AG Langen verurteilt Versicherungsnehmer der LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und kappen Urteil vom 12.6.2015 – 56 C 31/15 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Urteilsreise mit lesenswerten Urteilen fort. Von Essen geht es nach Langen in Hessen. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Langen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung. Auch bei diesem Urteil handelt es sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung, die sich auf das Wesentliche beschränkt – ohne großes Trara. Kurz und knapp, so müsste es häufiger gehen. Vor allem hat das erkennende Gericht auf das grundlegende Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90) hingewiesen.  Was meint Ihr? Lest bitte das Urteil und gebt dann Eure Kommentare zu dem Urteil ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Langen (Hessen)
Aktenzeichen: 56 C 31/15 (10)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Langen (Hessen) durch Richterin am Amtsgericht P. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten am 12.06.2015 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,43 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 68,43 € aus abgetretenem Recht.
Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, dies schon deshalb, weil die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft der Zedentin liegt.
Die Klage ist auch inhaltlich begründet.
Eine Kürzung der Sachverständigenkosten ist mit der Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 (Az.: 21 S 191/12) nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den BGH in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) zu Unrecht erfolgt. Mit dem Landgericht Darmstadt ist davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der Grundsätze des BGH der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in Bezug auf Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung genüge tut. Auch ist der Geschädigte danach nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Danach muss der Geschädigte noch nicht einmal die Umfrageergebnisse des Sachverständigenverbandes BVSK über die Höhe der üblichen Honorare kennen. Vorliegend hält sich aber die Rechnung des Sachverständigen insgesamt in dessen Honorarkorridor. Es ist hier nicht ersichtlich, aus welchen Umständen heraus für den Geschädigten erkennbar sein sollte, dass eine derartige Rechnung unangemessen hoch ist und eine Beauftragung eines derartigen Sachverständigen gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO. Die Zulassung der Berufung war nicht geboten, das Landgericht Darmstadt hat bezüglich der Sachverständigenkosten bereits Entscheidungen getroffen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu AG Langen verurteilt Versicherungsnehmer der LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und kappen Urteil vom 12.6.2015 – 56 C 31/15 (10) -.

  1. Ishmael sagt:

    Hallo, Willi,

    Kurz und anschaulich ist das Urteil und wird Nacheiferer finden. So reicht es denn auch deutlich der Dummheit zu begegnen.Mal sehen, ob´s auch noch kürzer geht.
    Ishmael

  2. Babelfisch sagt:

    Naja, ob das Urteil auch in Ansehung von BGH VI ZR 357/13 so ausgefallen wäre? Damit hat der BGH nämlich die Kettensäge an den Grundfesten des Schadensersatzes und den Vorschriften der Abtretung gelegt.

  3. Iven Hanske sagt:

    Die BVSK Befragung 2015 (Mogelpackung) ist veröffentlicht.
    „Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht.“
    Wer glaubt denn diesen Verstoß gegen unser Grundgesetz? Der BGH manipuliert angeblich Befragungen und alle BVSKler haben plötzlich (nach 2013) wischie waschie Nebenkosten in 2013 u. 2014, denn darauf berufen sich die abgefragten Erfahrungen des BVSK, geht’s noch? Unglaublich wie hier der JVEG Unsinn, da Klarstellung erfolgte, nun doch nicht veröffentlicht wurde. Bevor die wettbewerbswidrig Preisabsprachen bzw. die Manipulation der Lobbybefragungen veröffentlicht werden, wird lieber zurück gerudert und auf deren Veröffentlichung verzichtet. Wie lebensfremd glauben Die, dass hier nur gehirnlose Gutachter, Anwälte und Richter dieses Befragungsergebnis als verwertbar betrachten? Kann hier einer seine Befragung veröffentlichen? Wer kontrolliert die Wahrheit der BVSK Befragung von nachweislichen Lobbyisten (Gesprächsergebnisse mit Versicherungen)? Ich habe die Befragung zu meinem PLZ, wie vom BVSK angeboten, abfragen lassen und ich werde hier die Wahrheit recherchieren, ich hoffe Ihr werdet auch zu Euren PLZ tätig, denn die Gefahr dass dieser Unsinn bei Gekauften zur Entscheidungsbildung beitragen, ist hoch, oder?
    http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf

  4. RA Schepers sagt:

    Erstmalig beschränkte sich die Honorarbefragung auf die sogenannten Grundhonorare. Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht. Um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, wurden die sogenannten
    Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben.

    Sauber disqualifiziert. Damit ist die BVSK-Befragung allenfalls für solche Sachverständige zu gebrauchen, die sich an die vom BVSK fest vorgegebenen Nebenkosten halten.

    Sachverständige, die ihre Nebenkosten anders berechnen, können mit der BVSK-Liste nicht verglichen werden. Sie wurden nicht befragt. Sie sind in der Liste nicht enthalten.

    Besser kann man die Unbrauchbarkeit der Liste nicht dokumentieren. Und das schon im zweiten Absatz der Vorbemerkung zu dieser Liste… Da hat sich wohl jemand selber überholt 🙂

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,

    genau den Nagel auf den „Fuchs“-Kopf getroffen. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 disqualifiziert sich bereits selbst. Nur wichtig ist, dass auch viele Sachverständige und auch viele Anwälte davon Kenntnis nehmen. Wenn die Anwälte dies bereits in ihren Schriftsätzen vortragen, ist die BVSK-Honorarbefragung keine Grundlage mehr für eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO.

    Sie kann noch nicht einmal als Honorarbefragung unter den BVSK-Mitgliedern gewertet werden. Zu einer Befragung gehört begriffsnotwendig, dass der Befragte verschiedene in seinem Büro anfallende Nebenkosten angibt. Wenn diese bereits vom Verband vorgegeben werden, sind sie keine Mitgliederbefragung mehr.

    Ein Eigentor nennt man so etwas. Damit steht auf jeden Fall fest, dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage unbrauchbar ist. Lieber Herr Fuchs, da haben Sie sich keinen Gefallen getan. Die BVSK-Befragung 2015 hat sich selbst disqualifiziert.

  6. Babelfisch sagt:

    Naja, ob das Urteil auch in Ansehung von BGH VI ZR 357/13 so ausgefallen wäre? Damit hat der BGH nämlich die Kettensäge an den Grundfesten des Schadensersatzes und den Vorschriften der Abtretung gelegt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert