Das AG Lahnstein hat mit Urteil vom 16.05.2008 – 2 C 65/08 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 293,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen ausstehenden Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2007 gegen die Beklagte. Die Kürzungen, die die Beklagte von der auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnenden Klägerin vorgenommen hat, beruhen auf 3 Positionen, nämlich auf einem Abzug von 93,80 € für Verbringungskosten zum Lackierer, 107,95 € Abzug bei den Lohnkosten und 92,16 € bei den Lackierkosten. Die Verbringungskosten sind zur Überzeugung des Gerichtes zu erstatten.
Diese sind auch bei fiktiver Abrechnung zuzubilligen, da vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die zu beauftragende Werkstatt zur Lackierung nicht in der Lage ist. In zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Klägerin ist keine geeignete Fachwerkstatt vorhanden, die die Lackierarbeiten selbst durchführen kann. Die Klägerin braucht sich für die Durchführung der Reparatur nicht auf die von der Beklagten vorgeschlagene Firma verweisen lassen, die ca. 26 km entfernt ihren Sitz hat.
Im Übrigen vertritt das Landgericht Koblenz auch die Auffassung, dass der Geschädigte nicht zu einer “Billigreparatur“ verpflichtet ist und grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird. Das hiesige Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer sich die getroffenen Ansätze des Schadensgutachtens bezüglich der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Kundendienstwerkstatt als unrichtig erweisen würden. Dies hatte auch die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Sie hatte sich lediglich darauf berufen, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch hätte, ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen, sondern sich auf eine von der Beklagten ausgewählten billigeren Werkstatt verweisen lassen müsse. Dies ist abzulehnen, da dadurch die Autonomie des Geschädigten bezüglich der Reparaturentscheidung völlig untergraben würde. Für diesen Fall brauchte man auch gar keine Sachverständigengutachten einzuholen, wenn dann nachträglich der Versicherer die zwischenzeitlich irgendeine – ggf. zweitklassige – Billigreparaturwerkstatt auftun könnte und den Geschädigten verpflichten könnte, dort die Reparatur vorzunehmen.
Vorliegend scheitert jedoch die Verweisung der Klägerin auf die Werkstatt, schon allein an der mangelnden Zumutbarkeit bezüglich der Erreichbarkeit dieser Werkstatt. Dementsprechend waren die in dem SV-Gutachten aufgeführten Fachwerkstattpreise auch von der Beklagten zu zahlen.
Es war daher wie ausgeurteilt zu erkennen.
Mal wieder ein kurzes und knappes Urteil.