Mit Urteil vom 29.08.2008 (263 C 46/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,36 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in der Hauptsache wegen 310,36 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang.
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in den maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen sogenannte Normaltarife gibt.
Dies sind unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten für Selbstzahler gebildete Tarife, die – zum Teil erheblich – günstiger als Unfallersatztarife sind. Dementsprechend für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich, nach den neueren, den Parteien bekannten Rechtsprechung des BGH zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bildet die Schwackeliste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die beim Mietwagenunternehmen im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, eine brauchbare Grundlage.
Abzustellen ist dabei auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigsten Tarifkombination sowie nach der Schwacke-Liste 2006 (zu deren Anwendbarkeit vgl. z.B. OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 2008, 92 sowie die Rechtsprechung mehrerer Senate des OLG Köln, z.B. in dem Verfahren 15 U 13/08, 15 U 145/07, 4 U 1/08 , 19 U 181/08). Der sogenannte Modus – Wert (früher: gewichtetes Mittel), d.h. der Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannte wurde. Dabei ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Unfallgeschädigten auch zu berücksichtigen und anzuerkennen, dass der Unfalltarif an sich gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft eine höhere Kosten- und Risikostruktur aufweist (z.B. vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfrist, Forderungsausfallrisiko, vgl. im einzelnen hierzu die Ausführungen von Neithart-Kremer in NZV 2005, 171), so dass in Anwendung von § 287 ZPO auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Ein solcher ist auch nach der Rechtsprechung des BGH zulässig (vgl. BGH NJW 2006, 360; BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2008, 1519 sowie zuletzt OLG Köln 4 U 1/08 Beschluss vom 15. Juli 2008). Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2004, 199 sowie die o.g. Entscheidungen des OLG Köln) erscheint dazu ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif angemessen. Bei den somit zu ermittelnden erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem pauschaliert erhöhtem Normaltarif ist ein Abzug von 10 % wegen Eigenersparnis vorzunehmen. Hinzukommen indessen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfalle erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, mögliche Kosten für die Zustellung ein Abholung des Mietfahrzeuges sowie ein Mehraufwand von Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten gilt dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke – Liste eine brauchbare Grundlage.
Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind demnach nach der Schwacke-Liste 2006, Postleitzahlengebiet 50354, Mietwagengruppe 1 (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2008), Mietzeit 8 Tage wie folgt abzurechnen:
– Wochentarif 356,00 €
– Tagespauschale 61,00 €
417,00 €
– 20 % – iger Aufschlag 83,40 €
500,40 €
– abzüglich 10 % Eigenersparnis 50,04 €
Erstattungsfähige Mietwagenkosten 450,36 €
– Haftungsbefreiungskosten für eine Woche 122,00 €
– für einen Tag 17,00 €
– Zustellkosten 25,00 €
Erstattungsfähige Mietwagenkosten insgesamt 614,36 €
– abzüglich gezahlter 304,00 €
Rest 310,36 €.
Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gemäß §§ 286 ff. BGB verlangen.
Soweit die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat, konnte lediglich auf entsprechende Freistellung erkannt werden, da sie nicht vorgetragen hat, die Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen zu haben.
Soweit das AG Köln.