Mit Urteil vom 16.12.2008 (267 C 220/08) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 295,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 295,00 € gemäß den §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB,
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106, 2107).
Für die Mietwagenkosten gilt insoweit, dass der Geschädigte dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte kann durch die neuere Rechtsprechung des BGH jedoch nicht auf Internetpreise verwiesen werden. Nach dem BGH (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.) ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bietet dabei die Schwacke – Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, eine brauchbare Grundlage. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung des zugrunde zu legenden Schwacke – Mietpreisspiegels 2007 als Schätzungsgrundiage erscheinen dem Gericht als nicht durchgreifend. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich im Mietpreisspiegel 2007 enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren und dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2007 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietwagenpreisspiegel (insbesondere 2003) angewandter Methoden wesentlich unterscheidet. Sofern die Beklagte einwenden will, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich im Mietpreisspiegel 2007 enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2007 die Tarifstruktur im Postleitzahlengebiet des Geschädigten tatsächlich unzutreffend wiedergibt. Allein aus den vorgetragenen Internetangeboten folgt noch nicht, dass im Unfallzeitraum im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war, als im Automietpreisspiegel der Firma Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist. Hinsichtlich der gesamten Problematik wird auch auf die zutreffende Entscheidungen des OLG Köln vom 18. März 2008 Aktenzeichen 15 U 145/07, des Landgerichts Bonn vom 25. April 2007, NZV 2007, 362 ff. und des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2006, Aktenzeichen 21 S 149/07 verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht die Preisliste des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage zugrunde zu legen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Objektivität dieser Erhebung. So wurde die Erhebung des Fraunhofer Instituts vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben.
Des weiteren hat das Fraunhofer Institut das Bundesgebiet in ein- bis zweistellige Postfeitzahlengebiete eingeteilt, während der Schwacke Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt hat. Damit ist der Postleitzahlenbereich, der den Erhebungen des Fraunhofer Instituts zugrunde liegt zu grob und spiegelt nicht den aktuellen Markt wieder.
Des weiteren basiert die Preisliste des Fraunhofer Instituts teilweise auf Ergebnissen von telefonischen Befragungen und zum großen Teil auf der Auswertung von Internetangeboten. Internetangebote stellen jedoch keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung sich von den Voraussetzungen einer vor Ort Anmietung erheblich unterscheiden. So setzt die Internetanbietung eine Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet.
Bei der Berechnung der konkret erforderlichen Kosten folgt das Gericht im übrigen der Abrechnungsweise des Oberlandesgerichtes Köln in seinem Urteil vom 02. März 2007, Aktenzeichen 19 U 181/06. Dabei sind bei der Abrechnung der Mietwagenkosten, die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke -Automietpreisspiegel nach Wochen, Dreitages- und Tagespauschalen zugrunde zu legen.
Des weiteren sind zugunsten des Geschädigten bzw. des Autovermieters die sogenannten Nebenkosten (Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung etc.) zu berücksichtigen. Diese können jedoch gesondert nur dann vergütet werden, wenn ausweislich des Mietvertrages oder der Rechnung entsprechend eine Zusatzleistung erbracht wurde und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke – Liste eine brauchbare Grundlage.
Ausweislich der Mietwagenrechnung der Klägerin vom 18. September 2007 wurde ein Fahrzeug der Gruppe 5 abgerechnet. Dies ist auch der folgenden Berechnung zugrunde zu legen. Des weiteren ist von einer Anmietdauer von 18 Tagen auszugehen.
Es ergibt sich folgende Abrechnung:
– 2 x eine Wochenpauschale á 544,50 € 1.089,00 €
1 x Dreitagespauschale: 297,00 €
1 x Tagespauschale: 99,00 €
– Vollkaskoversicherung:
1 x Einwochenpauschale: 132,00 €
1 x Dreitagespauschale: 66,00 €
1 x Eintagespauschale á 22,00 € 22,00 €
Insgesamt: 1.705,00 €.
Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % kam nicht in Betracht, da zu unfallbedingten Mehrkosten der Klägerin kein Vortrag erfolgte.
Damit lagen die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten oberhalb der aufgrund der Schwacke – Liste ermittelten Kosten. Der Kläger hat daher nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.410,00 € Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 295,00 €.
Soweit das AG Köln.