AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.1.2014 – 108 C 7725/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch, wie bereits angekündigt, das zweite Urteil aus Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg  mit einer prima Begründung bekannt. Ein fast gleichlautendes Urteil hatten wir ja in den vergangenen Tagen bereits eingestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 108 C 7725/13

verkündet am: 10.01.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

Prozesabevollmächtigte:

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013 am 10.01.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,77 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2012 sowie weitere 6,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt 84,77 EUR.

Tatbestand

Vom Tatbestand wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt worden ist.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Schadensersatz in Höhe von 84,77 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.

1.

Nach diesen Urschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb eine Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist Unstreitig wurde der Pkw VW Passat Variant, amtliches Kennzeichen… durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht des Beklagten ebenso unstreitig ist.

2.

… hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen Übertragen werden (Abtretung, § 398 S. 1 BGB); mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).

Am 04.07.2012 unterschrieb die Bevollmächtigte des … vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüro enthielt das Angebot auf Abschluss des Abtretungsvertrages, das die Bevollmächtigte des … annahm, so dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle des … trat und vorliegend aktivlegitimiert ist.

3.

Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt v. 30. November 2004; VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).

4.

Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstelleraufwand geltend gemacht werden.

Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urt. des BGH v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06, zitiert nach Juris). Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; Az.: VI ZR 211/03, zitiert nach Juris) auch nicht hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007F Az.: VI ZR 67/06 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mttel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162, 165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Die Kosten des Sachverständigen hat dann der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB nur zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Urt. des BGH v. 23.01.2007 a.a.O.). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).

Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 684, 77 EUR wurde unstreitig in Höhe von 600,00 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach nur 84,77 EUR, also ein Bruchteil von 12 %. Dieser Anteil an Sachverständigenkosten ist derart gering, dass sich aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten lässt, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.

II.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO,

Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

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