Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zur Vervollständigung unserer Urteilsliste geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Es war in diesem Fall die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage kürzte. Diese Kürzung ist aber wieder ohne die Rechnung des erkennenden Gerichtes gemacht worden. So langsam sollte die HUK-COBURG doch in Leipzig merken, dass sie dort keinen Blumentopf gewinnen kann? Aber ohne Rücksicht auf die anvertrauten Versichertengelder werden unsinnige Rechtsstreite geführt, um am Ende doch zu Recht zu unterliegen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 106 C 7382/15
Verkündet am: 17.11.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht B.
im vereinfachten schrittlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 17.11.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern, § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 29.11.2014 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Streitwert: bis 500,00 €
Tatbestand
Der Tatbestand wird wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00 € gemäß § 313a ZPO nicht dargestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 ff BGB.
Die Abtretung ist wirksam.
Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenständlichen Unfall zu 100% ersatzpflichtig.
Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den noch offenen Betrag aus der Sachverständigenrechnung vom 30.04.2014.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.
Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars von 469,00 € ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich.
Die in der Rechnung vom 30.04,2014 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen.
Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 Euro liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 Euro. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Dass der Sachverstandige 13 Lichtbilder fertigt, liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Auch die Kosten für einen zweiten Fotasatz sind angemessen. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidung aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 Euro pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 Euro geltend. Hierbei ist nicht alleine entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Aufwand- Kosten für weitere Gutachten in Höhe von 19,00 Euro werden ebenfalls als erforderlich angesehen. Es ist gerichtsbekannt, dass weitere Kopien der Gutachten gefertigt werden. Es sind insoweit sowohl der Schädiger, der Geschädigte, als auch die Versicherung zu bedienen. Die Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale in Höhe von 23,30 Euro wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Be-fragung von 2003 mit einem Betrag von 38,00 Euro.
Das Gericht vermag sich der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az: 7 U 0111/12, wonach eine Erstattung von Nebenkosten, welche mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ausscheidet, nicht anzuschließen.
Dieser Rechtssprechung steht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts, die Rechtesprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 hat sich der BGH unter dem Aktenzeichen: VI ZR 225/13 dahingehend geäußert, dass bei einem Grundhonorar von 260,00 EUR, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR, Fahrtkosten / Zeitaurwand in Höhe von 91,80 EUR (d. h. 1,80 EUR je km, max, 100,00 EUR) sowie aus dem darauf errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht in Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten, zu beanstanden seien (BGH a.a.O., Orientierungssalz Nr. 4).
Auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.; VI ZR 357/13, beanstandet der BGH eine Pauschalierung der Höhe der Nebenkosten.
Die, losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusatzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten, seien in Routinefallen grundsätzlich in Höhe von 100,00 EUR erforderlich, wahrend sie, soweit sie diesen Betrag übersteigen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer tragfahigen hinreichenden Grundlage (BGH a.a.O., Leitsatz Nr. 3 ). Aus alledem folgt, dass die Klägerseite einen Anspruch auf vollständige Bezahlung der gestellten Rechnung hat.
Maßgeblich für die Entscheidung ist insbesondere, dass die Kosten der Beauftragung der Klägerin bei der Auftragserteilung vom 29.04.2014 vertraglich vereinbart worden sind. Dies bestätigt der Auftraggeber … mit seiner Unterschrift auf dem Formular der Auftragserteilung. Danach wird die auf der Rückseite des Formulars der Auftragserteilung aufgedruckte Honorartabelle und Preisliste verbindlich vereinbart. Die Tabelle wird zur Kenntnis genommen (Anlage K1, B. 10, 11 d.A.).
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschadigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zumachen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rnr. 15, m.w.N).
In der selben Entscheidung hat der BGH die BVSK-Honorarbefragung für nicht geeignet gehalten, die zu erwartenden Ansätze bei den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden (BGH, a.a.O., Rnr. 20).
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
W.W.!
„So langsam sollte die HUK-COBURG doch in Leipzig merken, dass sie dort keinen Blumentopf gewinnen kann?“
Aber Willi!?……………………………………………..
Nicht nur vor dem AG Leipzig wird nach der Erkenntnis verfahren: „Steter Tropfen höhlt den Stein.“
Ob 5 oder 50 oder gar 500 fast gleichlautende Urteile gegen die rechtswidrigen Honorarkürzungen stören die HUK-Coburg genau so wenig, wie die Maffia div. Verweigerungen bei den Schutzgeldzahlungen. Man nimmt das Geld aus der Portokasse und vor allen Dingen passiert doch den Drahtziehern so gut wie nichts. Auf Dauer findet man auf lokaler Ebene möglicherweise auch wieder ein Schlupfloch und irgendwann setzt man vielleicht auch mit Hilfe der Gerichte auch Preisvorstellungen durch, die den eigenen Vorstellungem entsprechen, wenn man nur lange und beharrlich genug Emotionen zu wecken versteht und die Gerichte mit Mammutschriftsätzen bombadiert. Und das alles geht offensichtlich unserem Herr Bundesjustizminister Heiko Maas am A…..
