AG Leipzig verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 76,40 € mit Zinsen und Kosten mit Urteil vom 15.1.2015 – 110 C 6509/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil aus Leipzig zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. In diesem Fall war es die Generali-Versicherung, die nicht gewillt war, den vollstänigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu leisten. Folgerichtig wurde die Angelegenheit rechtshängig gemacht. Was dann die Ausführungen des Gerichts zur fiktiven Schadensabrechnung in dem Urteil sollen, bleibt offenbar Geheimnis des erkennenden Amtsrichters. Es kann natürlich auch sein, dass Textbausteine durcheinandergeraten sind. In der Hauptsache selbst wurde dann kurz und knapp die von der Generali Versicherung vorgenommene Kürzung abgebügelt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 6509/14

Verkündet am: 15.01.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

h dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81723 München
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Winfried Spies

-Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 am 15.01.2015 gem. § 313 a ZPO

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 76,40 EUR festgesetzt.

Grunde:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 76,40 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VVG, § 249 ff BGB, § 398 BGB.

Die 100%ige Eintrittspfiicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Von den Gutachterkosten in Höhe von 1.026,40 Euro zahlte die Beklagte lediglich 950,00 Euro, so dass noch 76,40 Euro offen sind. Die Restforderung ist begründet.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit des zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfoigung notwendig ist. Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren liegen nicht vor. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb tragt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umfang Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, S. 2472 ff, 2474); BGH, NJW 2007. S. 1450 ff (1452). Das Bestreiten der Beklagten der Höhe des Schadenersatzes von 1.026,40 Euro ist unsubstanbiert. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf eine freie Werkstatt verweisen, wenn das KfZ älter als 3 Jahre alt ist und nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet worden ist (scheckheftgepflegt) (BGH, NJW 2010 S. 606 ff; Grüneberg in Palandt BGB Kommenter 73. Auflage 2014, § 249 BGB Randziffer 24). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Reparaturwerkstatt mühelos und ohne weiteres frei zugänglich ist und wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH Entscheidung vom 22.06.2010, NJW 2010 S. 2725).

Die Beklagte hat nur pauschal behauptet, dass sich der Geschädigte auf Grund des Alters des Fahrzeugs auf freie Werkstätten verweisen lassen muss, ohne dies näher zu begründen. Weder hat die Beklagte dargelegt, dass die von ihr angebotene Reparaturwerkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, noch hat die Beklagte dargelegt, dass die Preise der freien Werkstatt nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, mithin auf Sonderkonditionen, sondern auch die gleichen Preise für Geschädigte eines Verkehrsunfalls gelten.

Der bloße Verweis auf irgendwelche Prüfberichte und Abrechnungsschreiben, ohne dies schriftsätzlich vorzutragen, reicht nicht aus.

Die Klägerin hat ihre Abrechnung im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. 2010/2011 vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorarbefragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013 S. 273 ff). insbesondere sind die Nebenforderungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Sofern die Beklagte wie im Schreiben vom 23.07.2014 ersichtlich, die Nebenkosten der Klägerin pauschal auf 70,00 Euro begrenzen will, so ist eine derartige pauschale Begrenzung unzulässig. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars Im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefällen ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 ff).

Die Klägerin kann auch die Gebühr für Abrufkosten in Höhe von 20,00 Euro verlangen. Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei um eine Fremdrechnung der Firma Audatex handelt und die Kosten deswegen angefallen sind, weil die Klägerin die genaue Ausstattung des Fahrzeugs ermittelt hat.

Das Gutachten ist auch ansonsten nicht überhöht Die Relation der Nebenkosten zum Grundhonorar beträgt ca. 16% und ist deswegen nicht dermaßen hoch, dass man hier von einer Unverhältnismäßigkeit ausgehen kann. Eine derartige Relation der Nebenkosten zum Grundhonorar ist weder für den Geschädigten erkennbar als überhöht ersichtlich, noch ist hierin ein Verstoß gegen § 134 Abs. 1, 138 BGB zu sehen.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.07.2014 zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr als 70,00 Euro zahlt, sowie 20,00 Euro für die Restwertanfrage, insofern ist von einer endgültigen weiteren Zahlungsweigerung auszugehen. Die Beklagte schuldet daher jedenfalls Verzugszins ab dem 23.07.2014.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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