Mit Datum vom 10.03.2009 (57 C 393/08) hat das AG Langen die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.343,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.343,80 € gemäß §§ 398 BGB, 1,3 PflichtversG.
Die Höhe der Rechnung ist nicht zu beanstanden.
Sie übersteigt nicht diejenigen Preise, die sich aus der Schwacke-Liste 2006 für das fragliche Postleitzahlengebiet ergeben. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.
Insbesondere gebietet der von der Beklagten aufgezeigte Umstand, dass sich die Preise nach Schwacke-Liste 2006 gegenüber 2003 erheblich erhöht hatten, nicht, zur Schätzung des entstandenen Schadens (§ 287 ZPO) auf eine andere Grundlage zurück zugreifen. Es fehlte bereits an entsprechenden Darlegungen der Beklagten, wie sich gegebenenfalls andere von ihr herangezogene Markterhebungen im Laufe der entsprechenden Jahre entwickelt hatten. Insbesondere konnte den Ausführungen der Beklagten nicht entnommen werden, soweit sie etwa auf eine andere Erhebung nach Frauenhofer zurück gegriffen hatte, in wie weit den dortigen ermittelnden Preisen noch Nebenkosten hinzuzurechnen waren und wenn ja in welcher Höhe. Dem Kläger sind auch nicht 10 % ersparte Eigenaufwendungen seines Zedenten in Abzug zu bringen. Der bestehenden Ersparnis hat der Zedent bereits ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet hatte.
Knapp und kurz, so das AG Langen.