Mit Urteil vom 03.08.2006 (3 C 409/06) hat das AG Lampertheim die Klage des Geschädigten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nicht begründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn die berechtigten Forderungen sind ausgeglichen.
Die Beklagte schuldete auf Grund des Unfalles, den ihr Versicherungsnehmer verursacht hatte, die folgenden Kosten:
a) 2.520,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert
b) 452,83 EUR Sachverständigenkosten
c) 25,00 EUR Schadenspauschale
d) 434,88 EUR Rechtsanwaltskosten
e) 723,00 EUR Mietwagenkosten
4.155,71 EUR
Hierauf hat die Beklagte insgesamt 3.720,83 EUR zzgl. 548,36 EUR Restzahlung an das Mietwagenunternehmen und damit letztlich auf die Forderung der Klägerin gezahlt. Folglich sind mit 4.269,19 EUR mehr gezahlt worden, als die Beklagte schuldet.
Soweit die Klägerin meint, dass ihr die Anwaltskosten zusätzlich zu erstatten seien, unterliegt sie einem Irrtum. Zum einen war die Beklagte auf Grund der Abtretung verpflichtet, bis zur Höhe der Mietwagenkosten Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Mietwagenunternehmen zuzuleiten. Die Beklagte konnte daher gar nicht anders, als die Ansprüche des Mietwagenunternehmens zu befriedigen.
Zum anderen aber schuldete die Beklagte auch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Klägerin gegenüber keinesfalls Zahlung der vollen Mietwagenkosten, denn hierauf hatte die Klägerin keinen Anspruch.
Der bei einem Unfall Geschädigte hat sich bei der Anmietung eines Mietwagens so zu verhalten, wie sich ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch verhalten würde. Dies erlaubt es ihm zwar auch, ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anzumieten. Erforderlich und erstattungsfähig sind diese Kosten jedoch nur dann, wenn die besondere Struktur des Unfallersatztarifs Kosten in dieser Höhe erfordert, wobei dies nachzuweisen ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass die Beklagte berechtigterweise auf die Schwackeliste abgestellt hat (BGH NJW 2006, 1727). Aus dieser ergibt sich aber nur ein Anspruch von 723,- EUR. Wenn die Beklagte nunmehr auf Grund der Abtretung an das Mietwagenunternehmen die vollen Mietwagenkosten zahlt, zahlt sie mehr, als sie im Verhältnis zu der Klägerin zahlen muss. Mit dieser Überzahlung kann sie weitergehende Ansprüche verrechnen unabhängig von der Frage, ob sie diese Verrechnung vorher angekündigt hat oder nicht. Das Gesetz erfordert an keiner Stelle, dass eine Verrechnung zuvor angekündigt wird; dies gilt umso mehr, als eine Verrechnungsanzeige bei der 2. Zahlung an das Mietwagenunternehmen ohnehin keinen Sinn gemacht hätte.
Letztlich steht die Klägerin nunmehr so wie alle Geschädigten im Vertrauen darauf, dass der Gegner den Mietwagen bezahle und es auf die Kosten deshalb nicht ankomme zu einem Unfallersatztarif angemietet haben: die Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den berechtigten Kosten hat der Geschädigte zu tragen.
Soweit das AG Lampertheim