AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 14.9.2011 – 109 C 3549/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine weitere Entscheidung aus Leipzig zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“. In diesem Fall hat das Gericht der HUK-Coburg aber nun wirklich ins Gewissen geredet, doch einmal in sich zu gehen und die ständige Rechtsprechung des AG Leipzig und des LG Leipzig zu akzeptieren. Soviele Richterinnen und Richter können doch nicht irren. Immerhin sind bereits über 100 Urteile vor dem AG Leipzig gegen die HUK-Coburg ergangen und sechs Urteile vor dem LG Leipzig. Man muss sich das einmal vor Augen halten: Da kommt eine Kfz-Haftpflichtversicherung und läßt sich insgesamt über 106 mal verklagen -und verurteilen- und hat immer noch nicht gelernt. Jetzt hat der zuständige Richter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig kurzen Prozess gemacht und die Beklagte kurz, knapp und bündig verurteilt. Auch mit diesem mindestens 101. Urteil des AG Leipzig zeigt sich, dass die Kürzungen der HUK-Coburg rechtswidrig sind.  Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau RAin Köhler-Babiak aus Halle.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 3549/11

Verkündet am: 14.09.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d.Vorstand, Querstraße 16, 04103 Leipzig

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14,09,2011 am 14.09.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 07.06.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat, soweit sie nicht teilweise zurückgenommen worden ist, Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Wie der Beklagten in über 100 Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig, hiervon 12 des hier entscheidenden Referates sowie bereits sechsmal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht. Die hier geltend gemachte Schadensforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistungen und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabeile, die zum hier streitgegehständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung wie hier ist das vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln ist (vgl. AG Wiesbaden, ZFS 2001, 311.).

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ff. ZPO. Nachdem die ursprüngliche Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und einen Gebührensprung nicht ausgelöst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 14.9.2011 – 109 C 3549/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

  1. Sachverständiger sagt:

    „Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln ist (vgl. AG Wiesbaden, ZFS 2001, 311.).“

    Liebe RAin M. in Magdeburg – da können Sie sich und uns zukünftig viel Zeit sparen und der Umwelt viel Gutes tun. 19 Seiten Schriftsattz und Massen von Anlagen, die liest doch kein vernünftig denkender Mensch.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Sachverständiger,
    ja sicher liest die einer. Gezwungenermaßen. Nämlich der Richter. Er muss, ob er will oder nicht, den umfangreichen Schriftsatz lesen.

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