AG Leipzig verurteilt HDI-Vers.-AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 23.1.2013 -113 C 4973/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Allerdings heute nur ein paar Kilometer weiter, nämlich von Halle / Saale nach Leipzig. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Leipzig zur fiktiven Abrechnung sowie zu Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten bekannt. Beim Materialindex zur Lackierung hat der Amtsrichter allerdings „gepatzt“. Einfach den Satz gemäß Prüfbericht als „ortsüblich“ zu verwenden, ist wohl völlig daneben. Wenn schon ortsüblicher Materialindex, dann bitte mit Beweisbeschluss. Der Prüfbericht des Schädigers dürfte wohl nicht die Meßlatte der Ortsüblichkeit darstellen? Die Tatsache, dass die Versicherer, trotz Niederlage in der Hauptsache,  immer wieder einen kleinen „Teilsieg“ einfahren können, liegt eindeutig am Unvermögen vieler Richter, die Schadensersatzprozesse auf die werkvertragliche – und nicht auf die richtige schadensersattrechtliche Schiene – stellen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion zur Verfügung gestellt durch Herrn Rechtsanwalt Uterwedde aus Leipzig.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 4973/12

Verkündet am: 23.01.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1. …

– Beklagte –

2. HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Heilbronner Straße 158, 70191 Stuttgart

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

aufgrund der Aktenlage am 09.01.2013 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 22.01.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 23.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.389,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 03.11.2011 zuzahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. bezüglich des Tenors zu 2. mit der bereits durch Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 19.12.2011, Az.: 114 C 8837/11, verurteilten Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftet.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Begleichung der Rechnung von Rechtsanwalt Uterwedde vom 10.07.2012 über 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 23.07.2012 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 38 %.
Von den Gerichtskosten tragen allein die Beklagte zu 2. 45 % und die Klägerin 17%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 38 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen allein die Beklagte zu 2. 45 % und die Klägerin selbst 17 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte zu 2. selbst 83 %.
Die Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagte zu 1. und die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Wert von 2.325,51 €.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt noch weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 02,05.2011 in Leipzig ereignete.
Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten für Schadenersatzansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.
Mit Versäumnisurteil vom 19.12.2011, Az.: 114 C 8837/11, wurde die Beklagte zu 1. bereits verurteilt, an die Klägerin einen Betrag über 1.787,51 € zu zahlen.
Der Geltendmachung von Anwaltskosten mit dem Faktor 1,5 im Hinblick auf die außergerichtliche Tätigkeit sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € wurden diesen Positionen von der Beklagtenseite nicht entgegengetreten.

Die Klägerin trug vor, dass mit Schreiben vom 30.09.2011 die Reparatur nachgewiesen und Nutzungsausfall für 10 Kalendertage gefordert worden wäre.
Die Beklagte zu 2. verkenne, dass für den Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit maßgeblich sei, ob die Inanspruchnahme dieser alternativen Reparatur dem Geschädigten zumutbar sei. Die dafür durch die Beklagte zu 2. erfolgten Ausführungen seien nicht ausreichend und müssten bestritten werden. Auch sei festzustellen, dass die Beklagtenseite nach wie vor nicht in der Lage sei, die von ihr aufgestellte Behauptung, die Reparatur sei insgesamt für 11.846,45 € zzgl. Mehrwertsteuer durchzuführen, durch Vorlage eines Kostenvoranschlages „zu untermauern“. Es müsse daher bestritten werden, dass die benannte Alternativwerkstatt Autohof … für die Reparatur der im Gutachten des Sachverständigen … angegebenen Reparaturarbeiten nur 11.846,45 € zzgl. MWSt verrechnet habe. Die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages sei aber Voraussetzung für die Verweisung auf eine andere angeblich billigere Werkstatt.
Nach diesseitiger Auffassung könne die Beklagtenseite nicht wirksam, d.h. ohne sich in Widerspruch zu der von der Zweitbeklagten vorgelegten Abrechnung zu setzten, bestreiten, dass (orts) üblicherweise die Kosten für das Lackmaterial pauschal in Höhe eines prozentualen Teils der Lack-Lohnkosten berechnet würden. Dies deshalb, da die Zweitbeklagte selbst auf diesem Standpunkt stehe, auch wenn sie der Meinung sei, es würden pauschal 25 % anstatt der im klägerseits eingeholten Gutachten berechneten 40 % der Lack-Lohnkosten ausreichen. Die Zinsforderungen und der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten würden sich durch die entgeltliche Erfüllungsverweigerung im Telefonat vom 03.11.2011 begründen.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Die Klägerin stellte folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.787,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. bezüglich des Tenors zu 2. mit der bereits durch Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 19.12.2011, Az.: 114 C 8837/11, verurteilten Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftet.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Begleichung der Rechnung von Rechtsanwalt Uterwedde vom 10.07.2012 über 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demjeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten stellten folgende Anträge:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Beklagten trugen vor, dass die Reparaturkosten, um den in der Klage bezifferten Betrag bei der Regulierung zu kürzen gewesen sei. Ersatzteilaufschläge seien nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen wären. In der Reparaturwerkstatt Autohof … , einem zertifizierten Fachbetrieb, würden derartige Zuschläge nicht erhoben. Weshalb dem vorliegenden Geschädigten die Inanspruchnahme dieser Werkstatt unzumutbar sein solle, sei unerfindlich. Eine gleichwertige fachgerechte Reparatur in diesem Betrieb sei uneingeschränkt möglich. Die Qualität, weiche gegenüber denjenigen in einer markengebunden Fachwerkstatt nicht ab. Die Werkstatt trage die entsprechenden Zertifizierungen.
Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Nutzungsausfall wäre bereits für 8 Tage ein Betrag in Höhe von 119,00 € gezahlt worden. Da das Auto über 5 Jahre als sei, müsse jedoch noch ein Abzug vorgenommen werden.
Es würde darauf verwiesen, dass bei der Fa. Autohof … für Lackmaterial pauschal nur 25 % der Lack-Lohnkosten berechnet würde. Der von der Klägerseite angenommene Satz in Höhe von 40 % hingegen sei nicht ortsüblich.

