AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.9.2015 – 103 C 4347/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben bei der HUK-COBURG, wechseln aber vom Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer herüber zum Amtsgericht in Leipzig. Hier geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Es handelt sich unseres Erachtens wieder um eine fundierte Entscheidung, wie wir das von Leipzig aufgrund der bisherigen Rechtsprechung gewohnt sind. Leipzig scheint tatsächlich ein schlechtes Pflaster für die Versicherung aus Coburg zu sein. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 9.9.2015 – 103 C 4347/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4347/15

Verkündet am: 09.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofs platz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 28.08.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 145 BGB seit dem 21.01.2012 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der … in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.10.2012 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 123,55 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7,17 StVG, 115 VVG, §§249,398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 123,55 EUR. Der durch den Verkehrsunfall vom 12.07.2011 in Leipzig Geschädigte … , dessen Fahrzeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein schuldhaft im Straßenverkehr geschädigt wurde, hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen am 14.11.2014.

Soweit die Beklagte nunmehr die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden.

Die Beklagte hat am 12.01.2012 an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 848,00 EUR gezahlt. Weitere 75,00 EUR zahlte sie auf eine vorgerichtliche Mahnung der Klägerin dann unter dem 15.10.2012. Insgesamt hat die Beklagte also bereits 923,00 EUR gezahlt. Offen ist der Restbetrag in Höhe von 123,55 EUR ausgehend von der Gesamtrechnung in Höhe von 1.046,55 EUR.

Da die Klägerin den Beweis nicht erbracht hat, dass sie mit dem Geschädigten … eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, §§ 632 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat sich bei der Berechnung der Forderung an der ihr selbst verwendete Honorartkostentabelle im Wesentlichen orientiert, die sie in anderen Fällen mit Geschädigten zur vertraglichen Grundlage gemacht hat oder macht.

Im vorliegenden kam die Klägerin in ihrem Gutachten zu einem Nettoschaden in Höhe von 7.869,53 EUR zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 700,00 EUR.

Bei einer Schadenshöhe von 8.500,00 EUR und 9.000,00 netto beträgt die Grundgebühr nach der Honorartabelle der Klägerin 745,00 EUR. Diese Grundgebühr hat sie für die Gutachtenerstellung auch angesetzt. Dies entspricht exakt dem Betrag, der nach der BSVK Befragung 2008/2009 unter HB 3 noch inkludiert ist. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie sehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH, VI ZR 225/13. Dort hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild sowie eine Pauschale für Telefon, EDV Kommunikation, Büromaterial etc. in Höhe von 75,00 EUR anerkannt.

Hier hat die Klägerin 67,20 EUR für Schreib-, Porto- und Telefonkosten angesetzt. Sie hat 15 Fotos gefertigt, was einen Preis pro Foto von 2,45 entspricht. Darüber hinaus hat sie eine Fahrtkostenpauschale von 30,50 EUR angesetzt, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand anlässlich eines Verkehrsunfalls entwickelt sich nicht linear mit dem ermittelten Schaden. Zudem liegen im vorliegenden die Nebenkosten bei weniger als 25 % der geltend gemachten Grundgebühr netto.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286,288 BGB zu ersetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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4 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.9.2015 – 103 C 4347/15 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Quote „Soweit die Beklagte nunmehr die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden.“

    Sehr schön, es fehlt nur das schöne Wort der Präklusion. Man merke sich einfach, dass Versicherungen gesetztlich zur Regulierung verpflichtet sind, so dass m.e. jedesmal eine Präklusion vorliegen müsste.

    Eignet sich perfekt für einen Urkundenprozess.

  2. Fabian sagt:

    @ RA Schwier
    „Eignet sich perfekt für einen Urkundenprozess“
    Versuch macht klug und aus dem Ergebnis lernen wir dann hoffentlich alle mal wieder was.
    Fabian

  3. zappi sagt:

    Klar wie Kraftbrühe mit oder ohne Huhn.
    zappi

  4. RA Schwier sagt:

    @Fabian
    „Versuch macht klug und aus dem Ergebnis lernen wir dann hoffentlich alle mal wieder was.
    Fabian“

    Gerne würde ich sowas einmal ausprobieren, aber ohne ein Mandat, kann ich dies nicht ausprobieren. Sehr schön ist es ja, dass dann auch die Bearbeiter aus dem A-Schadenmanagement nicht gehört werden dürfen. Gleichfalls erspart man sich die Zeugenbennung.

    Wenn jmd. im Urkundenprozess klagen will?! Also ich bin dabei. Aber ohne Mdt. keine Klage.

    Beste Grüße

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