Mit Urteil vom 10.12.2008 (2 C 302/08) hat das AG Künzelsau die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 756,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und stellt hilfweise auf Sanden/Danner/Küppersbusch ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten gemäß §§7, 18 StVG, § 249 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten.
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die nur die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen (u. a. BGH, Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06). Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so BGH, Urteil vom 09.10.2007, VI ZR 27/07).
Bei der Anmietung zu einem sogenannten Unfallersatztarif ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, den Mieter hierüber aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, den Mieter über den jeweils günstigsten eigenen Tarif oder sogar den Tarif anderer Anbieter hinzuweisen. Lediglich bei Anbieten eines deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegenden Preis, bei dem die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter hierüber aufklären (BGH, Urteil vom 28.06.2006, XII ZR 50/04; Urteil vom 24.10.2007, XII ZR 155/05).
Mithin ist der Vermieter nur gehalten, den Mieter darüber aufzuklären, dass die Erstattung der über dem Normaltarif liegenden Miete durch die Versicherung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (BGH, a. a. O.). Es ist aber allein Sache des Mieters zu beurteilen, ob der Tarif für ihn vorteilhaft ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht gehalten, den Geschädigten auf etwaige Probleme bei der Erstattung der Mietwagenkosten durch die Versicherung hinzuweisen, da sie keinen deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif angeboten hat. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Tagessätze liegen nicht deutlich über dem sogenannten Normaltarif. Es ist nicht ersichtlich, dass die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten unangemessen hoch sind.
Das Gericht kann eine Schätzung gemäß § 287 ZPO des ortsüblichen Normaltarifs auf Grundlage der Liste nach Schwacke vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2007, VI ZR 27/07). „Normaltarif“ ist nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen Normaltarif kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Auch nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bietet für die Ermittlung dieses Normaltarifs die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen im maßgeblichen Postleitzahlenbereich vorgenommen worden sind, eine brauchbare Grundlage (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bonn, NZV 2007, S. 156; LG Köln, Urt. V. 30.01.2007, Az: 11 S 578/04, zit. nach juris). Der mittlerweile teilweise vertretenen Auffassung, wonach die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzgrundlage im o. g. Sinn darstellen soll (vgl. u. a. OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08) schließt sich das Gericht nicht an.
Laut der Schwacke-Liste belaufen sich die üblicherweise als Normaltarif für ein vergleichbares Fahrzeug berechneten Mietwagenkosten für das maßgebliche Postleitzahlengebiet auf 84,12 EUR brutto pro Tag. Das entspricht der Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten. Gleiches gilt für die weiteren Kosten. Die Kosten für den Vollkaskoschutz in Höhe von 21,54 EUR pro Tag liegen unter dem Durchschnittswert von 22,00 EUR brutto pro Tag lauft Schwacke, die Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten unter denen von 69,00 EUR brutto pro Tag und die Abhol-/Zustellkosten unter dem Durchschnittswert von 25,00 EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Einordnung in Gruppe 4 seitens der Klägerin nicht zu beanstanden. Die durch die Klägerin bereits vorgenommene Rückstufung um zwei Klassen berücksichtigt das Alter des Fahrzeuges hinreichend.
Ebenso kann die Angemessenheit der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO anhand der Nutzungsausfallentschädigung gemäß der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch geschätzt werden (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.05.2007, Az.: 9 S 30/07; Palandt/Heinrichs, Vor § 249; Rn. 23 f.). Demnach liegt die Nutzungsausfallentschädigung gemäß der Tabelle bei etwas 35 – 40 % der üblichen Miete. Für das hier zu berücksichtigende Fahrzeug der Gruppe 4, wie von der Klägerin eingruppiert, ergibt sich ein Tagessatz von 38,00 EUR. Mithin liegt die übliche Miete bei 95,00 EUR. Vorliegend verlangt die Klägerin in ihren Berechnung einen Tagessatz – auch unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung und aller sonstigen Kosten – von 84,12 EUR brutto. Ebenso sind nach Auffassung des Gerichts die Kosten der Zustellung und Abholung vorliegend von der Beklagten zu erstatten.
Mithin sind die geltend gemachten Mietwagenkosten angemessen, so dass es auf die Frage, ob ein Unfallersatztarif verlangt worden ist und daher eine Aufklärungspflicht bestand, nicht ankommt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten besteht in voller Höhe.
Soweit das AG Künzelsau.