Mit Urteil vom 17.10.2011 (273 C 45/11) hat das Amtsgericht Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 653,28 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht weist die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifs aus und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Mietwagenkosten in tenorierter Höhe gern §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die Abtretungserklärung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Im vorliegenden Fall wurden ausweislich der Abtretungserklärung vom 04.09.2010 (Anlage K2, Bl. 12 d.A.) von dem Geschädigten an die Klägerin nur die Mietwagenkosten abgetreten. In der Abtretungserklärung heißt es insoweit: „Meinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das eintrittspflichtige Versicherungsunternehmen bzw. gegen die zur Haftung verpflichteten Personen trete ich hiermit an den Vermieter zur Sicherheit ab.“ Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) passt im vorliegenden Fall nicht, da dort sämtliche Schadensersatzansprüche, mithin eine Forderungsmehrheit, begrenzt auf die anfallenden Sachverständigenkosten abgetreten wurde. Das Bestreiten der Beklagten, dass die Abtretungserklärung bereits am Tage der Fahrzeuganmietung vom Geschädigten unterzeichnet wurde und die Behauptung dass ihm zugesagt worden sein soll, dass er selber nicht auf den Kosten sitzen bleiben werde, ist ein Bestreiten bzw. Behaupten ins Blaue hinein. Die Vernehmung des Zeugen A. hinsichtlich dieser Behauptungen wäre ein Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen war.
Die Abtretungserklärung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) gem. § 134 BGB nichtig. (wird ausgeführt …..)
II.
Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Geschädigten J. durch den Verkehrsunfall, der sich am 04.09.2010 ereignete, entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte war zu einer Fahrzeuganmietung von 17 Tagen berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte der Geschädigte B. das Mietfahrzeug länger als für den Zeitraum, der zur Beschaffung eines Ersatzwagens (10 Werktage) benötigt wird, anmieten. Der Behauptung der Beklagten, dass aufgrund des massiv gestauchten Fahrzeugshecks ein Totalschaden auch für den Geschädigten B. auf der Hand lag, war nicht durch Vernehmung des Zeugen C. nachzugehen, da auch dies einen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Insoweit hätte es weiteren substantiierten Vortrages bedurft. Nicht in jedem Fall führt ein massiv gestauchtes Heck, zu einem Totalschaden. Dass der Geschädigte im Bereich von Fahrzeugschäden besonders kundig ist, wurde nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich. Nicht jeder Laie kann allein aufgrund des Alters und des Umfanges eines Schadens sofort einen Totalschaden erkennen. Insoweit durfte der Geschädigte die Begutachtung durch den Sachverständigen und dessen Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob ein Reparaturschaden vorliegt oder nicht, abwarten. Die Beauftragung des Gutachters erfolgte durch die Beklagte. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 09.09.2010. Mithin war der Geschädigte zunächst berechtigt, bis zum Zeitpunkt der sachverständigen Begutachtung ein Fahrzeug anzumieten, d.h. vom 04.09 – 09.09.2010. Da der Sachverständige dem Geschädigten am Tag der Begutachtung mitteilte, dass sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, war der Geschädigte danach zur weiteren Anmietung von 10 Werktagen – der Zeit der Ersatzbeschaffung – berechtigt. Daraus folgt, dass eine Anmietung bis zum 21.10.2010 erfolgen konnte, da es sich bei dem 12.09 und 19.09.2010 um Sonntage handelte, diese Tage mithin für die Dauer der Ersatzbeschaffung nicht mitgezählt werden durften.
III.
Mietet der Geschädigte im Falle eines Unfalles ein Ersatzfahrzeug an, so sind grundsätzlich die für eine Anmietung erforderlichen Mietwagenkosten erstattungsfähig,
Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin beanspruchten Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat, muss der Geschädigte das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand daher nur diejenigen Mietwagen kosten als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den Wirtschaftlicheren zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagen kosten, dass er von mehreren auf dem Örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370).
Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte eine Marktforschung betreiben muss, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Dies ist ihm nicht zuzumuten. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagen kosten er für erforderlich halten durfte. Dass die Mietwagen kosten den Fahrzeugwert in einem gewissen Rahmen übersteigen, bedeutet ebenfalls nicht, dass eine Fahrzeuganmietung nicht erforderlich gewesen ist.
Bei der Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten hält das Gericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer (u.a. gem. Urt. v. 28.04.2009 – 11 S 116/08) den in der Tabelle des Schwacke – Automietpreisspiegels 2010 enthaltenen Moduswert bzw. das arithmetische Mittel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Anmietortes für eine angemessene Vergleichs- und Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Die grundsätzliche Tauglichkeit des Schwacke – Mietpreisspiegels hat auch der BGH noch in jüngeren Entscheidungen bestätigt (u.a. BGH 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; BGH 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Bei der Bildung der gewichtigen Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke – Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke – Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch minimale und maximale Preise genannt. Weiterhin wird bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwickl ungen z.B. Van-Klassen berücksichtigt werden.
Soweit die Beklagte auf den Mietwagen-Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts verweist, der auch im vorliegenden Fall zu niedrigeren Preisen gelangt, gibt diese Erhebung nach Ansicht des Gerichts und in Kenntnis der Rechtsprechung des 6. Senats des OLG Köln {zuletzt OLG Köln, 21.8.2009, 6 U 6/09) keinen Anlass, von der Meinung abzuweichen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt (s. auch OLG Köln, Urteil vom 3.3.2009 – 24 U 6/08, NZV 2009, 447 ff. Rn. 6 ff). Die genannten Erhebungen durch das Fraunhofer Institut sind nicht aufgrund vergleichbarer Grundlagen erfolgt. Zwar werden gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel teilweise methodische Bedenken geltend gemacht. Nach Ansicht des Gerichts können aber mindestens ebenso berechtigte Bedenken gegen die Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels angeführt werden. So wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder eventuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife o.a. berücksichtigt und flössen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Feiner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde hingegen nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind schließlich derart grob (nur ein- bis zweistellige) eingeteilt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste, die nach den ersten drei Ziffern differenziert, kaum möglich ist. Aufgrund der nicht hinreichenden regionalen Differenzierung – anders als beim Schwacke-Mietpreisspiegel – kann daher nicht von der Abbildung eines, von der Rechtsprechung geforderten örtlich relevanten Marktes ausgegangen werden.
Der Einwand der Beklagten, dass sich aus den vorgelegten Internet-Screenshots ergebe, dass eine ad-hoc Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre, erschüttert die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht. Bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten handelt es sich um solche, die im Juli 2011 dem Internet entnommen wurden und daher schon nicht den gleichen Anmietzeitraum (04.09-21.09.2010) betreffen. Dem Geschädigten ist es in der Unfallsituation nicht zuzumuten, auf Angebote aus dem Internet zurückzugreifen.
Letztlich gehen Internetangebote aber entweder von einer Online-Vorauszahlungspflicht seitens des Mieters aus oder sie erfordern – bei erhöhtem Mietpreis – die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens bei Online-Anmietung. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass der von der Beklagten behauptete Vergleichs-Mietpreis einerseits zu dem hier streitgegenständlichen Anmietzeitraum dem Geschädigten – auch ohne Online-Buchung – zugänglich gewesen ist und dass dieser auch ohne Vorlage einer Kreditkarte bzw. ohne Vorauszahlung durch ihn erhältlich gewesen wäre.
Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den hier gegen gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ungeeignet erscheint. Es schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in dessen Entscheidung vom 19.12.2007 an: „Es ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. EurotaxSchwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke – Mietpreisspiegels herleitet.“
(vgl. LG Bielefeld, BeckRS 2008, 04036.)
Auch das Schreiben der Beklagten vom 06.09.2010 ändert an der Tauglichkeit der Schwacke-Liste 2010 als Schätzgrundlage nichts. Dass der Geschädigte sich nach Erhalt des Schreibens nicht bei der Beklagten gemeldet hat und kein anderes Fahrzeug angemietet hat, stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, § 254 Abs. 2 BGB. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um ein konkretes Angebot, das dem Geschädigten ein günstigeres Mietfahrzeuges anbietet. Dem Schreiben ist bereits nicht zu entnehmen, bei welchen Vermietern die von der Beklagten genannten Mietpreise erhältlich sind. Darüber hinaus berücksichtigt das Angebot auch keine weiteren Nebenkosten wie z.B. einen Zweitfahrer, Zustellen/Abholen, Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, so dass auch deshalb eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Letztlich kommt aber auch entscheidend hinzu, dass das Schreiben der Beklagten dem Geschädigten zu einem Zeitpunkt zugesandt wurde, nachdem dieser bereits einen Mietwagen angemietete hatte. Der Geschädigte ist nicht ohne Weiteres verpflichtet nach einer bereits erfolgten Anmietung das Mietfahrzeug wieder zu wechseln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch einen Fahrzeugwechsel auch Mehrkosten entstehen können. Letztlich ergab sich für den Geschädigten aufgrund der Unverbindlichkeit des Schreibens in Bezug auf die Ersatzfahrzeuganmietung auch keine Pflicht zur Rücksprache mit der Beklagten.
Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof jüngst wieder bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 19.1.2010, Az. VI ZR 112/09; BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09).
Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199).
III. Auf der Grundlage des Schwacke – Automietpreisspiegel 2010 ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 503 (Anmietort) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 1 für 17 Tage (Modus) ein Betrag in Höhe von 924,00 € (2 x Wochenpauschale á 363,00 € + 1 x 3 Tagespauschale á 198,00 €). Dem Geschädigten wurden von der Klägerin hinsichtlich der reinen Fahrzeuganmietung hingegen lediglich 900,00 € in Rechnung gestellt (2 x Woche á 302,52 € + 3 x Tag á 50,42 = 756,30 € zzgl. 19 % MwSt). Mithin bleibt festzuhalten, dass der dem Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag bereits unter dem Normaltarif der Schwacke-Liste 2010 liegt, so dass dieser jedenfalls erstattungsfähig ist.
Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind ebenfalls erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln NZV 2007, 199). Aus der Schwacke-Liste 2010 ergibt sich insoweit ein Betrag von 306,00 € (2 x Wochenpauschale á 126,00 €, 1 x 3 Tagespauschale á 54,00 €). Da die dem Geschädigten in Rechnung gestellte Kosten für die Vollkaskoversicherung über denen der Schwacke-Liste 2010 liegen, ist der ersatzfähige Betrag auf die vorgenannten Kosten, die sich unter Anwendung der Schwacke-Liste 2010 ergeben, gedeckelt.
Unstreitig erfolgte die Anmietung des Ersatzfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten, so dass auch hierfür Nebenkosten in Rechnung gestellt werden durften. Da auch hier die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten mit 29,75 € brutto (25,00 € netto) unterhalb des Moduswertes der Schwacke – Liste 2010 liegen (60,00 €) ist auch diesbezüglich von der Beklagten lediglich der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag zu ersetzen.
Die Klägerin kann auch die Kosten für die Zustellung sowie die Abholung des Mietfahrzeugs ersetzt verlangen. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 grundsätzlich erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 11 d.A.) sowie dem Anhang zum Mietvertrag (Bl. 13 d.A.) ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass diese Zusatzleistung gewünscht und auch erbracht worden ist. Die Behauptung der Beklagten, dass eine Zustellung und Abholung nicht gewünscht und nicht erforderlich gewesen sein soll, stellt eine weitere pauschale Behauptung ins Blaue dar. Mithin kann die Klägerin die in Rechnung gestellten 47,60 € brutto erstattet verlangen. Auch hier liegt der Rechnungsbetrag unterhalb den Kosten die nach der Schwacke-Liste 2010 erstattungsfähig sind (2 x 25 €, Modus Schwacke – Liste 2010).
Letztlich kann die Klägerin auch die Kosten für die Zweitfahrerin ersetzt verlangen. Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig soweit entsprechende Zusatzleistungen ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen tatsächlich erbracht und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Dies ist ausweislich der vorgelegten Rechnung der Fall. Auch hier liegt der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag unterhalb den Nebenkosten der Schwacke-Liste 2010 (danach: 17 x 12,00 € = 204,00 €), so dass auch insoweit wieder nur der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag von 169,93 € brutto berücksichtigungsfähig ist.
Insgesamt ergibt sich daher folgende Abrechnung:
Schadenfall A. PLZ-Gebiet 503, Gruppe 1 für 17 Tage
2 x Wochentarif gem. Rechnung 720,00 € brutto
3 x 1-Tagespauschale gem. Rechnung 180,00 € brutto
2 x Wochentarif Vollkasko (Modus) 252,00 €
1 x 3-Tagespauschale Vollkasko (Modus) 54,00 €
17 x Zusatzfahrer gem. Rechnung 169,93 € brutto
Zustellen/Abholen gem. Rechnung 47,60 € brutto
Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten gem. Rechnung 29,75 € brutto
Total: 1.453,28 € brutto
abzgl. bereits gezahlter 800,00 €
offener Betrag 653,28 €
Hinsichtlich dieser Forderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 analog BGB zu.
Darüber hinaus kann die Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dieser Anspruch berechnet sich nach einer 1,3 – Gebühr bei einem Gegenstandswert von bis 900,00 € zzgl. der Pauschale gem. Nr. 7002 W RVG (hier: 20 %).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Soweit das AG Köln.