Mit Urteil vom 27.03.2014 (271 C 205/13) hat das Amtsgericht Köln die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.297,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln nach dem Schwacke AMS. Die Fraunhofer Tabelle kommt beim AG Köln als Schätzungsgrundlage nach wie vor nicht Frage. Erstritten und eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist weitgehend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.297,62 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich gemäß § 398 BGB aus den wirksamen Forderungsabtretungen der Geschädigten.
Die restlichen Mietwagenkosten sind in Höhe von 3.297,62 EUR durch die Beklagte zu erstatten.
Die volle Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Verkehrsunfälle ist dem Grunde nach unstreitig.
Bei der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin beanspruchten restlichen Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach einem Unfall zu ersetzen hat, muss der Geschädigte das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand daher nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW2011, 1947). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den Wirtschaftlicheren zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.).
Als geeignete und angemessene Vergleichs- und Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) für die Beurteilung der Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sieht das Gericht in den Fällen X und Y den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels des Jahres 2010, im Fall Z den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels des Jahres 2012 an. Zwar ereigneten sich die Unfälle X und Y jeweils im Jahre 2011; zu den Unfallzeitpunkten war indes der Schwacke-Automietpreisspiegels des Jahres 2011, der erst im Oktober 2011 erschienen ist, noch nicht verfügbar. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt, wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Da § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt und lediglich gewährleistet sein muss, dass der Schadensschätzung keine falschen oder unsachlichen Erwägungen zugrundegelegt werden, bestehen keine Bedenken, den Moduswert vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu verwenden (so z. B. LG Köln, Urteil vom 13.07.2011, Az. 9 S 103/11 und OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, Az. 16 U 98/10, beides zitiert nach juris). Der Moduswert des Schwacke-Automietpreisspiegels ist als derjenige Wert definiert, der in dem genannten Postleitzahlenbezirk dem Selbstzahler am häufigsten angeboten wird und daher als taugliche Anknüpfungsgrundlage für die Schätzung erscheint, da er den örtlich relevanten Markt abbildet. Bei der Ermittlung der hier heranzuziehenden Moduswerte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden der minimale und maximale Preis genannt. Weiter wird bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet. Es werden vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird zudem regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
Soweit die Beklagte auf den Mietwagen-Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts verweist, der zu durchweg niedrigeren Preisen gelangt, bietet diese Erhebung keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Allein der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der durch das Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Ungeachtet dessen sind die Erhebungen durch das Fraunhofer Institut nicht aufgrund vergleichbarer Grundlagen erfolgt. Gegen diese Erhebungen bestehen begründete Bedenken, die dagegen sprechen, die Tabelle der Fraunhofer IAO als eine gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel geeignetere oder insgesamt vorzugswürdige Schätzgrundlage anzusehen. So wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder eventuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife o.a. berücksichtigt. Nebenkosten werden nicht gesondert ausgewiesen, obwohl dies bei Mietwagenunternehmen eine üblicherweise anzutreffende Handhabung ist. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Dies ist für eine Unfallsituation nicht repräsentativ. Die Postleitzahlengebiete sind schließlich derart grob (nur ein- bis zweistellige) eingeteilt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste, die nach den ersten drei Ziffern der Postleitzahlen differenziert, kaum möglich ist. Aufgrund der unzureichenden regionalen Differenzierung kann nicht von der Abbildung eines – von der Rechtsprechung geforderten – örtlich relevanten Marktes ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Erhebung zu einem großen Teil auf der Auswertung von Internetangeboten beruht, gibt Anlass zu Zweifeln. Die Internetbuchung wird von bestimmten Generationen oft nicht oder zumindest nicht so selbstverständlich genutzt, wie es vielfach angenommen bzw. vorausgesetzt wird.
Vor dem Hintergrund dieser Mängel im Erhebungsverfahren des Fraunhofer Mietpreisspiegels bleibt das Gericht auch in Kenntnis der jüngsten Entscheidungen des OLG Köln vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 212/12) bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Die hinlänglich bekannten und in der Rechtsprechung diskutierten Mängel beider Schätzgrundlagen, sowohl der Schwacke-Liste als auch des Fraunhofer Mietpreisspiegels, werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dadurch behoben oder ausgeglichen, dass eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittelwert beider Markterhebungen erfolgt. Ausgehend von der generellen Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) übt das Gericht sein tatrichterliches Ermessen gemäß § 287 ZPO dahingehend aus, dass es aufgrund deren sorgfältigeren Erhebung die Schwacke-Liste weiterhin als alleinige Schätzgrundlage heranzieht.
Die Eignung der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall bedürfte nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt würde, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Derartige, auf den konkreten Schadensfall bezogene Einwendungen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in den jeweiligen Schadensfällen den Geschädigten bei Vorlage einer Kreditkarte oder Hinterlegung einer entsprechenden Kaution ein deutlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Bei den von der Beklagten eingeholten Mietwagenangeboten der Unternehmen Sixt, Europcar und Avis handelt es sich um Internetangebote, die sich durchweg auf abweichende Anmietzeitpunkte beziehen. Sie betreffen afso nicht den tatsächlichen Anmietzeitpunkt. Damit ist ihr Aussagegehalt insoweit bereits äußerst beschränkt. Es lässt sich den Internetauszügen ferner nicht entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Abgesehen davon weisen die Angebote (insbesondere die von Avis) lediglich Rahmenpreise aus, die nur den Mindestpreis für eine Anmietung bezeichnen: „ab“. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass die von der Beklagten behaupteten Vergleichs-Mietpreise einerseits zu den jeweiligen Anmietzeiträumen den Geschädigten – auch ohne Online-Buchung – zugänglich gewesen, dass sie mit vergleichbaren Zusatzleistungen ausgestattet gewesen und dass sie auch ohne Vorlage einer Kreditkarte bzw. ohne Vorauszahlung durch den Geschädigten erhältlich gewesen wären. Zur Vorfinanzierung im Wege einer Barkaution ist der Geschädigte im Übrigen ohnehin nicht ohne Weiteres verpflichtet. Darüber hinaus bildet eine Anfrage bei dreien der großen, allgemein bekannten Autovermietungsunternehmen kaum den örtlichen Markt ab.
Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zu den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkten unter den hier gegen gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
Bei der Berechnung ist die zum Zeitpunkt der jeweiligen Anmietung aktuellste Schwacke-Liste zugrundezulegen. Der sich aus dem jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif stellt grundsätzlich die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Es ist auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination abzustellen, grundsätzlich unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. des Wertes, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde. Bei der Berechnung des zugrundezulegenden Normaltarifs sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen.
Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen hinsichtlich der Unfallfahrzeuge der Geschädigten muss sich die Klägerin in keinem Fall gefallen lassen, da für alle Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Anmietung lediglich ein gegenüber dem verunfallten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug geltend gemacht wird. Soweit die Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, ist das unbeachtlich (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Denn ihr ist aufgrund der Schadensregulierung bekannt, welche Fahrzeuge beschädigt wurden. Den Mietwagenabrechnungen ist ebenso wie der Klageschrift ferner zu entnehmen, welche Fahrzeuge angemietet wurden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Klägerin kann in den Fällen X und Y grundsätzlich die für den jeweiligen Anmietzeitraum anfallenden Kosten einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für das Mietfahrzeug ersetzt verlangen. Die im Rahmen der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten separat anzusetzenden Kosten einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung sind grundsätzlich und unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war (BGH Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041) zu erstatten. Denn es besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen. Die geltend gemachten Nebenkosten sind indes nicht konkret abzurechnen, sondern auf der Basis der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 zu ermitteln.
Die Kosten für die Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, denn auch bei der Zustellung und Abholung eines Mietfahrzeugs handelt es sich um eine nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 und 2012 grundsätzlich erstattungsfähige Zusatzleistung. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass diese Zusatzleistungen in allen Fällen erbracht und in Rechnung gestellt worden sind. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Mietfahrzeuge den Geschädigten zur Werkstatt zugestellt und dort wieder abgeholt wurden und behauptet, die Geschädigten seien auf diese Zusatzleistung nicht angewiesen gewesen, ist dies ebenfalls nicht beachtlich.
Die Kosten für die Bereitstellung der Winterreifen in dem Schadensfall Z kann die Klägerin hingegen nicht ersetzt verlangen. Winterreifen gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07, zitiert nach juris, sowie OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt, hierfür gesonderte Kosten in Rechnung zu stellen, auch wenn sie in der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels aufgeführt sind.
In den Schadensfällen X und Y besteht zudem kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Automatikgetriebe. Zwar mag es sein, dass die verunfallten Fahrzeuge jeweils über ein solches verfügten. Das reicht für sich genommen im Rahmen der den Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB aber nicht aus, um eine Ersatzpflicht der Beklagten zu begründen. Es wäre zumindest konkret vorzutragen, warum die Geschädigten im Falle der jeweiligen Anmietung davon ausgehen konnten, im konkreten Einzelfall ein Fahrzeug gerade mit Automatikgetriebe konkret zu benötigen. Die pauschale Bezugnahme auf die Ausstattung des Unfallfahrzeugs selbst reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich für die vorliegenden Schadensfälle folgende Abrechnung:
1. Schadensfall X PLZ-Gebiet 221, Gruppe 6 für 24 Tage
Grundpreis: 3 x Wochenpreis zu je 632,50 EUR 1.897,50 EUR
1 x 3-Tagespreis zu 345,00 EUR 345,00 EUR
. 2.242,50 EUR
Zustell- und Abholkosten zu je 25,00 EUR: 50,00 EUR
Vollkasko 24 Tage zu je 24,00 EUR: 576,00 EUR
Normaltarif brutto: 2.868,50 EUR
Abzüglich Zahlung: 1.400,00 EUR
Restforderung: 1.468,50 EUR
2. Schadensfall Y PLZ-Gebiet 221, Gruppe 5 für 17 Tage
Grundpreis: 2 x Wochenpreis zu je 544,50 EUR 1.089,00 EUR
1 x 3-Tagespreis zu je 297,00 297,00 EUR
. 1.386,00 EUR
Zustell- und Abholkosten zu je 25,00 EUR: 50,00 EUR
Vollkasko 17 Tage zu je 22,00 EUR: 374,00 EUR
Normaltarif brutto: 1.810,00 EUR
abzüglich Zahlung: 824,00 EUR
Restforderung: 986,00 EUR
3. Schadensfall Z PLZ-Gebiet 221, Gruppe 5 für 18 Tage
Grundpreis: 2 x Wochenpreis zu je 671,00 EUR 1.342,00 EUR
1 x 3-Tagespreis zu je 360,00 EUR 360,00 EUR
1 x 1-Tagespreis zu je 120,00 120,00 EUR
. 1.822,00 EUR
Zustell- und Abholkosten zu je 23,00 EUR: 46,00 EUR
Normaltarif brutto: 1.868,00 EUR
Abzüglich Zahlung: 818,60 EUR
Restforderung (nach Schwacke): 1.049,40 EUR
Da die Klägerin ihren Restanspruch im Fall Z auf 843,12 EUR beschränkt hat, ergibt sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.486,50 EUR + 986,- EUR + 843,12 EUR = 3.297,62 EUR. Das entspricht dem tenorierten Betrag.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
Streitwert: 3.843,39 EUR
Soweit das AG Köln.