Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem weniger wertvollen Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken, das wir gestern vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier und heute wieder ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die durch ihre rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig provozierte. Und wieder einmal ging die HUK-COBURG vor Gericht baden. Jedes Mal die gleichen – unsinnigen – Argumente der Anwälte der HUK-COBURG. Das „HUK-Gähnen“ des Richters kann man aus dem Urteil deutlich herauslesen, wie wir meinen. Wann lernt die HUK-COBURG endlich, dass Kürzungen in Leipzig und Umgegend nur reine Geldverschwendung sind? Vermutlich nie? Denn es sind ja nur Gelder der Versicherten, die durch unnötige Prozesse aufgrund von rechtswidrigen Kürzungen durch die HUK-COBURG verbrannt werden. Die umfangreiche Urteilsliste gegen die HUK-COBURG – und speziell in Leipzig – lässt grüßen. Und doch ist diese Versicherung offenbar absolut beratungsresistent. Lest selbst das positive Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 118 C 10557/14
Verkündet am: 02.04.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertrd.d.Vorstand, Bahnhofeplatz 1, 96442 Coburg
Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht W.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 am 02.04.2015
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis2ins$ate gemäß § 247 Acs. 1 BGB hieraus seit dem 23.05.2014 sowie 3 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.12.2013 in Höhe von 51,09 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.
Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, dem Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.2013 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten. Die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist hinreichend bestimmt.
Auch die Beklagte zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.
Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, weiche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden. Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Mietwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.
Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich sind oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Geräte mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung, wie man auf diese Zahl kommt, nicht zu überzeugen.
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 51,09 EUR festgesetzt.
Hei Willi,
schön ist auch der Satz, mit dem das Gericht die Argumente des OLG Dresden verwirft: „Die Entscheidung des OLG Dresden nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung, wie man auf diese Zahl kommt, nicht zu überzeugen“. Recht hat der Amtsrichter.
Hallo, Willi,
gehe mal davon aus, dass die Schmerzgrenze auch beim AG Leipzig nicht unter 1000 Prozessen liegen wird, eher höher. Wir werden also noch viele Urteile, die hoffentlich immer knapper gefasst werden, zu lesen bekommen. Vielleicht klappt es ja doch einmal mit der prozessual notwendigen Vorladung des HUK-Coburg-Vorstandes in persona, wenn der Bundesjustizminister HEIKO MAAS das nicht ausdrücklich untersagt.
Gruss
G.v.H.
Hallo,W.W.,
schafft es denn kein Gericht, dass das huk-Honorartableau aus dem Verkehr gezogen wird ?
Was ist denn da mit dem Bundeskartellamt?
Oliver K.