AG Langen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 22.1.2013 – 55 C 355/12 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter. Wir landen in Langen in Hessen. Der Rechtsstreitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der durch ein HUK-Coburg – versichertes Fahrzeug geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte nach dem Unfallereignis die spätere Klägerin mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Mit Abschluß des Werkvertrages wurde auch eine Abtretungsvereinbarung getroffen. Die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wie sollte es auch anders sein? , die HUK-Coburg, regulierte nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten und meinte, der Geschädigte habe eine Schadensgeringhaltungspflicht dahingehend, dass er den billigsten Sachverständigen hätte auswählen müssen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, einen Gutachter zu wählen, der nach Stundensätzen abrechnet. Damit negiert die HUK-Coburg, wie so oft, die bestehende einhellige Rechtsprechung  des BGH. Der BGH hat bereits der HUK-Coburg ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen für die Versicherung besonders preiswerten Sachverständigen auszuwählen ( BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – =  BGH DS 2007, 144).  Trotz dieses Hinweises durch den VI. Zivilusenat des BGH wird der Geschädigte immer wieder auf Schadensgeringhaltungspflichten hingewiesen, die so nicht bestehen. DerAmtsrichter des örtlich und sachlich zuständigen Amtsgerichtes in Südhessen fiel auf die Argumente des HUK-Coburg-Anwaltes nicht herein. Er betonte vielmehr, dass die Pflicht besteht, die gesamten Sachverständigenkosten zu erstatten sind.  Er verurteilte auch zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker


Amtsgericht Langen (Hessen)

Geschäfts-Nr.: 55 C 355/12 (11)

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR, vertr. d. d. Gesellschafter , G.-Z.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & K. , A.

gegen

Herrn V. L.  ,  L. ( VN der HUK-Coburg)

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M., K.

hat das Amtsgericht Langen (Hessen) durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren am 22.01.2013 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,95 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingag des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszyurteiienden Kostenquote zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ein Tatbestand war gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß §§ 398, 823, 280, 286, 288 BGB begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Gutachterkosten sowie den Verzugsschaden an den Kläger zu leisten.

Der Geschädigte ist keinesfalls verpflichtet, einen Gutachter zu beauftragen, der auf Stundenbasis abrechnet oder vor der Beauftragung eines Gutachters Vergleichsangebote einzuholen.

Vielmehr besteht die Pflicht, Gutachterkosten im vollen Umfang zu erstatten solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. All dies war hier nicht der Fall. Die Gutachterkosten waren hier nicht überteuert, sondern halten sich innerhalb der Honorarbandbreite der VKS-Honorarumfrage 2011. Der Kläger durfte daher von der Angemessenheit, Ortsüblichkeit und Erforderlichkeit der Gutachterkosten ausgehen.

Auf Grund des Zahlungsverzuges ist der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, die geltend gemachten Zinsen zu erstatten. Soweit er allerdings Mahnkosten in Höhe von 50,00 EUR geltend macht, war die Klage teilweise abzuweisen, da insoweit die Kosten nicht substantiiert dargelegt wurden und das Gericht eine Pauschale von 50,00 EUR für überteuert hält.

Des Weiteren ist der Beklagte entsprechend dem Feststellungsantrag zur Zahlung von Verzugszinsen auf die vorgelegten Gerichtskosten verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf  § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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