Im Übrigen wird Bezug genommen in vollem Umfang auf das schriftsätzliche Vorbringen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gemäß der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB noch weitere Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten.

Die Klägerin hat weiteren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 238,00 €. Die Klägerseite hat bereits bei ihrer Berechnung berücksichtigt, dass das geschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre gewesen ist. Ausweislich der Schwackeliste Nutzungsausfallentschäddigung für das Jahr 2012 ist dieses Fahrzeug, wenn es älter als 5 Jahre ist, in die Gruppe K einzuordnen. Dies entspricht einem täglichen Satz von 119,00 €.

Von der Beklagten blieb unbestritten, dass die Klägerseite mit Schreiben vom 30.09.2011 die Reparatur nachgewiesen hat. Wie sich aus der Reparaturbestätigung ergab, waren 10 Tage notwendig, um das Fahrzeug zu reparieren. Da die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat, hat die Klägerin noch Anspruch auf den Differenzbetrag über 238,00 €.

Die Parteien streiten weiter darüber, ob sich die Klägerin darauf verweisen lassen muss, dass sie bei ihrer fiktiven Abrechnung nicht die Kosten für eine markengebundene Werkstatt, sondern die eines gegebenenfalls günstigeren Reparaturbetriebes anrechnen lassen muss.
Es ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zu verwehren, den Schaden auf der Grundlage eines Voranschlages der markengebundenen Reparaturwerkstatt mit den höchsten Stundensätzen oder eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abzurechnen, ihn jedoch später bei einer anderen preisgünstigeren Werkstatt reparieren zu lassen. Für die tatsächliche Voraussetzung einer Annahme, die es rechtfertigt, die Kosten zur Schadensbehebung davon abweichend festzusetzen, ist dann der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Er kann also einwenden, dass der Geschädigte mühelos und ohne weiteres eine ihm zugänglichere, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hätte nutzen können. Dazu muss der Schädiger vortragen, dass er rechtzeitig auf eine gleiche qualifizierte Fachwerkstatt hingewiesen hat, die ohne erheblichen Aufwand zugänglich ist. Dieses Anforderungen entsprechen die Darlegungen der Beklagtenseite nicht. Es ist nicht erkennbar, wenn insbesondere die Beklagte zu 2. die Klägerin vorgerichtlich dieses Angebot unterbreitet hat. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Fa. Autohof … die Reparatur tatsächlich zu einem Nettopreis von 11.856,45 € hätte durchgeführt.

Dies betrifft jedoch nicht die Position „Lack/Material“. Hier reicht das Bestreiten der Klägerseite nicht aus, bezogen darauf, dass die Fa. Autohof … lediglich prozentual 25 % für die Position „Lack/Material“ geltend macht. Die Beklagtenseite hat im Termin der mündlichen Verhandlung und weiter im nachgelassenen Schriftsatz bestritten, dass der im Gutachten der Sachverständigen … festgestellte Prozentsatz von 40 % ortsüblich ist. Dieses Bestreiten durch die Beklagte war zulässig und da die Klägerseite keinen weiteren Beweis dazu angeboten hat, dass diese 40 % ortsüblich sind, war von der klägerischen Forderung ein Betrag von 398,28 € abzuziehen.

Es entspricht weiter der gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichtes Leipzig, dass bei fiktiver Abrechnung eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall die „UEP-Aufschläge“ dem Geschädigten zustehen. Unabhängig davon sind diese im Prüfbericht der fiktiven Abrechnung (Blatt 34 und 35 d.A) nicht in Abzug gebracht worden. In Abzug gebracht wurde dort eine Position NfA Teile Reife. Diese Position hat die Beklagtenseite nichtsubstantiiert bestritten, so dass sich die Klägerin diesbezüglich keinen Abzug anrechnen lassen muss.

Aus oben Genannten ergibt sich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. Anspruch auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.047,46 € hat. Da die Beklagte mittlerweile die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe unstreitig stellte, sind zu diesem Betrag noch ein weiterer Betrag über 336,77 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und weitere 5,00 € Pauschale zu addieren, so dass dies insgesamt ein Betrag über 1.389,23 € ergibt.

Der unter Ziffer 3. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nur in Höhe des Betrages über 1.389,23 € begründet. Zur Begründung wird auf das oben Dargelegte verwiesen.

Im Übrigen war wie erfolgt die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat gemäß der §§ 280, 286, 288, 291 BGB Anspruch auf Verzugsschaden, Verzugszins und Prozesszinsen wie ausgeurteilt. Diese Position blieben dem Grunde und der Höhe nach unbestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 709, 711 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung. Hinsichtlich der Ziffer 3 war der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 300,00 € festzusetzen, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt.

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