Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
damit der Tag für Euch gut beginnt, veröffentlichen wir für Euch hier und jetzt ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Dieses Mal war es die HUK 24 AG, die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder hat die HUK 24 AG die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Zu Recht hat das Gericht die beklagte HUK-COBURG-Tochter zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Besser wäre es zwar gewesen, wenn der Kläger wegen des Differenzbetrages den Schadensverursacher, also den Versicherungsnehmer der HUK 24 AG, auch gerichtlich in Anspruch genommen hätte. Denn dann hätte dieser erfahren, wie seine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert. Lest aber trotzdem das positive Urteil des AG Leipzig vom 17.4.2015. Leipzig dürfte damit für die HUK-COBURG kein gutes Gerichtspflaster sein, zumal im dortigen Gerichtsgebäude die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG durch die Gerichtsflure geistert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommerntare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 118 C 10558/14
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
….
– Klägerin –
gegen
HUK24 AG, vertreten d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht W.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2015 am 17.04.2015
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 15.08.2013 sowie 3 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.01.2013 in Höhe von 109,31 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.
Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, dem Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.01.2013 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.
Nach Vorlage des Originalvertrages hat die Beklagte nicht mehr bestritten, dass auf der Rückseite das Preistableau abgedruckt ist.
Auch die Beklagte zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.
Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.
Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Mietwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.
Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich sind oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Geräte mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Das Gericht schließt sich auch nicht der Auffassung an, dass in der aligemeinen Kostenpauschale des Geschädigten schon die Kosten für die Fahrt zum Sachverständigen enthalten sind. Ein Geschädigter ist schon rechtlich nicht verpflichtet mit dem Fahrzeug zum Sachverständigen zu fahren, da er dies ja wohl unzweifelhaft ohne Schadensereignis auch nicht hätte tun müssen. In seiner Pauschale sind Telefonkosten, Porti und Kosten der Fahrt zur Werkstatt enthalten, nicht aber auch Kosten für eine Fahrt zum Sachverständigen die er ja gar nicht hatte. Die Entscheidung des OLG Dresden nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen.
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 109,31 EUR festgesetzt.