Verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
hier und heute veröffentlichen wir ein weiteres Urteil gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung trotz hundertprozentiger Haftung keinen hundertprozentigen Schadensersatz geleistet hatte, nahm der Gläubiger des Restschadensersatzanspruchs mit anwaltlicher Hilfe nicht mehr die HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher, den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger, in Anspruch. Von den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 612,20 € hatte die HUK-COBURG nur 448,– € an Schadensersatz geleistet. Der Restbetrag von 146,20 € wurde rechtshängig gemacht. Die zuständige Amtsrichterin des AG Lahnstein gab dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen in vollem Umfang Recht. Allerdings hat sie mal die Geschädigte mit der Beklagten verwechselt. Lest selbst das Urteil des AG Lahnstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
20 C 756/14
Amtsgericht Lahnstein
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … (Sachverständiger)
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. u. P. aus A.
g e g e n
Frau …. (VN der HUK-COBURG)
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: RA B. M. aus K.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Lahnstein durch die Richterin am Amtsgericht Sch. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO auf das Ende der Schriftsatzfrist vom 23.2.2015 am 31.3.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszissatz seit dem 25.1.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gem. § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten offenstehenden Honoraransprüche aus einer Sachverständigentätigkeit zu.
Der Kläger hatte für die Erstellung eines Gutachtens bezüglich des Fahrzeugs des geschädigten Herrn R. W. einen Betrag in Höhe von 612,20 € brutto in Rechnung gestellt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten (HUK-COBURG, Anm. des Autors) hatte hierauf 448,– € gezahlt, sodass aus der Rechnung noch 164,20 € offen stehen.
Die Beklagte (gemeint ist wohl die Geschädigte, Anmerkung des Autors!) hat ihre Schadensersatzansprüche bezüglich der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.
Der Beklagten ist nicht zu folgen, dass das Honorar auf 448,– € zu kürzen sei, weil der Gutachter nicht berechtigt sei, seine Vergütung willkürlich festzusetzen. Das geltend gemachte Honorar sei niht erforderlich und üblich.
Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend die sachverständigenkosten im Sinne des § 249 II BGB ersatzfähig. Es ist derjenige Aufwand erforderlich, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, in der Regel kann zur Überzeugung des Gerichts ein Geschädigter, der einen zugelassenen Kfz-Sachverständigen beauftragt im Vorhinein nicht erkennen, ob und was dieser später abrechnet und was davon in den Augen der Versicherung gerechtfertigt sein wird.
Der Geschädigte ist zur Überzeugung des Gerichts nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben. Für den Geschädigten war nicht erkennbar, ob der Sachverständige später ein eventuell überteuertes Honorar einfordern wird.
Eine Abrechnung nach der Hnorarbefragung 2012/2013 ist zur Überzeugung des Gerichts zulässig.
Für eine Kürzung der Gutachterkosten ist vorliegend keiin Rahmen. Schreib- und Kopiekosten sind nicht zu beanstanden. Es sind Tätigkeiten, die in der Regel nicht vom Sachverständigen selbst, sondern von einer zu bezahlenden Hilfskraft ausgeführt werden.
Die berechneten Nebenkosten nehmen insgesamt auch kein Maß an, das das Sachverständigenhonorar unangemessen erhöhen würde. Nach alledem war wie ausgeurteilt zu erkennen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 164,20 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
… (es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen).