Mit Urteil vom 08.04.2009 (2 C 32/09) hat das AG Landau die DEVK Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.965,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet,
Der Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich aus §§ 7 Abs. 1,18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S.4 VVG.
Zum ersatzfähigen Schaden gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten, die erforderlich sind, um während der Reparaturzeit des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Der Schädiger hat die Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. Sie sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen. Als dies tatsächlich zur Herstellung erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß §287 ZPO zu schätzen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.
Es geht dabei demnach zunächst vom gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 für die hiesige Region aus, und zwar vom gewichteten Mittel („Modus“) des so genannten „Normaltarifs“ (= Tarif für Selbstzahler). Bei einem Fahrzeug der Gruppe D/4 beläuft sich danach die Miete für 14 Tage auf (unstreitig) 1.134,00 € einschließlich Mehrwertsteuer.
Eine Mietdauer von 21 Tagen ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, ihr Wagen sei infolge des Unfalles bis zum 28. November 2008 ausgefallen, keinen Beweis angeboten. Das Gericht geht deshalb von der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Mietdauer von 14 Tagen aus.
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Geschäfts über die Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (Vorhaltung verschiedener Fahrzeugtypen, Unwägbarkeiten hinsichtlich der Dauer der Mietzeit, keine Vorauszahlung der Miete oder Absicherung durch Kreditkarte, Forderungsausfallrisiko) nimmt das Gericht sodann einen pauschalen Aufschlag von 20% vor. Somit belaufen sich die Mietwagenkosten auf 1.360,80 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von 294 € (einschließlich Mehrwertsteuer). Die zur Schadensbehebung erforderlichen Mietwagenkosten belaufen sich somit auf 1.654,80 €. Die Beklagte hat darauf 526,88 € bezahlt. Es verbleibt also eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 1.127,92 €.
Zum ersatzfähigen Unfallschaden gehören auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese kann die Klägerin aus einem Streitwert von bis zu 13.000 € ersetzt verlangen. Ihre berechtigte Forderung belief sich auf die bereits bezahlten 10.078,75 € sowie die im Rahmen dieses Urteils zugesprochenen Mietwagenkosten von 1.127,92 €. Diese Forderung haben die Bevollmächtigten der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2008 der Beklagten gegenüber geltend gemacht. Der Gebührenanspruch ist somit entstanden.
Zinsen schulden die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, der mit Ablauf der auf den 24. Dezember 2008 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten ist.