AG Leipzig verurteilt erneut HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall in Form der noch nachzuzahlenden restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.3.2015 – 110 C 8825/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir für Euch hier gleich noch ein Urteil aus Leizig zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG läßt es bewußt auf Rechtsstreite ankommen, wenn es darum geht, dass Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt werden. Das nennt man nicht nur Beratungsresistenz, sondern auch Unwirtschaftlichkeit. Die HUK-COBURG verlangt doch bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei den Unfallopfer, als ob diese verpflichtet seien, zugunsten des „armen“ Haftpflichtversicherers zu sparen. Das Gegenteil ist der Fall. Sie selbst hält sich aber nicht an die gebotene Wirtschaftlichkeit, nämlich die von den Versicherten gezahlten Beträge sorgsam zu verwalten. Immerhin sind die Beträge ihr anvertraut zur wirtschaftlichen Geschäftsführung. Aber wie es so ist, bei der HUK-COBURG zählt offenbar nur das, was ihr nützt. Entsprechend klar und deutlich hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG in die Schranken des Rechts verwiesen. Im Ergebnis gab es daher in Leipzig wieder „einen kurzen Prozess“ für das rechtswidrige Ansinnen der HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zvilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 8825/14

Verkündet am: 19.03.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 gemäß § 313a ZPO am 19.03.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 151,35 € gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB .
Die 100-prozentige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14.09.2013 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Von den Gutachterkosten in Höhe von 648,35 € zahlte die Beklagte 497,00 €, so dass noch 151,35 € offen sind. Die Restforderung ist begründet.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren der Klägerin liegt nicht vor. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).

Die Klägerin hat ihre Abrechnung im Korridor der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorarbefragung halten (Landgericht Oldenburg, NJW-RR 2013, Seite 273 ff.). Laut dem BVSK-Honorarkorridor 5 des Jahres 2013 beträgt der Rahmen 358,00 – 391,00 €. Die Klägerin liegt hier mit 390,00 € im Rahmen dieses Korridors. Die Nebenforderungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der Relation der Nebenkosten von ca. 40 % zum Grundhonorar kann nicht gefolgert werden, dass dies für den Geschädigten erkennbar als überhöht ersichtlich ist. Hierin ist auch kein Verstoß gegen § 134 Abs. 1, 138 BGB zu sehen. Die Nebenkosten können auch nicht pauschal losgelöst vom Sachverhalt auf 100,00 € begrenzt werden. Eine derartige pauschale Begrenzung ist unzulässig. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorar im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefällen auf 100,00 € ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, Seite 3151 ff.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 04.02.2014 zum 06.02.2014 zur Zahlung angemahnt. Die Beklagte ist damit jedenfalls seit dem 08.02.2014 in Verzug geraten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige VoJlstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert:   151,35 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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