Hier noch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 20.04.2011 (109 C 1035/11), durch das die HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt wurde. Inhaltlich entspricht das Urteil der Entscheidung 109 C 422/11, die gestern hier veröffentlicht wurde.
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 109 C 1035/11
Verkündet am: 20.04.2011
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 am 20.04.2011
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 02.12,2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4, Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 195,39 EUR festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.
Wie der Beklagten bereits in über 35 Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig hiervon 6 des hier entscheidenden Referates sowie bereits dreimal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht. Zwar wird insoweit eingeräumt daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall ligt hier jedoch nicht vor.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit dem Unfallgeschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das Vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln war (vgl. AG Wiesbaden, ZFS 2001, 311).
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Hallo Hans Dampf,
ist doch klar, dass der Richter das Urteil praktisch kopiert. Bei einer Beklagten, die partout nicht lernen will und beratungsresistent ist, kann man doch auch nur mit der Methode „Holzhammer“ dran gehen. Immer wieder den gleichen Text, bis es weh tut. Anders lernt die Beklagte doch nie.
Ich kann mich noch daran erinnern, dass ein für den Buchstaben „H“ (zuständig für HUK-Coburg!!) zuständiger Richter bei einem AG im Ruhrgebiet die Seiten 3 bis Ende so abgefasst hatte, dass sie bei allen HUK-Rechtsstreiten passten. Lediglich die Seite 1 für das Rubrum und die Seite 2 für den Urteilsausspruch waren individuell. Bei einer derartigen Flut von Rechtsstreiten, die die HUK-Coburg in Schadensersatzverfahren anstrengt bzw. provoziert durch rechtswidrige Schadenskürzungen, muss ein Richter bzw. eine Richterin doch prozessökonomisch handeln und identische Urteile erlassen. Ist ja auch immer das Gleiche, nämlich die rechtswidrige Schadenskürzung, insbesondere bei der Schadenspisition „Sschverständigenkosten“.