AG Königstein im Taunus verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [27 C 518/08 (13)] vom 10.09.2008

Die Amtsrichterin des AG Königstein im Taunus (Hessen) hat die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Nachfolgend das Urteil vom 10.9.2008 – 27 C 518/08 (13) – aus dem Taunus.

Amtsgericht Königstein im Taunus
Geschäfts-Nr.: 27 C 518/08 (13)
Verkündet am:
10.09.2008

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigter
Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, d. vertr. d. den Vorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Schadensaußenstelle Wiesbaden, Mainzer Straße 98-102, 65182 Wiesbaden
Beklagte

hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 13.8.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,15 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszins aus 355,58 Euro vom 20.2. bis 26.5.2008 und aus 173,15 Euro seit dem 27.5.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigengebühren gemäß Rechnung vom 11.1.2007 zu, der nach Teilzahlungen in Höhe von – vorgerichtlich – 295,60 Euro und 182,43 Euro noch 114,65 Euro beträgt (§§ 823. 249 BGB).

Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Abtretung nur sicherungshalber und insoweit vereinbart war, als die Beklagte Leistungen an den Sachverständigen erbracht hat. Dass dem Kläger über den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 295,86 Euro hinaus ein Schaden entstanden ist, hat dieser durch Vorlage einer Kopie des Überweisungsauftrages vom 16.1.2008 und einer, den Eingang des Betrages 308,98 Euro quittierenden Rechnungskopie substantiiert dargetan, weshalb die Beklagte mit einfachem Bestreiten ihrer Substantiierungslast nicht genügte.

Das Grundhonorar des Sachverständigen von 426,02 Euro hat die Beklagte durch Teilzahlungen in Höhe von zusammen 478,03 Euro anerkannt. In Höhe von 11,90 Euro brutto war die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht dargetan hat, woraus sich die Angemessenheit und Üblichkeit eines „Mehraufwands HUK-Coburg“ zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hätte ergeben sollen. Die weiteren Nebenforderungen stehen dem Kläger zu. Dass neben dem Grundhonorar Nebenforderungen geschuldet sein können, folgt bereits aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 11.3.2008 (Az. 2/16 S 237/07). Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige könne neben einem Pauschalhonorar keine Einzelbeträge verlangen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, er vertrete eine „Rosinentheorie“, ist nicht gerechtfertigt. Denn das Grundhonorar stellt keine „pauschalierte“ Forderung dar, die unter Verzicht auf Einzelnachweise erhoben wird. Das Grundhonorar ist vielmehr das Ergebnis einer Befragung, die zur Feststellung der Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2006 (NJW-RR 2007, 123 ff unter Hinweis auf BGH vom 4.4.2006 in NJW-RR 2007, 56). Eine zusätzliche Berechnung von Nebenforderungen muss nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes dann schlüssig sein, wenn sie üblich ist. Dies wiederum ist nach Honorarbefragung des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. aus dem Jahre 2005/2006 offensichtlich der Fall. Danach hält sich der Sachverständige, den der Kläger beauftragt hatte, mit allen Einzelpositionen im mittleren Bereich eines Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Für einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht ist damit zugleich der Boden entzogen.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Anwaltsgebühren von 58,50 Euro aus Verzug aber auch aus 355,58 Euro noch zu, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des Schadens eine zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11,713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Landgericht Frankfurt am Main durch Hinweis vom 3.1.2008 und Beschluss vom 11.3.2008 (Az. 2/16 S 237/07) eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Königstein (Urteil vom 13.9.2007 , Az. 25 C 1523/06) bereits bestätigt hat.

So das Urteil aus dem Taunus.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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