AG Landsberg am Lech spricht Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die allg. Kostenpauschale von 30,00 € zu.

Das Amtsgericht Landsberg am Lech (Bayern) hat mit Urteil vom 31.3.2008 (1 C 117/08) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Geschädigten 319,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung gegen das Urtei1 wird zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist in erster Linie die Differenz zwischen den fiktiven Reparaturkosten, errechnet vom Sachverständigen des Klägers einerseits und der Berechnung der Beklagten nach dem sog. HP Claim Controlling System vom 05.12.2007, wonach für die Reparaturkosten fiktiv statt 1.877,31 € nur 1.562,55 € abgerechnet wurden. Dabei führt die Beklagte das sog. Porscheurteil vom 29.04.2003 an und will den Kläger auf zwei markenungebundene Reparaturbetriebe verweisen. Der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm dies mühelos und ohne Weiteres möglich sei.

Die von der Beklagten dem Kläger genannten Betriebe unterlägen höchsten Qualitätsanforderungen, gewährleisteten einen kostenlosen Hol- und Bringservice zum Wohnsitz, eine 3-jährige Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten und den Eintritt in die Herstellergarantie. Wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes habe der Kläger keinen Anspruch auf die Abrechnung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Wegen der groben Freistellungsverordnung GVO 1400/02 der EU-Kommission) könnten die markenungebundenen Werkstätten mittlerweile Original-Ersatzteile direkt vom Hersteller beziehen und hätten freien Zugang zu den Reparaturinformationen der Hersteller. Im Hinblick auf die Regulierung von Mietwagenkosten müsse der Geschädigte sogar selbst Vergleichsangebote einholen bzw. günstigere Tarife aushandeln. Er müsse sich daher hier auf die von der Beklagten genannten alternativen Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Dem widerspricht der Kläger mit dem Argument, dass der BGH in der genannten Porsche-Entscheidung festgestellt habe, dass der Geschädigte auf fiktiver Basis nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren dürfe. Im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges könne es im Einzelfall ein Argument sein, in welcher Werkstatt die Reparatur durchgeführt wurde. Damit sei auch der Gesichtspunkt einer merkantilen Wertminderung verbunden. Das Risiko der Reparatur durch eine ihm aufgezwungene Werkstatt müsse der Geschädigte nicht tragen. Auch seien die sog. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei der Abrechnung über fiktive Reparaturkosten ersatzfähig. Die Kostenpauschale in Höhe 30,00 € sei mittlerweile angemessen. Die entscheidende Frage, ob sich der Geschädigte auf die Kosten einer markenungebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn ihm eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret benannt wird, wird in Rechtssprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt Das Gericht schließt sich der Auffassung an, nach der der Geschädigte im vorliegenden Fall seine Reparaturkosten gem. dem Sachverständigengutachten vom 14.11.2007, das die Reparatur bei einer markengebundenen Werkstatt vorausgesetzt hat, verlangen kann. Der Geschädigte darf bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Bei Schadensabrechnung auf fiktiver Basis darf er daher auch die Kosten einer solchen Werkstatt ersetzt verlangen. Diesbezüglich besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, weil er für den Fall des Verkaufes des Fahrzeuges einen Käufer mit der Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt leichter die ordnungs- und fachgerechte Reparatur verdeutlichen kann. Der subjektive Wunsch des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, liegt im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis bei der Schadensbehebung. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung hiervon Abstriche zu machen, ist nicht gerechtfertigt. UPE-Aufschläge hat der Sachverständige des Klägers, soweit ersichtlich, nicht berechnet Verbringungskosten zur Lackierung sind aus Sicht des Gerichtes ersatzfähig. Dafür, dass gerade diese Kosten bei der grundsätzlich zulässigen fiktiven Abrechnung nicht vom Schadensersatz erfasst sein sollen, gibt es keinen sachlichen Grund. Wesen der fiktiven Abrechnungsmethode ist, dass die Kosten tatsächlich nicht angefallen sind Bei Nichterstattung der Verbringungskosten würde man wiederum die Dispositionsfreiheit des Geschädigten einschränken. Der Kläger kann daher auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die dort genannten Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangen. Die Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage war die Berufung zuzulassen.

So das überzeugende Urteil des Amtsrichters der 1. Zivilabteilung des AG Landsberg am Lech.

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17 Antworten zu AG Landsberg am Lech spricht Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die allg. Kostenpauschale von 30,00 € zu.

