Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Leipzig zum Thema SV-Kosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich bekannt. Da diese Versicherung offensichtlich in die bereits ausgetretenen Fußstapfen der HUK-COBURG tritt, argumentiert sie wie die HUK-COBURG – und fällt damit auch auf die Nase. Die Richterin war offensichtlich etwas genervt vom Verhalten der Versicherung und hat daher kurz und knapp – und richtig – die Beklagte abgebügelt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen morgigen Sonntag
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 111 C 448/13
Verkündet am: 11.06.2013
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Zurich Insurance plc NfD, Bonn, Poppelsdorfer-Allee 25-33, 53115 Bonn, v.d.d. Vorstand
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 am 11.06.2013
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 34,25 EUR festgesetzt
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB.
Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2012 auf der A14 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Aufgrund der Vielzahl der diesbezüglich bereits entschiedenen Fälle beschränken sich die Ausführung des Gerichts wie folgt:
Es ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Klägerin auszugehen Das Bestreiten der Aktivlegitimation stellt an widersprüchliches Verhalten dar (§ 242 BGB) und ist demnach unbeachtlich.
Die Beklagte hat nicht lediglich einen Vorschuss an die Klägerin geleistet, sondern einen Betrag in Höhe von 787,92 EUR Damit gab die Beklagte auch zu erkennen, dass sie abschließend regulieren wollte.
Das nunmehrige Bestreiten der Aktivlegitimation erfolgte aus prozesstaktischen Gründen und ist ohne rechtlichen Belang.
Da die Zahlung an die Klägerin im vorliegenden Fall ohne Vorbehalt erfolgte, hat die Beklagte nach den obigen Ausführungen die Aktivlegitimation der Klägerin anerkannt.
Darüber hinaus wurde vom Gericht bereits in mehreren Entscheidungen: Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 13. Januar 2011 Az. : 111 C 6497/10, Urteil vom 31. März 2011 Az.: 111 C 8948/10, Urteil vom 21.04.2011 Az : 111 C 1070/11 entschieden, dass bei der Betrachtung, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren nicht auf die Vorstellungen der Versicherungswirtschaft, insbesondere der Beklagten abzustellen ist, sondern darauf ob nach § 249 BGB die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederhersteliungsaufwand angemessen repräsentieren.
Aus der Vielzahl der bereits entschiedenen Fälle ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung nach der Schadenshöhe überhöht ist.
Zudem hat der Schädiger die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, 72 Aufl., Rdzff 40 zu § 249 BGB).
Eine überhöhte Vergütung führt erst dann zur Ablehnung der Erstattungsfähigkeit, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.
Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Diese wurden von der Beklagten auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs 2 Nr 3, 288 Abs, 1 BGB.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2012 und 2. August 2012 an die Beklagte und forderte diese zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 34,25 EUR auf.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Bezahlung endgültig ab.
Die Beklagte schuldet daher den Verzugszins ab 20. Juli 2012.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Deutliche und damit nachvollziehbare Ausführungen zur Aktivlegitimation.
H.R.
Hi, Willi Wacker,
zum wiederholten Male und das auch noch verständlich, wenn im Gesamtzusammenhang auch abgekürzt:
„Zudem hat der Schädiger die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, 72 Aufl., Rdzff 40 zu § 249 BGB).
Eine überhöhte Vergütung führt erst dann zur Ablehnung der Erstattungsfähigkeit, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.“
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Die wahrscheinlich wieder mal unsubstantiiert behauptete Überhöhung ist schadenersatzrechtlich also nicht weiter von
Interesse und warum der Geschädigte eine solche hätte erkennen müssen, konnte seitens der Beklagten erwartungsgemäß auch
hier nicht nachgewiesen werden. Wie auch ?-
Aber mit der von der Beklagten vorgetragenen Behauptung hat sich das Gericht völlig zutreffend nicht dazu verleiten lassen, unter wekvertraglichen Gesichtspunkten in eine Überprüfung einzutreten, auf die seitens der Beklagten wohl spekuliert wurde.
