Hallo verehrte Captain-Huk-Lesrschaft,
nachstehend stellen wir Euch heute hier ein Urteil aus Landau in der Pfalz zu den Sachverständigenkosten vor. Geklagt hatte die Geschädigte gegen gegen die Unfallverursacherin diekt. Zu Recht hat die Klägerin – anwaltlich gut beraten – nicht den Versicherer, sondern die Schädigerin persönlich wegen der gekürzten Sachverständigenkosten verklagt. Bei der hier eintrittspflichten Versicherung, die die Kürzungen vorgenommen hat, handelt es sich um die Nürnberger Versicherungs AG. Das erkennende Gericht hat klar entschieden, dass die Kürzungen durch die Nürnberger Versicherungs AG nicht gerechtfertigt waren. Lest selbst das Urteil des AG Landau in der Pfalz und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
5 C 27/16
Amtsgerichte
Landau in der Pfalz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
In dem Rechtsstreit
der Frau E. C. aus W.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.
gegen
Frau K. B. aus L.
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. u. S. aus K.
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht K. am 17.01.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 11.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Vorauszuschicken ist, dass das Gericht weder in Bezug auf Aktiviegitimation, Passivlegitimation noch Bevollmächtigungen Bedenken hat.
Zur Sache selbst ist in der gebotenen Kürze Folgendes auszuführen:
Welche Sachverständigenkosten dem Geschädigten im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehen, kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Sachverständigenkosten einschließlich aller Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für die Geschädigte erkennbar war. Grundlage der streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung ist der zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen zustandegekommene Vertrag vom 19.06.2015 einschließlich der vereinbarten AGB, insbesondere § 5 über die Grundvergütung sowie die folgenden Paragrafen über eine Vielzahl von Nebenkosten.
Die vereinbarten Nebenkosten erscheinen bei genauem Studium des Regelwerks deutlich überhöht. Insbesondere die Fotokosten, Fahrkosten, Schreibkosten und Fotokopiekosten weichen deutlich von den Beträgen, die der 6. Zivilsenat im Urteil vom 26.04.2016, AZ. VI ZR 50/15 (zitiert nach Juris), akzeptiert, ab. Dass diese Beträge auch für einen Laien als überhöht erkennbar sind, ergibt sich in ihrer Deutlichkeit aus der gestellten Honorarrechnung.
Dagegen würde das Grundhonorar vorliegend nicht grundsätzlicher Beanstandung unterliegen können, zumal es sich in der Bandbreite der BVSK-Honorarbefragung etwa in der Mitte zwischen Minimum- und Maximumhonorar bewegt.
Vorliegend konnte das Verteidigungsvorbringen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Beklagte muss sich nämlich das Regulierungsverhalten der hinter ihr stehenden Versicherung zurechnen lassen. Deren Berechnungen weichen nämlich von den Berechnungen des Sachverständigen kaum ab. So werden sogar Fotokosten anerkannt, die 10 Cent über den vom Sachverständigen anerkannten Kosten je Foto liegen. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Abrechnungen liegt im Prinzip nur im Bereich des Grundhonorars, das aus Sicht des Geschädigten nicht zu beanstanden ist. Die Nebenkostenpositionen, die vom Grundsatz her unter Zugrundelegung des vorgenannten BGH-Urteils durchaus als zweifelhaft erscheinen, können der Klägerin jedoch nicht negativ zugerechnet werden, da die hinter der Beklagten stehende Versicherung von Werten ausgeht, die ebenfalls nicht im Rahmen des vorgenannten BGH-Urteils liegen. Um es auf die Spitze zu bringen: „Der Geschädigte kann nicht schlauer sein als die Versicherung“.
Nach alledem weichen die Berechnungen in Bezug auf die Nebenkosten kaum voneinander ab, so dass im Endergebnis auch ein verständiger Geschädigter zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte, als letztendlich vom Sachverständigen berechnet.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
In der Kürze eine erstaunliche Sichtweite und Sichtweise.-
R-REPORT-AKTUELL