Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Urteil aus Leipzig zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“ bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, nicht vollständig den Schadensersatz leisten zu müssen oder zu können. Der für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständige Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig hat jedoch kurz und knapp der HUK-Coburg ins Stammbuch geschrieben, dass er eine Regulierung, so wie die HUK-Coburg sie vorgenommen hat, nicht akzeptiert. Folgerichtig muss die beklagte Coburger Versicherung die gekürzten Sachverständigenkosten nachzahlen mit Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten. Es wäre für die HUK-Coburg auch billiger gewesen, gleich zu 100 Prozent zu regulieren. Dann wären auch noch Versichertengelder gespart worden. So steigt die Zahl der Urteile gegen die HUK-Coburg wegen rechtswidriger Schadensregulierungen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 106 C 9191/12
Verkündet am: 02.05.2013
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 am 02.05.2013
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 21.03.2012 sowie 3,00 € Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 124,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten von 124,11 € aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.01.2012 auf der Eisenbahnstraße in Leipzig.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten wirksam am 01.02.2012 (Anlage K2) an die Klägerin abgetreten.
Nach Bezahlung von Gutachterkosten in Höhe von 520,00 € hat die Klägerin Anspruch auf Bezahlung weiterer 124,11 €, da die Rechnung vom 03.02.2012 (Anlage K4) insgesamt nicht zu beanstanden ist.
Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens einhält (vgl. OLG Nürnberg vom 03.07.2002 VRS Band 103/02 Seite 321, 325).
Der Sachverständige hat sich bei der Abrechnung hinsichtlich des Grundhonorars an die Gebührentabelle gehalten. Bei einem Schaden von bis zu 2.500,00 € beträgt die Grundvergütung 402,00 € netto.
Erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten.
Nebenkosten müssen nicht stets gewinnneutral sein.
Ersatzfähig sind auch die Fahrtkosten von 15,24 € nebst Mehrwertsteuer. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin vom 28.01.2013 nicht mehr entgegen getreten, wonach der Sachverständige am 01.02.2012 zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs von der … zur Eisenbahnstraße 12 km hin und zurück zurücklegen mußte. Im Übrigen kommt das geschädigte Fahrzeug nicht „von selbst“ zum Gutachter.
Eine Nebenkostenpauschale von 22,70 € nebst Mehrwertsteuer ist angesichts der weiteren Nebenkosten zwar als nicht gering einzustufen, aber als noch erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 706 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
1.Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
2. Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem “günstigsten” Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens einhält (vgl. OLG Nürnberg vom 03.07.2002 VRS Band 103/02 Seite 321, 325).
3. Nebenkosten müssen nicht stets gewinnneutral sein.