  1. LawShock sagt:

    „Im Hinblick auf die Regulierung von Mietwagenkosten müsse der Geschädigte sogar selbst Vergleichsangebote einholen bzw. günstigere Tarife aushandeln.“

    Dieses Argument der Haftpflichtversicherung stellt sämtliche Prinzipien der fiktiven Schadensabwicklung auf den Kopf. Gut, dass das AG Landsberg solchen Argumenten nicht folgt.

    Wo kämen wir hin, wenn der Geschädigte sich noch selber die „günstigste“ Werkstatt – nicht markengebunden und evtl.in 200 km Umkreis – aussuchen müßte.

    Wir brauchen diese Urteile ohne Ende. Dranbleiben, Willi Wacker!

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi LawShock,
    so sehe ich das auch.
    Vor kurzem hatte ich einem Schadensersatzprozess beigewohnt, in dem der Anwalt der beklagten Versicherung tatsächlich meinte, der Geschädigte müsse auch bei den Sachverständigen vor Beauftragung erst eine Marktforschung betreiben und den billigsten SV beauftragen, da letztlich die Versicherung den SV bezahlt und der Geschädigte verpflichtet sei, zugunsten der Versicherung zu sparen. Mir sind fast die Ohren abgefallen. Erfreulicherweise hat der Richter den Anwalt erst einmal auf den Boden der Realität zurückgeholt und darauf hingewiesen, dass er das Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung, obwohl er selbst VN dieser Versicherung sei, nicht gutheissen kann.
    Diese abstruse Argumentation der Versicherungsanwälte greift m.E. immer mehr umsich. Wehrt euch. Immer mehr Urteile hier einsetzen. Nur so kann es gelingen!
    Euer Werkstatt-Freund

  3. WESOR sagt:

    DEVK macht aus einer Delle in Schweller und B-Säule einen Teilersatz erneuern und bringt es dann fertig WBW auf 5200€ kürzen und RepKosten auf 5303€ erhöhen ergibt wirtschaftlicher Totalschaden mit 2330€ RW = Wiederherstellungsaufwand 2800€ per Scheck.
    Vom Gutachter RepKosten mit instandsetzen 4200€ bei WBW von 6800€ Reparaturfall. Obwohl der Anwalt schon beziffert hat, wird der Geschädigte persönlich angesprochen und abgezockt..

    Versicherungsbetrug = Wenn die Versicherung mit ihrem angestellten Gutachter betrügt. Hoffentlich macht der Richter aus dem Verursacher einen Täter.

    Es ist einfach unverständlich warum Geschädigte glauben die Verursacher Versicherung mit ihrem Sachverständigen hätte irgend ein Recht die Schadenhöhe zu beziffern.

    Wehrte Geschädigte, würdet ihr nicht kopflos zur Verursacher-Versicherung laufen und den Beweis per Gutachten bei Gericht einklagen, dann hätten sie das Geld in der Tasche und so verschwindet ihr Vermögenswert in die Taschen der Versicherer. Ihr werdet immer ärmer und die immer reicher. Die DEVK mit ihren Gutachten läuft der HUK noch den Rang ab an Unverschämtheit.

  4. Theo sagt:

    Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten im Widerstreit der Meinungen

    Wenn ich sehe, wie unterschiedlich das Sachverständigenhonrar als Schadenersatzposition von einigen Gerichten beurteilt wird, versuche ich immer wieder anhand praktischer Fälle eine Nachvollziehbarkeit zu ergründen, was mir – zumindest in Einzelfällen – bisher leider noch nicht gelungen ist ?

    Ist nun mit der Erforderlichkeit das der Höhe nach gemeint, worauf sich die HUK-Coburg regelmäßig kapriziert oder bezieht sich die angesprochenen Erforderlichkeit lt. BGH nicht vielmehr auf die dem Geschädigten zugestandene Möglichkeit, im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls seine Schadenersatzansprüche durch ein qualifiziertes, verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten belegen zu dürfen, also einen entsprechenden Sachverständigen seiner Wahl beauftragen zu können?

    Nun wird der Streit um eine solche gekürzte Schadenersatzposition immer wieder verlagert auf eine Ebene, auf der werkvertragliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und den Gerichten dabei ungeniert zugemutet, sich zur Klageabweisung mit Schriftsätzen von 30 bis 40 Seiten nebst Anlagen in gleichem Umfang auseinander zu setzen. In diesen Schriftsätzen werden Einzelpositionen der SV-Rechnungen regelmäßig als „überhöht“ gebrandmarkt, gleichwohl aber dem aber nur ein Gesamtbetrag pauschal unter dem Strich entgegen gehalten, der als „üblich“, „angemessen“ und „ausreichend“ behauptet wird.

