AG Leipzig verurteilt HUK Coburg AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (Az.: 107 C 410/11 vom 13.05.2011)

Mit Entscheidung vom 13.05.2011 (107 C 410/11) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Eine korrekte Entscheidung, die sich im wesentlichen am § 249 BGB orientiert, ohne irgendwelche „Entgleisungen“ à la BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 107 C 410/11

Verkündet am: 13.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Querstraße 16, 04103 Leipzig

– Beklagte –

wegen Forderung hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtsführende Richterin) …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 am 13.05.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Sachverständigenkosten der … GbR aus der Rechnung zum Gutachten Nr. … Kalk. vom 10.03.2010 in Höhe von noch 369,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 12.06.2010 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in ausgeurteilter Höhe gem. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten in voller Höhe ist unstreitig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch auch Anspruch auf Freistellung hinsichtlich restlicher 369,64 €. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Da der Fahrzeugschaden bei 2.200,00 € lag, war die Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berechtigt. Es handelt sich nicht um einen Bagatellschaden.

Der Höhe nach sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf. Grundsätzlich darf sich die Vergütung des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren. Es ist nicht so, dass Sachverständige allein nach Stundenbasis abrechnen müssen. Demzufolge ist grundsätzlich gegen die Gebührenfestlegung nach Schadenshöhe nichts einzuwenden. Die Klägerin hat nicht allein deshalb gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie sich mit der entsprechenden Abrechnung einverstanden erklärt hat. Da der Schaden bei 2.200,00 € lag, ergibt sich aus der Tabelle ein Nettobetrag in Höhe von 360,00 €. Damit ergeben sich Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 16 % der Schadenssumme. Eine derartige Berechnung ist angemessen. Zumindest musste die Klägerseite nicht davon ausgehen, dass eine derartige Berechnung unangemessen ist. Selbst das Gericht müsste ggf. um die Angemessenheit der Vergütung zu überprüfen, ein Sachverständigengutachten einholen. Die Beklagtenseite hat nämlich nicht ansatzweise dargelegt, dass aufgrund konkreter Vergleichsangebote sich die Unangemessenheit der Sachverständiggengebühren ergeben würde. Auch hinsichtlich der Nebenkosten kann der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch seitens der Beklagten ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Nebenkosten erheblich über einen vergleichbaren Rahmen liegen. Entsprechende Vergleichsangebote wurden nicht vorgelegt.

Nach alledem war der Klage stattzugeben, da ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorliegen würde. Selbst wenn hier tatsächlich das vereinbarte Honorar nicht angemessen wäre, musste das Gericht der Beklagtenseite auch nicht aufgeben, weiter dazu vorzutragen, welches Honorar hier tatsächlich angemessen und üblich ist.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert