Mit Datum vom 27.07.2011 (1 C 27/11) hat das Amtsgericht Krefeld die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 757,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die VHV Versicherung hatte gegen das bereits ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i H. v. 757,77 Euro.
Grundsatzlich gehören auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zum ersatzfähigen Schaden. Bei einem Streit über die Ertorderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife gemäß § 249 BGB dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 278 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif “ schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (BGH. Urleil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4. VersR 2010, 1054 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 7, zitiert nach juris).
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich zu diesen Punkten auch der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Krefeld an (zuletzt Urteil vom 17.03.2011, 3 S 36/10), Umstände, die für den vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann daher gemäß § 287 ZPO nicht beanstandet werden, wenn der Kläger die Mietwagenkosten geltend macht, die sich aus der Schwacke-Liste ergeben und geringfügig unter dem Rechnungsbetrag vom 17.06.2010 liegen.
Das Gericht hält auch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung, etwa über das Internet, angemessen zu berücksichtigen. Schließlich hat auch die Beklagte einen derartigen Aufschlag dem Grunde nach akzeptiert, indem sie in ihrer Abrechnung vom 19.07.2010 ausführt, dass bei der Erstattung auch ein pauschaler Zuschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft berücksichtigt sei. Die Höhe des Pauschalaufschlags schätzt das Gericht auf 20 %. Dieser Zuschlag erscheint erforderlich, aber auch ausreichend. Auch insoweit befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, ihm wäre unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen. Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte dann zu Nachfragen nach günstigen Tarifen verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif erheblich über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei anderen Autovermietern, die ebenfalls im Unfallersatzgeschäft tätig sind, ein Angebot unterbreitet worden wäre, das den Betrag von 1.516,77 Euro gemäß Abrechnung in der Klageschrift deutlich und erkennbar unterschritten hätte
Was die ersparten Eigenaufwendungen angeht, so braucht sich der Kläger nicht mehr als 10 % anrechnen zu lassen, § 287 ZPO. Ein höherer Betrag erscheint nicht (mehr) sachgerecht (vgl. auch OLG Düsseldorf. MDR 1998, 280 f.).
Der Ansatz von Kosten für die Zustellung und Abholung erscheint ebenfalls sachgerecht. Es ist lebensnah, dass ein Geschädigter einen Mietwagen am Ort der Werkstatt, in die er seinen PKW verbringt, zu erhalten wünscht und dass er den Mietwagen nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs auch dorthin zurückbringt.
Schließlich ist der Kläger, der unstreitig ein Fahrzeug nach der Klasse 7 angemietet hat, nicht verpflichtet, eine Herabstufung bei der Fahrzeugeingruppierung hinzunehmen. Der Kläger hat mit überzeugenden Gründen dargelegt dass die Rechtsprechung hinsichtlich des Nutzungsausfalls hier nicht entsprechend angewendet werden kann, zumal der Kläger sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnet.
Die Abrechnung des Klägers auf Seite 15 der Klageschrift, die die Mietpreise und die Nebenkosten der Schwacke-Liste 2009, bezogen auf die Fahrzeugklasse 7 ansetzt, kann daher insgesamt nicht beanstandet werden.
Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges der Beklagten begründet §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711.
Soweit das AG Krefeld.
Hallo Babelfisch,
die Entscheidung des AG Krefeld liegt genau auf der Linie der Berufungskammer des LG Krefeld ( siehe Berufungsurteil des LG Krefeld vom 21.7.2011 – 3 S 3/11 -).
Also scheint Krefeld und der Niederrhein fest in Schwacke-Hand zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker