Hallo Leute, der Aufruf, Urteile auch aus den neuen östlichen Bundesländern einzusenden, wurde zumindest in Teilen des Beitrittsgebietes erhört. Heute kann ich Euch ein brandaktuelles Urteil aus Sachsen vorstellen. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die es nicht für nötig erachtete, die vollen Sachverständigenkosten auszugleichen. Nun muss sie nicht nur den gekürzten Betrag nachzahlen zuzüglich Zinsen, sondern obendrein auch noch Anwalts- und Gerichtskosten. Da kann man wahrlich nicht von Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes reden. Darüber hinaus musste sich die beklagte Coburger Versicherung auch noch sagen lassen, dass ihr Gesprächsergebnis mit dem BVSK kein Maßstab für die Höhe der Sachverständigenkosten ist. Aber immer und immer wieder wird dieses unsinnige Gesprächsergebnis in den Prozessstoff eingebracht, obwohl schon unzählige Gerichte entschieden haben, dass das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung kein Maßstab ist. Kein Geschädigter kann auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen, verwiesen werden, weil diese nicht marktgerecht sind. Lest aber selbst und gebt reichlich Kommentare ab.
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 106 C 668/11
Verkündet am: 16.06.2011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 am 16.06.2011
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2010 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 248,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 248,00 € aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.12.2009.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach Bezahlung eines Betrages in Höhe von 134,87 € ist die Beklagte zur Bezahlung weiterer 248,00 € verpflichtet.
Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das anerkennendswerte Rechtverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens einhält (vgl. OLG Nürnberg vom 03.07.2007, VRS, Bd 103/02, S. 321, 325).
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 270,00 € ist nicht zu beanstanden.
Angesichts der im Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten von 1.132,92 € darf die Klägerin ein Grundhonorar von 270,00 € in Rechnung stellen. Der Betrag entspricht der zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbarten Gebührentabelle (Anlage K 1).
Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, für die Höhe des Sachverständigenhonorars sei das „Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen“ maßgebend, zumal die Beklagte selbst mit 134,87 € nur die Hälfte desjenigen Betrages zahlte, der nach dem Gesprächsergebnis erstattungsfähig sein soll.
Erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten.
Zu Unrecht geht die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts davon aus, dass Nebenkosten stets gewinnneutral sein müssen. Dass ein Sachverständigenbüro wirtschaftlich orientiert arbeitet, kann dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Hinsichtlich der streitigen Foto- und Schreibkosten kann nicht dasjenige maßgebend sein, was eine Privatperson gegebenenfalls zahlen würde. Dass die Nebenkosten inklusive der Pauschale höher seien als bei anderen Leipziger Sachverständigen, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Für eine Unangemessenheit der Sachverständigenkosten spricht auch nicht die Relation zwischen Reparaturkosten und Sachverständigengebühr. Die Nettosachverständigenkosten, die geltend gemacht werden, betragen hier etwa 1/3 der Nettoreparaturkosten. Diese Relation ist nicht derart ungewöhnlich, dass einem durchschnittlichen Geschädigten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit kommen müssten.
Die Entscheidung über die Zinsen und die Mahnkosten beruhen auf den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil des AG Leipzig vom 16.6.2011.
… und wieder einmal hat die HUK-Coburg mit ihrem Gesprächsergebnis Schiffbruch erlitten. Das Gesprächsergebnis ist als Sondervereinbarung kein Maßstab. Kein Geschädigter kann auf Preise dieses Gesprächsergebnisses verwiesen werden. Sie bilden keine marktgerechten Preise.
Grüßi
Euer Xaver