Mit Urteil vom 24.06.2011 (6 C 30/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.219,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Krefeld schätzt den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste, die Mängel der Fraunhofer Tabelle führen dazu, dass diese von dem Gericht abgelehnt werden. Auch alte Screenshots sind bedeutungslos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet und unterlag im Übrigen der Abweisung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von € 1.219,67.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.
Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff).
Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Dass der Zedentin ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Die Anmietung erfolgte außerhalb der normalen Geschäftszeiten an einem Freitagabend gegen 18:30 Uhr. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen dass zu diesem Zeitpunkt vor Ort kein anderer Vermieter zur Verfügung stand, der der Zedentin so kurzfristig ein Mietfahrzeug hätte zu Verfügung stellen können.
Soweit die Beklagte auf eine Werbung der Klägerin im Internet hingewiesen hat, bei welcher eine WochenpauschaJe von € 598,- genannt ist, ist das aus dem vorgelegten Screenshot (Bl. 44 d.A.) ersichtliche Angebot mit der konkreten Anmietsituation der Zedentin nicht vergleichbar.
Der Screenshot erfolgte am 12.01.2011 und betrifft die Anmietung in Düsseldorf, die konkrete Anmietung erfolgte am xx.xx.2010 in Krefeld außerhalb der normalen Öffnungszeiten. Das Angebot im Internet setzt die Vorauszahlung einer Kaution oder die Hinterfegung einer Kreditkarte voraus und bietet das Fahrzeug mit 1.500 Frei-Kilometern an. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, die Zedentin sei bei Anmietung zur Vorauszahlung oder Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen. Die Vermietung erfolgte ohne Kilometerbegrenzung.
Dem Internetangebot lassen sich Einzelheiten zur Vollkaskoversicherung, insbesondere die Höhe der Selbstbeteiligung, nicht entnehmen. Im Mietvertrag ist dagegen eine Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden.
Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt hat, ändert dies an der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten nichts. Denn durch den Unfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers haftet, ist der Zedentin die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung entzogen worden. Zur Restitution des Schadens gehört es aber auch, dem Geschädigten die erforderlichen Kosten eines Mietfahrzeuges zu erstatten, mit dem er seine Mobilität bis zur Reparatur seines Fahrzeuges oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges aufrecht erhalten hat.
Wie dargelegt, ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zunächst der Normaltarif. Dieser Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagen kosten darstellt, kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermit¬telt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH. Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH. Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bestätigt worden (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2009 – 7 U 7/09 – Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010 –4 U 131/09 – NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10 – NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – NZV 2009, 447, 448; OLG Köln, Urt. v. 22.12.2009 – und 15 U 98/09 – NZV 2010, 144.; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 – 2 U 102/08 – MRW 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 – 13 U 6/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2009 – 3 U 30/09 – VersR 2009, 1680, 1681 f.).
Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH. Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen worden.
Vorliegend tritt hinzu, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts unstreitig eine Vorlaufzeit von einer Woche für die Buchung voraussetzt. Diese stand der Geschädigten am 25.06.2010, als sie wegen des unfallbedingten Ausfall ihres Fahrzeuges auf die kurzfristige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, nicht zur Verfügung.
Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 ist dabei nicht auf den Tagespreis, sondern auf den zweifachen Wochenpreis abzustellen. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten. zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.
Maßgeblich sind insoweit die örtlichen Mietpreise, also vorliegend die Preise am Anmietort in Krefeld (PLZ-Bereich 478) (vgl. BGH, Urteile vom 11.03 2008, VI ZR 164/07, und vom 02.02.2010, VI ZR 7/09).
Vorliegend entsprachen unfallbeschädigtes Fahrzeug und von der Zedentin angemietetes Fahrzeug jeweils der Gruppe 5 des Schwacke-Mietpreisspiegels. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges hat sich die Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Diese setzt das Gericht pauschal mit 5% der Mietwagenkosten an (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96).
Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S 1 BGB erforderlich.
Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, erhöhter Verwaltungsaufwand. Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen.
Vorliegend hat die Klägerin auch im Einzelnen unfallspezifische Kosten vorgetragen die die gegenüber dem Normaltarif höheren Mietwagenkosten eines Unfallersatztarifs rechtfertigen. Die Anmietung erfolgte am Abend eines Freitags, nachdem die Geschädigte gegen 17:40 Uhr einen Unfall in K. erlitten hatte und ihr beschädigtes Fahrzeug in das Autohaus A. verbracht worden war. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges war zur Wiederherstellung der Mobilität der Geschädigten erforderlich und erfolgte in einer Eil- und Notsituation. Demgemäß, erfolgte diese Anmietung bei der Klägerin ohne jede Voranmeldung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und ohne Hinterlegung einer Kaution, Benutzung einer Kreditkarte oder gegen Vorkasse. Es ist auch grundsätzlich nicht Sache eines Geschädigten, die ihm unfallbedingt entstandenen Kosten (Reparaturkosten, Mietwagenkosten etc.) vorzufinanzieren. Dass die Zedentin in diesem Zusammenhang gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen hätte, trägt die Beklagte selbst nicht vor, und ist auch nicht aus den übrigen Umständen ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Zedentin zur Vorfinanzierung oder Kautionsleistung nicht in der Lage war.
Seitens der Klägerin ist die Vermietung des Fahrzeuges an die Zedentin ohne Kilometerbegrenzung und auf unbestimmte Zeit erfolgt, wobei die Klägerin mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges in Vorleistung getreten ist und insoweit nur durch die Sicherungsabtretung abgesichert war. Der vorliegende Rechtsstreit und die gerichtsbekannte Anzahl nämlicher Rechtsstreitigkeiten über die Regulierung restlicher Mietwagenkosten zeigt überdies anschaulich, dass der Vermieter von Fahrzeugen, die unfallbedingt angemietet werden, auch von dem Risiko mit betroffen ist, dass die Regulierung des Unfallschadens trotz unstreitig voller Haftung des Schädigers mit erheblichen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der beteiligten Haftpflichtversicherung behaftet ist. Vorliegend sind die berechtigten Mietwagenkosten, die die Klägerin der Geschädigten in Rechnung gestellt hat, auch nahezu ein Jahr nach der Rechnungsstellung noch nicht vollständig beglichen.
Ein solcher pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Das Gericht hält insoweit einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% der Mietpreiskosten für ausreichend, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatztarif es im Vergleich zum Normaltarif zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, aaO.; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2008 aaO.).
Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind die Haftungsbefreiungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen (LG Düsseldorf, aaO. m.w.N.).
Nach der Rechnung der Klägerin entsprechen die dort angesetzten Haftungsbefreiungskosten den Werten gemäß Schwacke-Nebenkostentabelle 2009.
Ferner sind die Kosten für Zustellung und Abholung hinzuzurechnen, die die Klägerin mit jeweils € 23,- brutto (= € 19,33 netto) berechnet hat. Auch die insoweit angesetzten Preise entsprechen den Werten gemäß Schwacke-Nebenkostentabelle.
Gleiches gilt für den Aufpreis für den Zusatzfahrer. Auch der hierfür berechnete Preis entspricht dem Schwacke-Mietpreisspiegel.
Schließlich kann die Klägerin auch einen Aufschlag für die Anmietung außerhalb der normalen Geschäftszeiten im Bereitschaftsdienst verlangen. Gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel ist hierfür allerdings nur ein Preis von € 26,- brutto gerechtfertigt.
Die Beklagte hat die grundsätzliche Berechtigung der vorgenannten Zusatzkosten auch nicht in Abrede gestellt.
Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich daher wie folgt:
Mietwagenkosten nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2009,
Gruppe 5, PLZ-Bereich: 478, Modus, für 14 Tage:
2 x Wochenpreis von € 647,60 brutto: € 1.295,20
abzüglich 5% ersparte Eigenaufwendungen: € -64,76
zuzüglich 20% Aufschlag für Unfallanmietung: € 246,09
Zwischensumme: € 1.476,53
Haftungsbefreiungskosten: € 308,00
Zustellung Abholung: € 46,00
Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten: € 26,00
Aufschlag Zusatzfahrer: € 168,00
erforderliche Mietwagenkosten: € 2.024,53
Auf die erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 2.024,53 hat die Beklagte vorprozessual € 804,86 gezahlt. Es verbleibt daher ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren € 1.219,67.
Soweit die Klägerin höhere Mietwagenkosten geltend macht, unterlag die Klage der Teilabweisung.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die Klageforderung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 15.08.2010 beanspruchen. Insoweit hat die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine weitergehende Regulierung ernsthaft und endgültig verweigert.
Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Freistellung hinsichtlich der für die außergerichtliche Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 156,50 zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11. 711 ZPO.
Soweit das AG Krefeld.