    Erfolgt nun unter entsprechenden Vorzeichen eine Kürzung, so bedeutet das nichts anderes, als dem Geschädigten ex Post eine Art Marktrecherche abverlangt wird mit der Maßgabe, demnächst darauf zu achten, dass das Foto nur 2,30 EUR und nicht etwa 2,80 EUR kosten darf, dass der Sachverständige die EDV-Kosten bereits im Grund-Honorar berücksichtigen muß, das Schreibkosten von 3,50 EUR nicht als erforderlich angesehen werden können, sondern 2,80 EUR genügen und ähnliche Beurteilungen zu weiteren Positionen einer SV-Rechnung.

    Jedwede Art von Kürzung auf dieser Basis müßte also mit einem Vorwurf gegen den Geschädigten einhergehen, dass er entweder gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe oder ihn ein Auswahlverschulden treffe. Oder aber er müßte sich vorhalten lassen, dass ihm die Überhöhung in Höhe des gekürzten Honorars hätte ins Auge springen müssen.

    Bezeichnenderweise werden selbst seitens der HUK-Coburg solche abenteuerlichen Einschätzungen nicht behauptet bzw. angesprochen und dafür gibt es nachvollziehbare Gründe. Danach müßte also ein Geschädigter entgegen aller Erkenntnisse und Einsichten doch eine Art Markforschung betreiben und sich mit einem Sachverständigen begnügen,der maßstäblich nach Beurteilungskriterien abrechnet, welche versicherungsseitig als ausreichend und schon großzügig bemessen behauptet werden.

    Es wird dann bewußt auch von überhöhten „Gebühren“ gesprochen, womit offenbar der Eindruck erweckt werden soll, als habe der Sachverständige gegen eine Art „Gebührenordnung“ gesetzeswidrig verstoßen.

    Tatsächlich geht es in diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen aber nicht um das Honorar, sondern vielmehr um die Absicht, mit solchen Strategien, die noch versicherungsunabhängig arbeitenden Sachverständigen über kurz oder lang vom Markt zu verdrängen zu Gunsten der „freien“ Sachverständigen, die sich anzupassen verstehen.

    Es müßte eigentlich in einer Region den Gerichten doch auffallen, dass eine Reihe von Sachverständigen versicherungsseitig mit solchen Konfrontationen so gut wie überhaupt nicht bedacht werden. Sind dies die berühmten weißen Schafe oder diejenigen, die eben im Lager der Versicherung stehen und danach handeln? Für Gerichte eine Gratwanderung in der Beauftragung von Sachverständigen und in der Frage, wie man schadenersatzrechtlich das „Problem“ in den Griff bekommen kann, obwohl unter Berücksichtigung der erforderlichen Unterscheidungsnotwendigkeit bezüglich der Art des Rechtsstreits schon gelöst.

    Eine Kernfrage bleibt bisher dennoch offen!

    Bei welcher Relation zwischen Schadenhöhe und Sachverständigenkosten könnte einem Geschädigen angelastet werden, dass ihm eine Unverhältnismäßigkeit der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenhöhe hätte auffallen müssen ? Das Landgericht Coburg hat mehr als 44% (!) als noch hinnehmbar unterstellt. Eine feste Grenze läßt sich meiner Meinung nach überhaupt nicht ziehen, weil es immer auf die Unmstände des Einzelfalls ankommt und gerade der sog. Nebenkostenbereich das Gesamthonorar maßgeblich beeinflußt.

    Wer hat es nicht schon bei Gerichts-Gutachten erlebt, dass der Entschädigungsaufwand manchmal sogar den Streitwert übersteigt und dennoch keine Partei auf die Idee kommen würde, dass der Sachverständige unbillig oder nicht üblich abgerechnet habe?

    Wer sich einmal der Mühe unterzieht, die Definition der Üblichkeit näher zu untersuchen, wird leicht mit den daraus abzuleitenden Fragen feststellen können, dass eine Bezugnahme auf den Begriff der Üblichkeit keine Ergebnisse zeitigen kann, die Lösungsansätze ermöglichen.