Ja und schließlich sollte von den aufgeweckten Rechtspropheten der Zurich-Versicherung damit erkennbar sein, dass es für den Geschädigten ex ante nicht erkennbar war und auch nicht erkennbar sein konnte, was die Zurich da wider besseren Wissens irrtumserregend falsch vorgetragen hat und es also auch nicht darauf
ankam, dass es für die Zurich-Versicherung ex post erkennbar war, denn da beißt sich die Schlange in den eigenen Schwanz, weil das, was nicht sein kann, allein schon von der Logik her auch für die Zurich-Versicherung nicht erkennbar ist, also vorsätzlich falscher Vortrag. Das müßte dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn Wulff, als gestandenem Juristen doch inzwischen mal aufgegangen sein.
MONITOR
Auch dem LVM geht kein Licht auf, wenn er wie folgt argumentiert:
„Wir beziehen und auf Ihr Schreiben vom……… Das von Ihnen übersandte BGH-Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem der Direktgeschädigte seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Versicherer geltend gemacht hat.
In dem vorliegenden Fall hingegen machen Sie Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. In einer solchen Konstellation sind die Sachverständigenkosten nach unserer Auffassung voll überprüfbar. Es kommt nich darauf an, ob der Geschädigte die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können und müssen. Wir verweisen insoweit auf das beiliegende Urteil des OLG Dresden vom 19.02.2014 (AZ.: 7 U 111/12)
Wir halten daher auch weiterhin an der von uns vorgenommenen Abrechnung der Sachverständigenkosten fest und werden keine weiteren Zahlungen leisten.
Heini Quaterkamp
Achnee,und wenn ich die Gutachterkosten an die Omma von Käpt´n Blaubär abtreten tu , dann sinse auch voll wechprüfbar, also halt eben mal so kurz oder auch etwas länger wech,—weil—- die Omma auch schomma vor paar Taage´n Auto hatte.
Was´n das fürne gequirlte Hühnerkacke?
Gier frisst Hirn?
Vernichtung der Schadensersatzforderung durch blosse Abtretung?
Der war gut!
Die Banken können jetzt alle Insolvenz anmelden,weil die Drittschuldner gerade durch die von den Banken geforderten Abtretungen von allen Schulden befreit wurden.
Ich wusste bisher nicht,dass bei Versicherern derart schwer Erkrankte arbeiten müssen.
Arme Leute sind das!
Als Arzt würde ich 4 Wochen AU attestieren und 8 Sitzungen beim Psychiater verordnen.
Wie wärs mit einer Rückabtretung mit anschliessender Klage gegen den VN?
Oder wie wärs einfach mit Warten,Zinsen anhäufen und zu gegebener Zeit ein neues „Heilmittel“ anwenden?
Mit besten Grüssen von den forschenden Jura-Unternehmen!
Klingelingelingelts?
Hallo Heini Quaterkamp,
ich hatte immer geglaubt, dass die LVM in Münster in der Rechtsabteilung – und auch in der Schadensersatzabteilung – Juristen beschäftigt hätten. Die von Dir wiedergegebene Argumentation der LVM zu dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ist sowas von Quatsch, dass es zum Himmel schreit. Die LVM-Verantwortlichen haben immer noch nicht kapiert, dass es keinen Unterschied macht, ob der Schadensersatzanspruch vom Geschädigten selbst geltend gemacht wird oder von einem Dritten, an den die S c h a d e n s e r s a t z forderung abgetreten wird. Durch die Abtretungsvereinbarung ändert sich der Charakter der abgetretenen Forderung nicht! Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Deshalb gilt VI ZR 225/13 auch im Falle, dass der Dritte den Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend macht.
Offenbar verschließen die Verantwortlichen der LVM die Augen vor der Tatsache, dass die HUK-COBURG mit dem besagten Urteil – VI ZR 225/13 – eine herbe Niederlage vor dem BGH für die gesamten Kraftschaden-Versicherungen eingefahren hat. Der HUK-COBURG sei Dank für das klärende BGH-Urteil!!!
Damit sich die Leser dieses Blogs auch einen Eindruck von den – unsinnigen – Argumenten der LVM und dem darin zitierten Urteil des OLG Dresden machen können, werden wir in Kürze das Urteil des OLG Dresden hier veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker