Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier nun das zweite der angekündigten Urteile aus Leipzig. Als weitere Wochenendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig. Wieder einmal musste dieser Amtsrichter über eine Restsachverständigenkostenklage im Rahmen des restlichen Schadensersatzes aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversiherung nicht den vollen Schadensersatz geleistet hat. Bei der kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich wieder um die HUK 24 AG. Der erkennende Amtsrichter W. hat den vollen Durchblick und lässt die Versicherer, hier die HUK 24 AG, mit der immer gleichen korrekten Begründung „abfahren“. Lest selst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochende
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 118 C 1357/15
Verkündet am: 10.07.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK 24 AG, Bahnhofsplatz, 96440 Coburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht W.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 am 10.07.2015
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 24.06.2014 sowie 3,00 € Mahnkosten zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2014 in Höhe von 65,77 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.
Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, der Geschädigten entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.02,2014 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.
Zwar hat die Beklagte bestritten, dass bei Unterzeichnung des Vertrages bereits auf der Rückseite das Preistableau abgedruckt war. Die Auftraggeberin hat auf auf der Vorderseite jedoch ausdrücklich bestätigt die Honorartabelle auf der Rückseite zur Kenntnis genommen zu haben.
Auch die Beklagte zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Betrage zu.
Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hatte.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuiäres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverstandigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.
Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Mietwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.
Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Auch insoweit gilt, dass der normale Geschadigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtens kosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen.
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 65,77 EUR festgesetzt.