    Eine weitere Klarstellung durch den BGH in den angesprochenen Punkten könnte hilfreich sein, zukünftig einer weiteren Prozesslawine zu begegnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    vom schönen Chiemsee

    Euer

    T h e o

  5. F.Hiltscher sagt:

    @
    „Tatsächlich geht es in diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen aber nicht um das Honorar, sondern vielmehr um die Absicht, mit solchen Strategien, die noch versicherungsunabhängig arbeitenden Sachverständigen über kurz oder lang vom Markt zu verdrängen zu Gunsten der “freien” Sachverständigen, die sich anzupassen verstehen.“

    Wahre Worte,
    der Anteil der versicherungsunabhängigen SV am deutschen Markt lag 1995 „noch“ bei ca. 15 %, nach meinen Recherchen u. Auswertungen ist dieser Anteil auf ca. 8,6 % zusammengeschrumpft.

    Von „Geiz ist geil“ bei den Konsumenten, geht leider der Trend der SV, wenn es um die Belange der Geschädigten geht, zu dem Motto „Geiz ist zwar geil“, aber wesentlich geiler ist der „Beschiss auf Verlangen.“
    Leute,
    wenn ich die Argumente von Kollegen(es kotzt mich schon an), höre wie etwa:
    „Was soll ich denn machen, ich verliere meine Auftraggeber wenn ich das u. das nicht tue“, frage ich mich warum wir noch normal arbeiten u. nicht gleich zum Stehlen u. zum Betrügen übergehen.
    Was ist den verwerflicher oder krimineller:
    wenn jemand auf Verlangen Dritter andere Personen betrügt,weil es ihm sonst finanziell schlechter geht, oder wenn jemand aus Selbstinitiative das Gleiche tut?
    Den Kollegen sollte endlich klar werden, dass ausgeführte Weisungen, welche nicht rechtskonform sind und Dritte schädigen, kriminelle Handlungen sind!
    Das Wort „anpassen“ ist da wirklich fehl am Platz.
    Unser Finanzminister hat sich mit der Pendlerpauschale, wohl auch nur dem Staatshaushalt angepasst,obwohl es ein glatter Verfassungsbruch bzw. Rechtsbruch war.
    Damit hat er doch m.E. bei der Amtsübernahme auch einen Meineid geschworen.
    Müssen wir bald befürchten und annehmen,dass rechtskonformes Handeln nicht mehr geil ist und eventl. verboten wird?
    Müssen wir uns zukünftig den Rechtsbrechern, deren Zahl erschreckend zunimmt, anschließen bzw. anpassen?
    Lassen wir es um Gotteswillen nicht so weit kommen u. jagen diese Rechtsbrecher mit allen uns zur Verfügung stehenden Mittel.
    MfG
    F. Hiltscher

  6. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Herr F. Hiltscher,
    Sie haben recht. In obigem Urteil ging es um fiktive Schadensabrechnung und Fachwerkstattlöhne, nicht um das Sachverständigenhonorar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Werkstatt-Freund

  7. Frank sagt:

    Hallo F H,

    dem ist nur voll zu zu stimmen.

    Wenn ich dann noch lese:

    Die Kanzlerin hat zudem die Präsidenten der wichtigsten Wirtschaftsverbände eingeladen: Jürgen Thumann vom Industrieverband BDI, Ludwig Georg Braun vom DIHK, Otto Kentzler vom Handwerksverband ZDH, Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt, Anton Börner vom Groß- und Außenhandelsverband BGA, „“Rolf-Peter Hoenen““ vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und vom Einzelhandelsverband HDE Josef Sanktjohanser.

    ist das m. E. n. bereits eine Bankrotterklärung.

  8. Friedhelm S sagt:

    Hi Frank,
    ich sehe darin gute Lobbyarbeit der Versicherungen, der Industrie und der Arbeitgeberverbände. Wenn der „kleine“ Mann sich nicht wehrt, wird er von den Mächtigen total untergebuttert. Also weiterhin im Sinne des Verbraucherschutzes, und damit für den „kleinen“ Bürger,
    tätig werden!
    Friedhelm S.

  9. Joachim Otting sagt:

    …der „kleine Mann“ steht aber nicht selten auf den Lohnlisten der Unternehmen, die von den eingeladenen Verbandsvertretern repräsentiert werden. Auch die Versicherungswirtschaft ist ein bedeutender Arbeitgeber, unmittelbar wie mittelbar. Ganz falsch kann es nicht sein, nach wegen zum Arbeitsplatzerhalt zu suchen. Ohne Arbeitsplatz kein Auto, ohne Auto kein Unfall, ohne Unfall kein Gutachten, ohne Unfall kein Mietwagen, ohne Gutachten hat bald ein anderer keine Arbeit mehr, ohne Mietwagen auch nicht…

    Da nun wieder „Groß“ gegen „Klein“ raus zu basteln, erscheint mir BILD-haft.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  10. F.Hiltscher sagt:

    @ Werkstatt-Freund

    Hallo, danke für die überflüssige Belehrung.
    Aber ich habe wie Sie durchaus sehen konnten, auf den Kommentar von Theo geantwortet.
    Ich frage mich allerdings, warum auch Sie vorher einen Kommentar über das SV-Honorar gesetzt haben, obwohl es nicht darum geht.
    MfG
    F.H.

