AG Koblenz verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung des SV-Honorars, der Verbringungskosten, der Ersatzteilpreisaufschläge und der vorgerichtlichen Anwaltskosten (161 C 2166/08 vom 23.10.2008)

Das Amtsgericht Koblenz -161. Zivilabteilung- hat die Allianz Versicherungs AG am 23.10.2008 (161 C 2166/08) verurteilt, an den Geschädigten 402,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger vollständigen Schadensersatz zu leisten, auch der Höhe nach aufgrund des Unfallgeschehens vom 03.04.2008. Der Kläger war im vorliegenden Fall berechtigt, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reparaturkosten zu beauftragen. Er hat durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten nur dann vorzuwerfen, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens offensichtlich ist.

Bei unklarem Schadensumfang ist der Geschädigte jedoch berechtigt, einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass im vorliegenden Fall bei einem Auffahrunfall mit Beschädigungen im Heckbereich für den Geschädigten nicht auszuschließen ist, dass weitergehende Verformungen oder Stauchungen im Bereich des Kofferraumes vorliegen. Auch für eine Werkstatt ist es nicht ohne weiteres möglich zu beurteilen, ob lediglich ein Bagatellschaden oder ein weitergehender ggf. durch aufwendige Reparaturen zu beseitigender Schaden vorliegt. Dies kann mit letzter Sicherheit nur durch einen Sachverständigen geklärt werden. Der Kläger muss sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Einholung eines reinen Kostenvoranschlages verweisen lassen. Die Beklagte ist außerdem zum Ersatz nicht regulierter Verbringungskosten und des Ersatzteilaufschlages in Höhe von 84,00 € und 23,70 € verpflichtet. Der Schädiger hat die Kosten zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer Reparatur des Fahrzeuges entstehen würden. Hier würden sowohl Verbringungskosten entstehen wie der Aufschlag für Ersatzteile, so dass diese Kosten von der Beklagten zu erstatten sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, das Fahrzeug in eine Werkstatt zu verbringen, in der keine entsprechenden Verbringungskosten für die Lackierung entstehen. Der Kläger ist berechtigt, eine Werkstatt seines Vertrauens zu beauftragen, auch wenn diese keine Lackierabteilung hat.

Auch der Ersatzteilaufschlag ist zu erstatten. Dieser wurde vom Sachverständigen ermittelt und für notwendig gehalten. Der Vortrag der Beklagten, es fände zwischenzeitlich keine Bevorratung von Ersatzteilen durch Werkstätten mehr statt, ist unsubstantiiert.

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten können diese aus dem vom Kläger geltend gemachten Geschäftswert von 1.042,77 € berechnet werden. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreites insgesamt aufzuerlegen.

So das kurze und knappe Urteil der Amtsrichterin der 161. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Koblenz.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung und SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    ein Lob für die Amtsrichterin in Koblenz. Sie hat m.E. die Frage der Notwendigkeit eines Schadensgutachtens mit dem Problem der Schadensgeringhaltungspflicht sowie die Frage der Notwendigkeit von UPE-Zuschlägen und Verbringungskosten überzeugend geklärt. Ein schön begründetes Urteil.
    Werkstatt-Freund

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