Mit Urteil vom 31.05.2010 (54 C 186/09) hat das AG Langenfeld die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.298,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in zuerkanntem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.298,02 € gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. §§ 1, 3 PflVersG zu.
Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2010 darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für geeignet hält und diese auch in ständiger Rechtsprechung anwendet. Konkrete Tatsachen zu Mängeln der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Die vorgelegten Internet-Auszüge für Mietwagen beziehen sich auf die Stadt Bocholt bzw. Rhede bei Bocholt und nicht Borken, dem Wohnort der Geschädigten, an dem auch der Mietwagen genommen wurde. Desweiteren handelt es sich um Angebote, die sich auf eine Anmietung am 25.02.2010 beziehen bzw. ohne Datumsangabe. Hieraus ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten beispielhaft vorgetragenen Angebote für die Geschädigte in zumutbarer Erreichbarkeit für den Zeitraum vom 08.-22.11.2008 zur Verfügung gestanden hätten. Das gleiche gilt für die von der Beklagten vorgetragenen telefonischen Angebote von Mietwagenfirmen. Insoweit ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich die behaupteten Mängel der Schwacke-Liste auf den konkreten Fall auswirken könnten. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Geschädigte nicht die nötigen Anstrengungen unternommen hätte ein günstigeres Mietwagenangebot zu finden.
Die von der Zessionarin in Ansatz gebrachten Preise entsprechen der Schwacke-Liste 2007 für das Postleitzahlengebiet Bocholt zum Unfallzeitpunkt. Danach kann die Klägerin folgende Mietwagenkosten beanspruchen:
2 x 1 Wochentarif ä 420,12 € 840,24 €
1 x 1-Tagestarif ä 81,01 € 81,01 €.
Hierneben ist der 30%ige Aufschlag auf 921,25 € nach der neuesten BGH-Rechtsprechung zuzugestehen. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, inwiefern der 30%ige Aufschlag vorliegend gerechtfertigt ist wegen unfallbedingter besonderer Aufwendungen. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall der Mietzins vorfinanziert und auf eine Bonitätsprüfung oder Sicherheitsleistung verzichtet wurde. Darüber hinaus hatte die Klägerin einen erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund des erhöhten Informationsbedürfnisses der erfolgten Abtretung und der Prüfung der Angaben durch Anschreiben der betroffenen Versicherung. Insoweit ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass solche spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht angefallen oder erforderlich gewesen wären, unerheblich.
Desweiteren kann die Geschädigte und somit auch die Klägerin die Erstattung von Nebenkosten wie 15 Tage Haftungsbefreiung ä 21,00 € mithin 315,00 € beanspruchen. Auch insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen, wonach ein Geschädigter bei der Anmietung eine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen darf, selbst wenn sein eigenes Fahrzeug nicht vollkasko versichert ist. Aus den vorstehenden Positionen ergibt sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.512,62 € netto. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 287,40 € ergibt sich ein Betrag an erstattungsfähigen Mietwagenkosten von 1.800,02 €. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 502,00 € verbleiben noch zu zahlende 1.298,02 €.
Hinsichtlich der Rechnungsposition 1 x Zustellung/Abholung á 60,00 € war die Klage abzuweisen. Insoweit fehlt es an konkretem klägerischen Vortrag dazu, dass der Geschädigten tatsächlich ein Fahrzeug zugestellt bzw. das Mietwagenfahrzeug abgeholt worden ist. Desweiteren ist nach Auffassung des Gerichts die Kostenposition 15 Tage Winterreifen á 12,00 € mithin 180,00 € in Abzug zu bringen. Das Gericht hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei der Vermietung eines Fahrzeuges im Winter auch die Ausstattung mit Winterreifen gehört. Der Vermieter hat dem Mieter die Sache so zu vermieten, dass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Dies setzt notwendigerweise eine Ausstattung mit Winterreifen voraus. Eine Berechnung von Zusatzkosten hierfür erachtet das Gericht als nicht gerechtfertigt.
Zinsen schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kann die Klägerin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe beanspruchen. Diese errechnen sich nach einem Streitwert bis 1.500,00 € unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Telekommunikationspauschale von 20,00 € auf den zuerkannten Betrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709,108 ZPO.
Soweit das AG Langenfeld.