AG Köln urteilt zu den restlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit lesenswertem Urteil vom 24.7.2015 – 272 C 51/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier dieses Mal ein Mietwagenkostenurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.7.2015 vor.  Wir meinen, dass es sich bei dem Urteil des AG Köln vom 24.7.2015 durchaus um eine im Großen und Ganzen sehr brauchbare und ordentliche Entscheidung zu den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall handelt. Was jedoch irritiert, ist die folgende, immer wiederkehrende Formulierung in den Instanzurteilen unter Bezugnahme auf den BGH, nämlich dass

„das  für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann“.

Mit der Pauschalformulierung – wie dieser – ist der Geschädigte immer der Dumme und letztlich  Gelackmeierte, denn der „gewisse Rahmen“ ist ja nicht weiter definiert. Welcher Laie findet schon stets den „günstigsten Tarif“ vor Ort? Am Unfallort, irgendwo auf der Autobahn, ist das ohnehin schwierig. Aber auch in der Stadt wird es immer noch einen billigeren Autovermieter geben. Damit hat der BGH – unserer Meinung nach – die Bandbreite beerdigt und mit diesem Satz ist dann auch eigentlich der Instanzenweg  abgeschnitten. Denn es wird immer einen geben, der noch billiger ist. Und dann gibt es beim Gericht eines auf die Mütze. Eine eventuell zulässige Berufung ist dann allerdings wenig erfolgreich, denn der besonders freigestellte Tatrichter konnte nach § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen und diese Freiheit ist nur begrenzt überprüfbar. Letztendlich kann daher der besonders freigestellte Tatrichter die Höhe des zu leistenden Schaddensersatzes bestimmen, was dann mit dem subjektbezogenen Schadensbegriff nichts mehr zu tun hat. Bekanntlich kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Bestimmung des Schadens auf die Ex-ante-Sicht des Unfallopfers an (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Was denkt Ihr? Lest das Urteil aus Kön unf gebt bitte anschließend Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

272 C 51/14

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 272
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 24.07.2015
aufgrund der bis dahin eingegangenen Schriftsätze
durch den Richter Behr

f ü r   R e c h t  e r k a n n t :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 235,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 Satz 2 BGB in der tenorierten Höhe.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden.

Das steht hier nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2011 ein „gleichwertiges Fahrzeug“ für einen Mietpreis von 38 € brutto täglich angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Anmietung eines „gleichwertigen Fahrzeugs“ inklusive aller km und Haftungsbefreiung in Aussicht gestellt. Die Geschädigte könne unmittelbar bei den genannten Mietwagenfirmen anrufen oder aber bei der Beklagten, die sich dann um ein Mietfahrzeug kümmern würde. Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigte prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich die Klägerin halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen den erhobenen Anspruch einwenden, so hätte sie der Klägerin nicht bloß die abstrakte Möglichkeit einer Anmietung eröffnen, sondern ein konkretes Angebot vorlegen müssen, aus welchem sich insbesondere der Vertragspartner, Modell und Typ des angemieteten Fahrzeugs, Angebotsinhalt und sämtliche Zusatzleistungen (zB auch enthaltene Freikilometer) ergeben. Nur dann hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihr gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin ein ihrem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung steilen kann. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was die Beklagte mit „gleichwertig“ meint und ob sie damit dieselbe Mietwagenklasse im Sinne der Schwackeliste meint. Bei dem Schreiben musste es sich aus Sicht eines Geschädigten um ein bloßes Formschreiben handeln, das nicht auf den konkreten Einzelfäll abgestimmt ist. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Bei dem Schreiben vom 12.12.2011 handelt es sich vielmehr nur um ein bloßes Vermittlungsangebot, dessen Nichtannahrne kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann.

Deshalb konnte die Höhe der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw.  Moduswerte  orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestatt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postlettzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Ort der Niederlassung der Geschädigten (PLZ-Gebiet 508) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (frühen gewichtetes Mittel), d.h.. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitraum des Verkehrsunfalls abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2012.

Die abgerechneten Mietkosten in Höhe von 357,68 EUR exklusive Mehrwertsteuer liegen unter den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (438,21 EUR exklusive Mehrwertsteuer = Dreitagespauschale à 405,00 EUR brutto,
Tagespauschale à 136,00 EUR brutto, Gruppe 6, PLZ-Gebiet 508…). Sofern die
tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind, erachtet das Gericht lediglich diese als erstattungsfähig. Die anhand der Schwacke-Liste geschätzten Mietwagenkosten stellen lediglich die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten dar (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 – 261 C 122/12 -, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 – 19 U 181/06 -, juris-Rn. 35). Da die Klägerin vorliegend Kosten in Höhe von 357,68 EUR geltend macht, sind diese maßgeblich.

Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Dies gilt aber nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln nicht, wenn er, wie hier, klassenniedriger angemietet hat.

Zu erstatten sind auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Jedoch ist die Ausstattung mit Winterreifen eine nach der Schwacke-Liste typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung, die Autovermieter extra in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11). Für die Geschädigte waren diese Kosten damit erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Aus der Schwacke-Liste ergeben sich insofern erstattungsfähige Kosten in Höhe von 10,00 EUR pro Tag, also 40,00 EUR. Da die Klägerin tatsächliche Kosten in Höhe von 32,00 EUR geltend macht, sind diese maßgeblich.

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 EUR brutto. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Auch hier ist auf die niedrigeren Kosten gemäß der von der Klägerseite vorgelegten Rechnung in Höhe von 20,25 EUR maßgeblich. Die Beklagte kann aus den oben dargestellten Gründen auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Zustell- und Abholgebühren seien nicht erstattungsfähig, da sie in den Tagesmietzins der vorgelegten Angebote bereits inkludiert gewesen wären.

Die Klägerin kann Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR (netto) verlangen (1,3 Geschäftsgebühr aus 235,14 EUR zuzüglich Auslagenpauschale). Da der Rechtsanwalt von der Klägerin als Zedentin derForderung und nicht von der Geschädigten selbst beauftragt wurde, kann § 249 BGB nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Die Kosten des vom Zessionars beauftragten Rechtsanwalt sind indes unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB zu ersetzen,  da  sich die  Ersatzpflicht aus § 249 BGB  auf den  beim Zedenten entstandenen Schaden beschränkt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 57). Die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB sind hier gegeben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.02.2012 eine Einstandspflicht endgültig
abgelehnt.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Zu den von dem Schädiger zu ersetzenden Schäden gehört auch der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten, wenn es sich hierbei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Dies trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt allein darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 23 S 450/09). Das Gericht ist der Auffassung, dass bei Verkehrsunfällen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fälle einfach gelagert sind. Auch wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, treten bei der Höhe der zu regulierenden Mietwagenkosten oft Streitfragen auf (vgl. AG Köln, Urteil vom 12.05.2014, 276 C 14/14). Die Klägerin konnte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schaden auch der Höhe nach problemlos reguliert würde. Die weitere Entwicklung zeigt, dass dies auch nicht der Fall war. Auch ein großes Mietwagenunternehmen darf sich zur Rechtsverfolgung eines Rechtsanwalts bedienen, nachdem eine Regulierung ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gescheitert war.  Die Klägerin  hätte zur Überzeugung des Gerichts keinen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, weil es teilweise, auch nach Kenntnis des Gerichts, trotz unterschiedlicher Auffassungen von Mietwagenuntemehmen und Versicherungen zur Frage der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer Liste, zu Nachregulierungen kommt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsprechung der Gerichte zu diesem Thema uneinheitlich ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 08.01.2014, 266 C 186/13).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Soweit die Klägerin behauptet, jederzeit einen die Klagesumme übersteigenden jederzeit rückführbaren Kredit mit mindestens 8 Prozent Zinsen in Anspruch genommen zu haben, bleibt sie beweisfällig.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 235,14 €

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer, einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des. Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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