  11. Chr. Zimper sagt:

    Joachim Otting Donnerstag, 11.12.2008 um 20:12

    Hallo Herr Otting, ganz so einfach ist das nicht. Es kann schon ganz schön belasten, aus Verantwortung gegenüber seiner Familie, mangels Alternativen Dinge zu tun, die wider der eigenen Natur sind. Ich denke, das ist die schlimmste Form von Mobbing, der man als Arbeitnehmer ausgesetzt sein kann.
    Die Würde des Menschen ist unantastbar, auch die des Angestellten bei Versicherern und Banken.

    Chr. Zimper

  12. Joachim Otting sagt:

    @ Chr. Zimper

    Da habe ich mich offenbar nicht ausreichend klar ausgedrückt. Ich meinte, dass alle bei der Kanzlerin geladenen Teilnehmer, nicht nur – aber eben auch – der Versicherungsverband, dann, wenn es Wege gibt, die aktuelle Wirtschaftskrise zu meistern, auch den Arbeitsplatzerhalt in Deutschland fördern. Dass die Kanzlerin also die Verbandsspitzen lädt, erscheint mir durchaus sinnvoll. Das sind eben am Ende auch vertrauensbildende Maßnahmen. Wäre angesichts der Bankenproblematik nicht der „Schutzschirm“ aufgespannt worden, wären möglicherweise viele Sparer in Panik geraten und hätten ihr Geld von der Bank geholt nach dem Motto: Besser zinsfrei unterm Kopfkissen als bei der Bankenpleite verloren. Wie damals bei Herstatt in Köln. Dann wären die Dominosteine gekippt.

    Ich habe nicht gemeint, dass die Angst des Versicherungssachbearbeiters um den Arbeitsplatz jede Regulierungsschweinerei rechtfertigt.

    Dennoch: Die Weisheit „Erst kommt das Fressen und dann die Moral“ stammt nicht von einem Kapitalisten. Im Gegenteil. Bert Brecht war es, der 1928 – also kurz vor der großen Weltwirtschaftskrise – in der Dreigroschenoper zum Ausdruck brachte: Moralisch kann nur der handeln, der genug zu essen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting

  13. PeterPan sagt:

    hi otting
    bei einem nachsteuergewinn der huk von gut 330 millionen euro in 07 darf ich dann dort aber bestimmt einen grossen haufen moral erwarten?
    unser land ist brechend voll von enttäuschten erwartungen,denn kapital frisst moral!

  14. Frieda sagt:

    Ich bin gespannt, was die Leute, die bei der Entwicklung und Durchführung der Finanz- und Wirtschaftskrise mitgewirkt haben, tun (kassieren?) werden, um sie (gewinnbringend?) zu bekämpfen?

  15. Joachim Otting sagt:

    @ peter pan: 330 Mio bei welchem Umsatz?

    Joachim Otting

  16. Joachim Otting sagt:

    @ peter pan:

    …um den Gedanken noch eben zu Ende zu führen: Der Kern des Übels liegt auf der Prämienkampf-Seite. Das aber mal als gegeben unterstellt: Wie sehe es denn dann auf der Gewinnseite aus, wenn alles korrekt (im von uns verstandenen Sinne)reguliert worden wäre?

    Insofern ist Ihr Schluss ein Zirkelschluss: Mit der Moral (im von uns verstandenen Sinne)doch nix zu Fressen? Also nur was zu Fressen, weil Moral hintangestellt?

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  17. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr F. Hiltscher,
    Sie haben mich falsch verstanden. In meinem Kommentar vom 10.12.2008 hatte ich lediglich auf eine Gerichtsverhandlung hingewiesen, der ich beigewohnt hatte, und in dieser Verhandlung hatte der Anwalt der beklagten Versicherung dem Gericht weissmachen wollen, dass auch Geschädigte bei der Auswahl eines Schadensgutachters Marktforschung betreiben müßten. Der Richter hatte diese Rechtsauffassung in das Reich der Fabel verwiesen. Mehr wollte ich nicht vortragen. Wenn es in den falschen Hals gekommen ist, sorry.
    Ihr Werkstatt-Freund

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