Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein „Schmankerl-Urteil“ aus Langen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich um ein sauber begründetes Urteil, bei dem Captain HUK bzw. unsere Urteilsliste explizit benannt wurde. So müssten es alle Anwälte machen. Zum Schriftsatz einfach eine unserer umfangreichen Urteilslisten beilegen. Auf jeden Fall hat der erkennende Amtsrichter sich auch mit der Urteilsliste Sachverständigenkosten HUK-Coburg auf diesem Blog beschäftigt. Das meinte ich z.B. damit, dass unsere Arbeit langsam „Früchte trägt“. Die Gerichte nehmen auch Captain-Huk zur Kenntnis. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Langen
2 C 507/14 V
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. vertr.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagter
wegen Schadensersatzforderung aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Langen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … 11.12.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.08.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Niederlegung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz t ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG die Zahlung restlicher 41,41 € Sachverständigenkosten erstattet verlangen.
Zur Sach- und Rechtslage bzgl. der Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten einschließlich der vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten nimmt das Gericht Bezug auf die den Parteienvertretern bereits übermittelten Entscheidungen des Amtsgerichts Langen, 3 C 442/11, Amtsgericht Otterndorf, 2 C 348/10, Landgericht Stade, 1 S 35/13, sowie auf die von den Parteien selbst zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13 und weist ferner auf die auf der Internetseite www.captain-huk.de betreffend die Beklagte auf 44 Seiten mit Aktenzeichen zitierten weiteren Gerichtsentscheidungen bzgl. angemessener Sachverständigenkosten hin.
Nach der Rechtsprechung des BGH zur Frage des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Geschädigte keine Marktforschung bzgl. der zu erwartenden Sachverständigenkosten betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VI ZR 225/13, Ziff. 9, zitiert nach juris). Schon an einem derartigen Vortrag der Beklagten mangelt es. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Werte für Lichtbilder der Höhe nach bestreitet sowie die Fahrtkosten des Sachverständigen. Notwendig ist vielmehr der Vortrag, wie der zitierten Entscheidung des BGH zu entnehmen ist, welche Kosten für Lichtbilder üblicherweise von Sachverständigen in Rechnung gestellt werden und dass hierzu im Vergleich die vom Sachverständigen des Klägers in Rechnung gestellten Kosten ganz erheblich abweichen. Des Weiteren hat das Gericht in Ansehung auch der Geringfügigkeit des Schadensbetrages von 25,00 € an Fahrtkosten keinen Anlass, den Vortrag des Klägers in Zweifel zu ziehen, dass der Sachverständige … das Fahrzeug des Klägers in der Werkstatt … in Cuxhaven besichtigte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 225/13, Ziff. 8) genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Darlegung seines Sachschadens in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nur wenn er aus seiner laienhaft Sicht erkennen kann, dass der von ihm eingesetzte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden anderen Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O. Ziff. 9). Auch insofern, zur Erkennbarkeit überhöhter Sachverständigenkosten durch den Geschädigten, fehlt es an dem nötigen Vortrag der Beklagten. Aber selbst wenn der Vortrag erfolgt wäre, wäre die Beklagte anschließend darlegungs- und beweispflichtig, dass der Geschädigte (Kläger) gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstieß (BGH a.a.O., Ziff. 11). Auch insofern bietet die Beklagte keinen Beweis an.
Danach ist die Beklagte nicht berechtigt, die Erstattung restlicher Nebenkosten für Lichtbilder und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 41,41 € zu verweigern.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 187 Abs. 1, 193 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Herzlichen Glückwunsch CH.
Endlich wird die mühevoll gepflegte Urteilsliste Bestandteil einer Urteilsbegründung.
Da sieht man mal: „steter Tropfen höhlt den Stein.“
Dickes Lob an den vortragenden Anwalt sowie an CH.
Da macht das neue Jahr gleich richtig Spaß
Aus den Entscheidungsgründen:……gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden anderen Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O. Ziff. 9). Das sagt sich so leicht daher, ist es tatsächlich aber nicht, wenn man es mit folgenden Fragen zu durchleuchten versucht:
Welche Eigenschaften müsste den ein anderer Sachverständiger besitzen, um als „vergleichbar“ in Betracht zu kommen. Nur „preiswerter“oder selbst „deutlich preiswerter“ sind keine ausreichenden Eigenschaften/Randbedingungen. Müsste also hinzukommen:
> zumindest gleiche Qualifikation und Berufserfahrung ?
> garantierte Unabhängigkeit?
> Zertifizierung ?
> öffentliche Bestellung und Vereidigung ?
> vergleichbare Beweissicherungsqualität ?
> Garantie für gleiche Ergebnisse im Prognosebereich ?
> Garantie für ein verkehrsfähiges „Schadengutachten“ ?
Dieser Anforderungsprofil lässt sich kaum realisieren und deshalb ist ein solcher „Ausweg“ in der Praxis so gut wie überhaupt nicht verfügbar. Vergleicht man einmal die geforderten Gutachterkosten mit den jeweiligen Kürzungsbeträgen und den zeitlich jeweils aktuellen Honorarerhebungen, so lässt sich feststellen, das das Honorargefüge sich regelmäßig doch recht überschaubar darstellt und von daher eigentlich keinen glaubwürdigen Ansatz ergibt, überhöhte Kosten zu unterstellen, wie inzwischen durch eine Fülle von Urteilen unter jedweder Perspektive auch verdeutlicht.
G.v.H.
Gottlob Häberle ist zuzustimmen. Auch ich spreche meinen Glückwunsch aus.
Dass der Captain-Huk-Blog mit seiner Urteilsliste mit den Sachverständigenkosten-Urteilen gegen die Huk-Coburg Einzug in eine Urteilsbegründung finden würde, das hätte ich mir in den kühnsten Träumen nicht vorgestellt. Jetzt ist es wahr geworden. Das bedeutet doch eine besondere Ehre für diesen Blog.
Macht daher weiter so.
Das war der Ritterschlag für Captain-Huk!
Auch aus Thüringen einen herzlichen Glückwunsch zur Einstellung des 2000. Beitrags auf dieser Seite.
Das war in der Tat der Ritterschlag. Überreicht wird das goldene Schwert, das den blank geputzten Schild der HUK-Coburg zerschlägt.
Mit der von der HUK-Coburg gefürchteten, umfangreichen Urteilsliste des Captain-Huk-Blogs wird so manche Richterin oder so mancher Richter über die Ignoranz der HUK-Coburg überrascht sein. Da helfen dann gewiss auch keine Schriftsätze der „Mietmäuler“ der HUK-Coburg.
Es ist doch so einfach, eine Auszubildende an den Rechner zu setzen und die umfangreiche Urteilssammlung ausdrucken lassen und der Klageschrift beifügen. Das bringt der Azubi Arbeit und Brot und dem Anwalt zusätzliche Schreib- und Kopiekosten, die Seite mit 0,50 €.
Ich finde es schön, dass einmal ein Richter die Traute hatte, die Liste im Catain-Huk-Blog auch ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erwähnen. Dass es so weit gekommen ist, ist einzig und allein der Redaktion dieses Blogs zu verdanken. Danke für Eure unermüdliche, unentgeltliche Arbeit. Das kann man nicht oft genug erwähnen.