AG Lebach (Saarland) verurteilt HUK-VN auf Zahlung von restl. SV-Honorar (3B C 489/07 vom 23.01.2008)

Das AG Lebach (Saarland) hat mit Urteil vom 23.01.2008 – 3B C 489/07 – den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 108,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im Hinblick auf den noch zuletzt streitigen Teil der Klageforderung in Höhe von 108,61 € zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Schadensverursacher ein entsprechender Zahlungsanspruch aus den §§ 7 PflVG, 823, 249 BGB zu.

Da die Haftung des Beklagten für den Unfallschaden dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Der Beklagte wehrt sich vorliegend ausschließlich gegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Dem Beklagten und seiner hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung kann nicht darin gefolgt werden, dass die zuletzt vorgelegte Abtretung unwirksam ist. Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die ursprüngliche Sicherungsabtretung, auf die sich die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten stützt, gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes verstoßen hat. Die Einwände gegen diese Sicherungsabtretung greifen jedenfalls gegen die Abtretung vom 23.11.2007/21.11.2007 nicht durch, denn die Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Annahme einer Unwirksamkeit einer entsprechenden Abtretung gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 1726; BGH, VersR 2005, 241), sind bei der zuletzt vorgelegten Abtretung nicht gegeben. Bereits aus dem Inhalt der Abtretung ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Besorgung eigener Rechtsgeschäfte handelt, wenn die Klägerin nunmehr Sachverständigenkosten gegen den unfallbeteiligten Beklagten geltend macht.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichtes Lebach wie auch der herrschenden Auffassung in der Saarländischen Instanzgerichtsbarkeit, dass Sachverständigenkosten, die sich in Rahmen der sogenannten HB-III-Spanne der BVSK-Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten halten, unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Der Geschädigte hat danach aufgrund § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in dieser Höhe (vgl. zuletzt AG Lebach, Urteil vom 9.1.2008 -3B C 565/07-). Dabei ist anerkannt, dass die Abrechnung der Nebenkosten ebenfalls auf dieser Grundlage erfolgen kann (AG Lebach, Urt. v. 12.12.2007 -3B C 556/07-).

Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass an diesen Grundsätzen jedenfalls derzeit noch festzuhalten ist.

Unter Abzug der geleisteten 402,79 € ergab sich danach ein noch auszuurteilender Betrag in Höhe von 108,61 €, aus dem Zinsen nach § 288 BGB (Verzug) zugesprochen werden konnten.

Die außergerichtlichen Kosten waren als Teil des Schadensersatzes nach § 249 BGB ebenfalls zuzusprechen.

Auch hinsichtlich des erledigten Teiles hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

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4 Antworten zu AG Lebach (Saarland) verurteilt HUK-VN auf Zahlung von restl. SV-Honorar (3B C 489/07 vom 23.01.2008)

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass an diesen Grundsätzen jedenfalls derzeit noch festzuhalten ist.

    Soll damit angedeutet werden daß § 249 BGB langsam „aufgeweicht“ wird…? Das würde nix gutes verheissen….
    Gruss Buschtrommler

  2. virus sagt:

    Aus lauter lange Weile steht Herr Hoenen wohl nicht den EU-Parlamentariern in Versicherungsangelegenheiten beratend zur Seite.

  3. willi wacker sagt:

    Hollo Buschtrommler,
    wenn es nach der HUK ginge, wäre § 249 BGB schon längst abgeschafft oder durch folgenden Paragraf ersetzt: “ Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer oder der Schädiger betimmen den Schadensersatz und, falls ein solcher zu leisten ist, die Höhe. Klage dagegen ist nicht zulässig.“
    Haben Sie noch nicht von Bestrebungen gerade der HUK gehört, dass das deutsche Schadensersatzrecht dem für Versicherer günstigeren Schadensersatzrecht der anderen europäischen Staaten angepasst werden soll. Jetzt weist die HUK doch schon in Formularschreiben auf europäische Verordnungen hin.
    Der Amtsrichter wollte demnach nur auf demnächst zu erwartende Vorlagen schon jetzt reagieren und die SVs sensibilisieren.
    MfG W.W.

  4. Buschtrommler sagt:

    @WW..hmm..irgendwas hab ich noch in grau(sam)er Erinnerung bzgl EU..
    ..Elementare Ungerechtigkeit?
    ..Eingeschränkte Unfallopfer?
    ..Elitäre Unternehmensrunde?
    ..Europäische Ungerechtigkeit?
    ..Eigene Unfähigkeit?
    ..Ein Unding?
    ..Epochaler Untergang?
    Fällt mir sicherlich irgendwann wieder ein…
    Gruss Buschtrommler… 🙂

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