Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
an diesem sommerlichen Freitag geht es von Berlin-Mitte weiter nach Leipzig. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit rechtsfehlerfreier Begründung, wie wir meinen. Wieder musste das Gericht die HUK-COBURG auf die bereits mehrfach gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile allein beim AG Leipzig zu Beginn der Urteilsgründe hinweisen. Lernen die Verantwortlichen in Coburg denn nichts aus den gegen ihre Versicherung ergangenen Urteile? Offenbar nein! das zeigt die besondere Arroganz dieser Versicherung gegenüber der Rechtsprechung und die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 7798/15
Verkündet am: 10.03.2016
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 03.03.2016
eingegangenen Schriftsätze
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … , zur Rechnungs-Nr.: … EUR 62,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt EUR 62,78.
Tatbestand
entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 7 ff. StVG, 820 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein, herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den Entscheidungen anderer Referate des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl. Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.
Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.
Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten vorsorglich auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Dies gilt insbesondere, dadie Beklagte dem Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11.01.2016 nicht mehr entgegengetreten ist, wonach die Vergütung des Kfz-Sachverständigenbüros … der üblichen Sachverständigenvergütung im Raum Leipzig entspricht einschließlich der in Rechnung gestellten Nebenkosten (Gutachten im Verfahren beim OLG Dresden, Az.: 7 U 111/12).
Der Klage musste daher stattgegeben werden.
Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da verweist das AG Leipzig auf eine Vielzahl gleichartiger Urteile (hoffenlich reicht irgendwann das Papier noch aus?), zitiert den BGH, weist den Beklagten auf die Aussichtslosigkeit seiner Vorgehensweise hin…..der arme Richter wirkt genervt…
Die Frage stellt sich, ob die Justiz denn kein schärferes Schwert hat? Muß sie sich mit diesem ständigen Schwachsinn auseinandersetzen? Gibt es hier kein „Basta!“?
Im zivilen Leben wäre ein solcher „Querrulant“ wie die HUK längst in der Klappsmühle wegen Unzurechnungsfähigkeit.
Jedoch positiv und „Im Namen des Volkes“ plausibel unter Wahrung der Gesetze:
„Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein, herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.“
„Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.“
„Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.“
„Der Klage musste daher stattgegeben werden.“
Das klingt ja fast wie eine Entschuldigung!?
Mit sommerlichen Grüßen
von Helgoland
Soenke L.