Mit Datum vom 26.06.2012 (272 C 260/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 515,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten 515,38 € in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 steht außer Streit. Der geltend gemachte Anspruch ist gemäß § 249 BGB auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensun in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NZV 2009, 447).
Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, a.a.O.).
Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen stellt gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, welche Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az: VI ZR 353/09).
Schließlich zeigt auch der von der Beklagten vorgelegte Internetauszug der Firma Hertz keine konkrete Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf, auch nicht unter Berücksichtigung der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09. Zwar bezieht sich das Angebot auf die auch hier streitgegenständliche Region und die auch durch den Geschädigte angemietete Fahrzeugklasse 7. Das Angebot beruht jedoch auf einer Internet-Anfrage vom 31.01.2012, so dass sie für die Schätzung des Normaltarifs zum Anmietzeitpunkt im Mai 2011 schon zeitlich keine Relevanz haben.
Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den hier gegen gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit zur Ermittlung des Normaltarifs beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Abgesehen davon erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens ungeeignet. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Landgerichts-Bielefeld in dessen Entscheidung vom 19.12.2007 an: „Es ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. EurotaxSchwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet.“ (vgl. LG Bielefeld, BeckRS 2008, 04036).
Die gemäß § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2011. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Ausgehend vom Normaltarif nach dem Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels 2011 für das Postleitzahlengebiet 479 und der vom Geschädigten angemieteten Fahrzeugklasse 7 ergibt sich für die vorliegende Mietdauer von 5 Tagen ein erforderlicher Mietaufwand in Höhe von 740 € netto als Normaltarif (2 x Tagespauschale á 148 € + 1 x Dreitagespauschale á 444 €). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht von erforderlichen Anmietdauer von lediglich 4 Tagen auszugehen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin wurde das gemietete Fahrzeug allerdings am xx.xx.2011 um 9:00 Uhr entgegengenommen und am xx.xx.2011 um 17:15 Uhr zurückgegeben, so dass der Einwand, die Mietdauer habe nur 4 Tage betragen, nicht nachvollziehbar ist. Soweit sich die Ausführungen der Beklagten dagegen wenden, dass die Reparatur einen Tage länger dauerte als von dem außergerichtlich beauftragten Sachverständige erwartet, ist auch dies unerheblich. Eine Überschreitung der prognostizierten Reparaturdauer um einen Tag ist von dem Werkstatt- und Prognoserisiko erfasst, das die Beklagte trägt.
Hinzukommen zu ersetzende Kosten in Höhe von insgesamt 134,46 € für die Anhängerkupplung (50,42 €), den Zusatzfahrer und die Zustellung (42,02 €) sowie Abholung (40,42 €), so dass der grundsätzliche zu ersetzende Gesamtbetrag mit 874,46 € zu beziffern ist. Dass Kosten für Zustellung und Abholung sowie einen Zusatzfahrer in der geltend gemachten Höhe angefallen sind, wird von der Beklagten ohne jede Substanz bestritten. Dieses Bestreiten ist unerheblich, nachdem die Klägerin belegt hat, dass die entsprechenden Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.04.2012 – Az. 11 S 245/11). Der Einwand, die Kosten einer Anhängerkupplung seien allgemein nicht erstattungsfähig, weil nicht davon auszugehen sei, dass die in Rede stehende Mietwagenfirma jedes Fahrzeugmodell einmal mit und einmal ohne Anhängerkupplung vorhalte, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung durch die mit der Klage vorgelegten Unterlagen belegt wurde und die Klägern auch nicht etwa bestritten hat, dass das Fahrzeug der Klägerin mit einer Anhängerkupplung ausgestattet war (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2011 – Az. 16 U 55/10). Nicht zu ersetzen sind allerdings die Kosten für die Haftungsbefreiung, die die Klägerin mit insgesamt 109,24 € beziffert. Diese Kosten sind mittlerweile in die in der Schwacke-Liste vorzufindenden – Werte eingepreist worden.
Die Klägerin muss sich vorliegend jedoch einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen, den das Gericht mit 10 % schätzt (vgl. AG Köln, Urteil vom 10.01.2012 – 272 C 120/11). Zudem sind die bereits geleisteten 210,00 € in Abzug zu bringen sind. Insgesamt sind die (noch) zu ersetzenden Mietwagenkosten daher mit 576,93 € zu beziffern. Dass der mit Klage geltend gemachte Betrag niedriger ist, ist gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO unerheblich.
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind ebenfalls zu ersetzen (Grüneberg in: Palandt. 71. Auflage, § 249 BGB, Rn. 57). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Köln.