vorbei oder geschieht die Provokation möglicherweise sogar mit seiner Billigung ? Und was sagen die Landesjustizminister und das BUNDESKARTELLAMT dazu, wo die Verstöße gegen das Kartellrecht allein in diesem Bereich doch tausendfach und ein Vielfaches davon, wie überreife Früchte von den Bäumen niederprasseln und unseren Baldachin der angeblich so stabilen und vorbildhaften Demokratie und das Grundgesetz malträtieren? Alles in Ordnung oder etwa „von oben“ sogar abgesegnet? Ihr versteht vielleicht, dass man so fragen muss, was bereits schlimm genug ist. Auch der damit verbundene Angriff auf unsere Unabhängigkeit und die damit einhergehende Behinderung der Berufsausübung sind o.k.? Ich bin jeden Tag verwundert, wie sich einige Gerichte immer wieder für die Interessen der Versicherungswirtschaft einspannen lassen und das noch nicht einmal als verwerflich empfinden. Dieses für manche Richter offensichtlich bequemere und auch sonst angenehmere Joch der Hörigkeit mit der Leimrute des besonders freigestellten Tatrichters ist inzwischen ein Krebsgeschwür in der Justiz unseres Staates und ich wage jetzt schon zu prophezeien, dass uns der BGH-Richter Wolfgang Wellner im April diesen Jahres wieder ein Kuckucksei ins Nest legen wird, wo er sich doch schon im Vorfeld – auch anläßlich von Seminaren – so geräuspert haben soll und nachdem im BGH-Urteil aus Juli 2014 ja schon die ersten „Korrekturversuche“ sichtbar wurden und es seitens des BGH nicht für nötig erachtet wurde darauf hinzuweisen, dass dem Vorgang eine Abtretung an Erfüllung statt zu Grunde lag. Hier wie da wird die letzte Zufluchtstätte wohl nur noch das Bundesverfassungsgericht sein können und jeweils auch regional eine mediale Welle sowie das Volk, in dessen Namen angeblich Urteile ergehen. So, wie König Midas die Eigenschaft gehabt haben soll, alles, was er anfasste, in Gold zu verwandeln, so soll der Richter durch seinen Spruch alles, was er sagt, in „Recht“ verwandeln können. Das dem leider nicht immer so ist, konnte hier auf http://www.captain-huk.de beispielhaft vielfach verdeutlicht werden und ich denke, die Vorstellung von krassen gegen das Gesetz gehenden Fehlurteilen ist ebenso wichtig, wie die Vorstellung von vorbildhaften Urteilen, die deutlich machen, dass damit dem Gesetz sorgsam entsprochen wurde.
Der besonders freigestellte Tatrichter benutzt die Krücke des § 287 ZPO allerdings oft dazu, um im Wege einer vielfach überhaupt nicht veranlassten „Schätzung“ angeblich sich eröffnende Freiräume
nach seinem Belieben zu nutzen. Er „wertet“ und hat damit die „Lösung“. So einfach kann das sein.
Er ignoriert dann bei seiner Entscheidung die zu beachtende Würdigung a l l e r Umstände und ignoriert außerdem , dass diese Bestimmung keine sachlichrechtliche, sondern lediglich eine prozessrechtliche Bedeutung hat, abgesehen davon, dass der Begriff „schätzen“ im § 287 ZPO nicht vorkommt. Die vielfach missverstandenen Deutung der Befugnisse des besonders freigestellten Tatrichters führt dann genau ins Gegenteil von dem, was gemeint ist, weil sich dann ein solcher richterlicher Aktionismus auf willkürliches Festsetzen beschränkt, was weder objektiv noch mit dem Gesetz zu vereinbaren ist.
Mit besten Grüßen
aus der schönen Steiermark
G.v.H.
Hallo, G.v.H.,
wir sollten aber auch nicht vergessen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Aktenzeichen: X ZR 122/05) ausdrücklich festgestellt hat, dass nicht von Amtswegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist.
Auch deshalb ist die Beschäftigung mit Einzelpositionen im Nebenkostenbereich schadenersatzrechtlich nicht nachvollziehbar, zumal der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und jedwedes Risiko, wie das bekannte Werkstattrisiko, zu Lasten des Schädigers geht. Das ist der oder die VN, eines rechtswidrig kürzenden Versicherers geht. Deshalb sind grundsätzlich Einwendungen zur angeblichen Nichterforderlichkeit oder Überhöhung schadenersatzrechtlich nicht erheblich. Und auch der BGH-Beschluss vom vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00) sollte ergänzend Beachtung finden:
„Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
So schließt sich dann die erforderliche Betrachtung mit folgenden Überlegungen:
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.
Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
Anhand dieser Parameter ist schwierigkeitslos feststellbar, ob Urteile in ihren Entscheidungsgründen schadenersatzrechtlich belastbar sind oder themaverfehlend auf werkvertragliche Gesichtspunkte abheben. Natürlich ist auch die ex ante Position des Geschädigten nicht zu vernachlässigen, wie es vielfach leider immer noch geschieht.
HUK-Überläufer