürzt hat.
Ich kann mir vorstellen, wie der VN den Burschen in Coburg den Marsch geblasen hat. Der hat von der Huk die Faxen dick.
Ja mei, bringt noch mehr solcher Schmankerl.
Servus
Euer Aigner Alois
@ Alois Aigner
… und wohl auch seinen Versicherungsschutz hinsichtlich des anerkannten Betrages verloren …
Ist der Tenor des Urteils richtig wiedergegeben? Ging es wirklich um 0,01 EURO, also um einen Cent?
@ Kollege Schepers
wieso den Versicherungsschutz verloren?
Das Anerkenntnis einer marginalen und auch noch berechtigten Forderung verstösst sicher nicht schuldhaft gegen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.
Präzisieren Sie bitte!
@ RA Schepers
Das war auch mein erster Gedanke. Aber seit 2008 gilt:
§ 105 VVG
„Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.“
@ RA Imhof
@ Joachim Otting
Da bekenne ich gerne, daß ich den – nicht mehr ganz so neuen – § 105 VVG übersehen habe. Der Versicherungsschutz steht damit bei einem anerkannten Betrag von 1 Cent sicher nicht auf dem Spiel.
…und wenn das mit dem einen Cent als Klageforderung richtig ist, wird es der Versicherung leicht fallen, den Kläger als Narren darzustellen, so dass das mit dem „Marsch geblasen“ alles andere als sicher ist, mei liaber Alois Aigner.
Wir haben das Urteil erstritten.
Die restliche Klageforderung – nach Klageerhebung wurde der überwiegende Teil gezahlt – war selbstverständlich gering. Jedoch wollte die HUK die Kosten des Prozesses nicht wie üblich und beziffert übernehmen (beispielsweise die Terminsgebühr), weshalb der Prozess weiter geführt werden musste; es ging also mehr als um die reine Hauptforderung, für welche selbstverständlich kein Streit gelohnt hätte.
Zudem ist das Urteil insoweit über den Einzellfall hinaus interssant, als die VN der HUK gemäß den AKB nicht ohne Abstimmung mit der HUK eine Prozesserklärung abgeben darf. Die Führung des Prozesses steht nach den AKB im pflichtgemäßen Ermessen des Versicheres. Zwar besteht das Anerkenntnisverbot nicht mehr, jedoch handelt es sich bei dem Anerkenntnis um eine mit der HUK abgestimmte Erklärung.
Dies gilt umso mehr, als das Anerkenntnis von Rechtsanwälten aus Köln abgegeben wurde, die ständig die Interessen der HUK und ihrer VN in derartigen Prozessen wegen Sachverständigengebühren vertreten und nach Koblenz angereist waren.
@ joachim otting
Sehr geehrter Herr Otting,
warum Narren? Närrisch war doch hier die Versicherung, die noch nicht einmal centgenau den Schaden regulieren konnte.
Ich meine vielmehr, die Versicherung müsste sich die Narrenkappe aufsetzen.
Mit freundl. Grüßen
F-W Wortmann
Den Urteilsgründen entnehme ich, daß ursprünglich ein höhere Betrag eingeklagt wurde, der dann aber nach Rechtshängigkeit bezahlt wurde. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Offensichtlich hat die Versicherung 1 Cent zu wenig gezahlt, so daß dieser 1 Cent noch im Streit war. Da der Vorgang bei Gericht war, mußte das Gericht auch über den 1 Cent entscheiden, es sei denn, der Kläger hätte die Klage wegen des 1 Cents zurückgenommen, oder die Versicherung hätte den 1 Cent noch gezahlt.
Hallo Herr Kollege Schepers,
so sehe ich das auch. Die Versicherung war daher nicht in der Lage oder gewillt, auch den 1 Euro-Cent zu erledigen.
Narretei der Versicherung.
Nicht umgekehrt.
Ich glaub, ich zieh um nach Koblenz …
In Düsseldorf kommen wir damit nicht durch, da wird wegen „sofortiger Anerkenntnis“ (nach 2 Wochen!) eine 93er Entscheidung getroffen, weil die Richter hier leider gerne den Anwälten zeigen, womit sie ihr Geld nicht verdienen können.